Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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des Akte eingegangenen Verbindlichkeiten, 
wird eine stehende Armee unterhakten. 
§I. II. Die Truppen werden durch den 
Weg der allgemeinen Militär-Konfkription 
erganzt. 
G. III. Die Armee handele nur gegen dus- 
sere Feinde; im Innern aber nur dann, wenn 
s der Monarch in einem besondern Falle aus- 
druͤcklich befiehlt, oder die Militaͤr- Macht von 
der Zivil-Behoͤrde foͤrmlich dazu aufgefo- 
dert wird. 
C. IV. Die Milirär-Personen stehen nur 
in Kriminas-, und Dienst= Sachen unter der 
Milicär-Gerichrsbarkeit; in allen übrigen aber 
sind sie, wie jeder Staatsbürger, den ein- 
schlägigen Zivil-Gerichten unterworfen. 
C. V. Die Bürger-Miliz wird bestaͤttigt. 
Zur Erhalrung der Ruhe in Kriegs-Zeiten wird 
eine Narional-Garde, und zur Handhabung 
der Polizei eine Gensd armerie errichtet werden. 
„Dieß sind die Grundlagen der künfugen 
Verfassung Unsers Reichs. Ihre Einführung 
wird hiemit festgesezt auf den ersten Oktober 
. 
1000 
dieses Jahres. In der Zwischenzeit werden 
die hienach zu enrwerfenden Gesez= Bücher 
so wie die einzelnen organischen Geseze, welche 
obigen Bestimmungen theils zur nähern Er- 
ldurerung dienen, theils die Art und Weise 
ihres Vollzugs vorzeichnen, nachsolgen. 
Völker Unsers Reichs! Die Befestigung 
eurer gemeinschaftlichen Wohlfahrr ist Unser 
Ziel. Je wichtiger euch dasselbe erscheint, 
und je durchdrungener ihr von der Erkenneniß 
seyd, daß kein besonderes Wohl sich anders, 
als in der engsten Verbindung mit dem allge- 
meinen dauerhaft erhalten kann, desto sscherer 
wird dieses Ziel erreicht, und Unsere Regenten- 
Sorge belohnt werden. 
So gegeben in Unserer Haupt und Refi- 
denz-Stadt München, am ersten Tage des 
Monars Mai, im Ein Tausend Ache Hun 
dert und Achten Jahre, Unsers Reiches im 
Dritten. . " 
Max Joseph. 
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawlhtv. Frhr. v. Hompesch.
	        
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