Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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muß im lezten Falle wenigstens innerhalb zwei 
Monaten eine neue zusammenberufen werden. 
G. V. So oft die Wahl eines Deputirten 
oder auch der ganzen Reichs-Repräsentation 
vorzunehmen ist, werden entweder alle oder 
die betheiligte Kreis-Versammlung durch koͤ- 
nigliche offene Briefe, welche der Minister 
des Innern expedirt, hiezu aufgefodert. 
HG. VI. Die Versammlung waͤhlt unter sich 
Kommissionen von drei, hoͤchstens vier Mit- 
gliedern, jene der Finanzen, der bürgerlichen 
und peinlichen Gesezgebung, der innern Ver- 
waltung und der Tilgung der Staats-Schulden. 
Diese versammeln sich und korrespondiren mit 
den einschlägigen Sektionen des geheimen 
Rarhs über die Entwürfe der Geseze und 
Haupt-Reglements sowohl, als den jährlichen 
Finanz= Etat, so oft es die Regierung von 
ihnen verlangt. 
. VII. Die auf solche Art vorbereiteten 
Geseze werden an die Repräsentation durch 
twei, höchstens drei Mitglieder des geheimen 
Raths gebracht; die Versammlung stimmt 
darüber durch den Weg des geheimen Seruti- 
niums nach der absoluten Mehrheit der Stim- 
men. Niemand ist befugr, das Wort zu füh- 
ren, als die königlichen Kommissärs aus dem 
geheimen Rathe und die Glieder der einschlä- 
gigen Kommission der Repräsentation. 
Fünfter Titel. 
VBon der Justiz. 
C. I. Die Justiz wird durch die, in geeig- 
neter Zahl bestimmten Ober= und Unter-Ge- 
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richte verwaltet. Fuͤr das ganze Reich besteht 
eine einzige oberste Justiz, Srelle. 
G. II. Alle Gerichs= Stellen sind verbun- 
den, bei End-Urtheilen die Entscheidungs- 
gründe anzuführen. 
C. III. Die Glieder der Justiz-Kollegien wer- 
den von dem König auf Lebenezeit ernannt, 
und können nur durch einen förmlichen Spruch 
ihre Stellen verlieren. 
G. IV. Der König kann in Kriminal: Sa- 
chen Gnade ertheilen, die Serafe erlassen 
oder mildern; aber in keinem Falle irgend 
eine anhängige Srreit-Sache oder angesan- 
gene Untersuchung hemmen, vieltweniger #ine 
Parthei ihrem gesezlichen Richter entziehen. 
S. V. Der königliche Fiskus wird in allen 
streitigen Privat-Rechts= Verhältnissen bei 
den königlichen Gerichts: Höfen Recht nehmen. 
H. VI. Die Güter-Konfiskation hat in 
keinem Falle, den der Desertion ausgenom- 
men, Statt; wohl aber koͤnnen die Einkuͤnfte 
waͤhrend der Lebenszeit des Verbrechers seque- 
strirt und die Gerichtskosten damit bestritten 
werden. 
G. VII. Es soll fuͤr das ganze Reich ein 
eigenes buͤrgerliches und peinliches Gesezbuch 
eingefuͤhrt werden. 
Sechster Titel. 
Von dem Militär-Stande. 
L. I. Zur Vertheidigung des Staats, und 
zur Erfüllung der durch die rheinische Bun-
	        
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