Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Erster  Titel.
Hauptbestimmungen.

§.  I.  Das  Königreich  Baiern  bildet  einen
Theil  der  rheinischen  Föderation.

C.  II.  Alle  besondern  Verfassungen,  Privilegien,
  Erbamter  und  Landschaftliche  Korporationen
  der  einzelnen  Provinzen  sind  aufgehoben.
  Das  ganze  Königreich  wird  durch  eine
Nationalreprdsentation  vertreten,  nach  gleichen
  Gesezen  gerichtet  und  nach  gleichen
Grundsähzen  verwaltet;  dem  zu  Folge  soll  ein
und  dasselbe  Steuersistem  für  das  ganze  Königreich
  senn.  Die  Grundsteuer  kann  den
fünften  Theil  der  Einkünfte  nicht  übersteigen.

G.  III.  Die  Leibeigenschaft  wird  da,  wo
sie  noch  besteht,  aufgehoben.

S.  IV.  Ohne  Räücksiche  auf  die  bis  daher
bestandene  Eintheilung  in  Provinzen,  wird
das  ganze  Köntgreich  in  meäglichst  gleiche
Kreise,  und,  so  viel  thunlich,  nach  natürlichen
  Gränzen  getheilt.

S.  V.  Der  Adel  behält  seine  Titel  und,
wie  jeder  Guts-Eigenthümer,  seine  gutsherr--lichen
  Rechte  nach  den  gesezlichen  Bestimmungen;
  übrigens  aber  wird  er  in  Rücksicht  auf
die  Staatslasten,  wie  sie  dermal  bestehen  oder
noch  eingeführt  werden  mögen,  den  übrigen
Staatsbürgern  ganz  gleich  behandelt.  Er  bildet
auch  keinen  besondern  Theil  der  Natlonalreprdsentation,
  sondern  nimit  mit  den  übrigen
gang  freien  Landeigenthümern  einen  verhältniß-988



mssigen  Antheil  daran.  Eben  so  wenig  wird
ihm  ein  ausschließliches  Recht  auf  Staatsämter,
Staatswürden,  Staatspfründen  zugestanden.
Die  gesamten  Statuten  der  noch  bestehenden
Korporationen  müssen  nach  diesen  Grundsäzen
abgeänderc,  oder  seiner  Zeit  eingerichtet  werden.

C.  VI.  Dieselben  Bestimmungen  treten  auch
bei  der  Geistlichkeit  ein.

Uebrigens  wird  allen  Religionstheilen,  ohne
Ausnahme,  der  ausschließliche  und  vollkommene
  Besiz  der  Pfarr-,  Schul:  und  Kirchen-Güter,
  wie  sie  nach  der  Verordnung  vom  ersten
Oktober  18o7  unter  die  drei  Rubriken:  des
Kultus,  des  Unterrichts  und  der  Wohlthängkeit
  in  einer  Administration  vereinigt  sind,
bestätigt.  Diese  Besizungen  können  weder
unter  irgend  einem  Vorwande  eingezogen,
noch  zu  einem  fremden  Zwecke  veräussert  werden.
  Dasselbe  gilt  auch  von  den  Gütern,
welche  seiner  Zeit  den  zu  errichtenden  Bißthümern
  und  Kapiteln  zur  Dotation  angewiesen
werden  sollen.

S.  VII.  Der  Staat  gewährt  allen  Staats-Bürgern
  Sicherheit  der  Personen  und  des.
Eigenthums  —  vollkommene  Gewissensfteiheit
  —  Dreßfreiheit  nach  dem  Zensur:  Edike
vom  13.  Junius  1  o3,,  und  den  wegen  der
politischen  Zeitschriften  am  6.  September  1700
und  17.  Februar  1  806  erlassenen  Verordnungen.


Nur  Eingeborne,  oder  im  Staate  Begüterte,
  können  Staatsämter  bekleiden.