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muß im lezten Falle wenigstens innerhalb zwei
Monaten eine neue zusammenberufen werden.
G. V. So oft die Wahl eines Deputirten
oder auch der ganzen Reichs-Repräsentation
vorzunehmen ist, werden entweder alle oder
die betheiligte Kreis-Versammlung durch koͤ-
nigliche offene Briefe, welche der Minister
des Innern expedirt, hiezu aufgefodert.
HG. VI. Die Versammlung waͤhlt unter sich
Kommissionen von drei, hoͤchstens vier Mit-
gliedern, jene der Finanzen, der bürgerlichen
und peinlichen Gesezgebung, der innern Ver-
waltung und der Tilgung der Staats-Schulden.
Diese versammeln sich und korrespondiren mit
den einschlägigen Sektionen des geheimen
Rarhs über die Entwürfe der Geseze und
Haupt-Reglements sowohl, als den jährlichen
Finanz= Etat, so oft es die Regierung von
ihnen verlangt.
. VII. Die auf solche Art vorbereiteten
Geseze werden an die Repräsentation durch
twei, höchstens drei Mitglieder des geheimen
Raths gebracht; die Versammlung stimmt
darüber durch den Weg des geheimen Seruti-
niums nach der absoluten Mehrheit der Stim-
men. Niemand ist befugr, das Wort zu füh-
ren, als die königlichen Kommissärs aus dem
geheimen Rathe und die Glieder der einschlä-
gigen Kommission der Repräsentation.
Fünfter Titel.
VBon der Justiz.
C. I. Die Justiz wird durch die, in geeig-
neter Zahl bestimmten Ober= und Unter-Ge-
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richte verwaltet. Fuͤr das ganze Reich besteht
eine einzige oberste Justiz, Srelle.
G. II. Alle Gerichs= Stellen sind verbun-
den, bei End-Urtheilen die Entscheidungs-
gründe anzuführen.
C. III. Die Glieder der Justiz-Kollegien wer-
den von dem König auf Lebenezeit ernannt,
und können nur durch einen förmlichen Spruch
ihre Stellen verlieren.
G. IV. Der König kann in Kriminal: Sa-
chen Gnade ertheilen, die Serafe erlassen
oder mildern; aber in keinem Falle irgend
eine anhängige Srreit-Sache oder angesan-
gene Untersuchung hemmen, vieltweniger #ine
Parthei ihrem gesezlichen Richter entziehen.
S. V. Der königliche Fiskus wird in allen
streitigen Privat-Rechts= Verhältnissen bei
den königlichen Gerichts: Höfen Recht nehmen.
H. VI. Die Güter-Konfiskation hat in
keinem Falle, den der Desertion ausgenom-
men, Statt; wohl aber koͤnnen die Einkuͤnfte
waͤhrend der Lebenszeit des Verbrechers seque-
strirt und die Gerichtskosten damit bestritten
werden.
G. VII. Es soll fuͤr das ganze Reich ein
eigenes buͤrgerliches und peinliches Gesezbuch
eingefuͤhrt werden.
Sechster Titel.
Von dem Militär-Stande.
L. I. Zur Vertheidigung des Staats, und
zur Erfüllung der durch die rheinische Bun-