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Erster Titel.
Hauptbestimmungen.
§. I. Das Königreich Baiern bildet einen
Theil der rheinischen Föderation.
C. II. Alle besondern Verfassungen, Privilegien,
Erbamter und Landschaftliche Korporationen
der einzelnen Provinzen sind aufgehoben.
Das ganze Königreich wird durch eine
Nationalreprdsentation vertreten, nach gleichen
Gesezen gerichtet und nach gleichen
Grundsähzen verwaltet; dem zu Folge soll ein
und dasselbe Steuersistem für das ganze Königreich
senn. Die Grundsteuer kann den
fünften Theil der Einkünfte nicht übersteigen.
G. III. Die Leibeigenschaft wird da, wo
sie noch besteht, aufgehoben.
S. IV. Ohne Räücksiche auf die bis daher
bestandene Eintheilung in Provinzen, wird
das ganze Köntgreich in meäglichst gleiche
Kreise, und, so viel thunlich, nach natürlichen
Gränzen getheilt.
S. V. Der Adel behält seine Titel und,
wie jeder Guts-Eigenthümer, seine gutsherr--lichen
Rechte nach den gesezlichen Bestimmungen;
übrigens aber wird er in Rücksicht auf
die Staatslasten, wie sie dermal bestehen oder
noch eingeführt werden mögen, den übrigen
Staatsbürgern ganz gleich behandelt. Er bildet
auch keinen besondern Theil der Natlonalreprdsentation,
sondern nimit mit den übrigen
gang freien Landeigenthümern einen verhältniß-988
mssigen Antheil daran. Eben so wenig wird
ihm ein ausschließliches Recht auf Staatsämter,
Staatswürden, Staatspfründen zugestanden.
Die gesamten Statuten der noch bestehenden
Korporationen müssen nach diesen Grundsäzen
abgeänderc, oder seiner Zeit eingerichtet werden.
C. VI. Dieselben Bestimmungen treten auch
bei der Geistlichkeit ein.
Uebrigens wird allen Religionstheilen, ohne
Ausnahme, der ausschließliche und vollkommene
Besiz der Pfarr-, Schul: und Kirchen-Güter,
wie sie nach der Verordnung vom ersten
Oktober 18o7 unter die drei Rubriken: des
Kultus, des Unterrichts und der Wohlthängkeit
in einer Administration vereinigt sind,
bestätigt. Diese Besizungen können weder
unter irgend einem Vorwande eingezogen,
noch zu einem fremden Zwecke veräussert werden.
Dasselbe gilt auch von den Gütern,
welche seiner Zeit den zu errichtenden Bißthümern
und Kapiteln zur Dotation angewiesen
werden sollen.
S. VII. Der Staat gewährt allen Staats-Bürgern
Sicherheit der Personen und des.
Eigenthums — vollkommene Gewissensfteiheit
— Dreßfreiheit nach dem Zensur: Edike
vom 13. Junius 1 o3,, und den wegen der
politischen Zeitschriften am 6. September 1700
und 17. Februar 1 806 erlassenen Verordnungen.
Nur Eingeborne, oder im Staate Begüterte,
können Staatsämter bekleiden.