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des Akte eingegangenen Verbindlichkeiten,
wird eine stehende Armee unterhakten.
§I. II. Die Truppen werden durch den
Weg der allgemeinen Militär-Konfkription
erganzt.
G. III. Die Armee handele nur gegen dus-
sere Feinde; im Innern aber nur dann, wenn
s der Monarch in einem besondern Falle aus-
druͤcklich befiehlt, oder die Militaͤr- Macht von
der Zivil-Behoͤrde foͤrmlich dazu aufgefo-
dert wird.
C. IV. Die Milirär-Personen stehen nur
in Kriminas-, und Dienst= Sachen unter der
Milicär-Gerichrsbarkeit; in allen übrigen aber
sind sie, wie jeder Staatsbürger, den ein-
schlägigen Zivil-Gerichten unterworfen.
C. V. Die Bürger-Miliz wird bestaͤttigt.
Zur Erhalrung der Ruhe in Kriegs-Zeiten wird
eine Narional-Garde, und zur Handhabung
der Polizei eine Gensd armerie errichtet werden.
„Dieß sind die Grundlagen der künfugen
Verfassung Unsers Reichs. Ihre Einführung
wird hiemit festgesezt auf den ersten Oktober
.
1000
dieses Jahres. In der Zwischenzeit werden
die hienach zu enrwerfenden Gesez= Bücher
so wie die einzelnen organischen Geseze, welche
obigen Bestimmungen theils zur nähern Er-
ldurerung dienen, theils die Art und Weise
ihres Vollzugs vorzeichnen, nachsolgen.
Völker Unsers Reichs! Die Befestigung
eurer gemeinschaftlichen Wohlfahrr ist Unser
Ziel. Je wichtiger euch dasselbe erscheint,
und je durchdrungener ihr von der Erkenneniß
seyd, daß kein besonderes Wohl sich anders,
als in der engsten Verbindung mit dem allge-
meinen dauerhaft erhalten kann, desto sscherer
wird dieses Ziel erreicht, und Unsere Regenten-
Sorge belohnt werden.
So gegeben in Unserer Haupt und Refi-
denz-Stadt München, am ersten Tage des
Monars Mai, im Ein Tausend Ache Hun
dert und Achten Jahre, Unsers Reiches im
Dritten. . "
Max Joseph.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawlhtv. Frhr. v. Hompesch.