Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich= Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
II. Stück. München, Mittwoch den 23. Jänner 108. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Kompetenz der mediatisirten Fürsten, Gra- 
fen und Herren, ruͤcksichtlich der Kriminal- 
Gerichtsbarkeit, der Dorfs- und Gemeinde- 
Herrschaft, und der Ausuͤbung der Polizei in 
vermischten Orten, betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
E- sind zwischen Unseren Behörden und den 
Aemtern der mediatisirten Fürsten, Grafen 
und Herren über die Kompetenz, rücksschtlich 
der Kriminal-Gerichtsbarkeit, der Dorfs= 
und Gemeinde-Herrschaft, und der Ausübung 
der Polizei in vermischten Orten, verschiedene 
Zwistigkeiten entstanden. Damit, zur künfti- 
genBeseitigung derselben, von sicheren Grund: 
säzen ausgegangen werde, so baben Wir nach 
dem Sinne Unserer Deklaration über die 
Verbältnisse der mediatisirten Fürsten und 
Grasen, vom 19. März 1807, und nach der 
Unalogie der Deklaration über die Verbält- 
nisse der Ritterschaft, vom 31. Dezember 
1306, beschlossen, wie folgt: 
I. Den mediatisirten Fürsten, Grafen und 
Herren verbleibt, nach Unserer Deklaration 
vom 19. März, in geschlossenen Distrikten 
und Orten, wo keine Unserer unmittelbaren 
Unterthanen untergemischt sind, die Kriminal- 
Gerichtsbarkeit so wie sie dieselbe berge- 
brache baben. 
In gemischten Orten hingegen, worin 
auch unmittelbare Unterthanen ansäßig sind, 
soll die ganze peinliche Gerichtsbarkeit über 
die mediaten und immediaten Unterthanen 
Unserem treffenden Landgerichte ausschließend 
zusteben. 
II. Das nämliche soll in Ansehung des 
Einquartirungen, sowobl Unserer, als aus- 
ländischer Truppen, und der damit verbunde- 
nen Anordnungen statt baben. 
III. Bei der Ausübung der Sicherheits- 
Polizei, so wie der Dorfs= und Gemeinde= 
Herrschaft sollen in gemischten Orten die 
Einschränkungen der Deklaration über die 
ritterschaftlichen VerbPdlinisse sub Lit. D. 
und E. analogisch beobachtet werden. 
Diese Beschlüsse find, als Nachtrag zu 
Unserer Deklaration vom ro. März 1807, 
zur Befolgung von den einschlägigen Bebör 
den durch das Regierungsblatt bekanmt zu 
machen. Mailand den 2s. Dezember 1807. 
Max Josepb. · 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Flad.
	        
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