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Königlich= Baierisches
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Regierungsblat t.
II. Stück. München, Mittwoch den 23. Jänner 108.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Kompetenz der mediatisirten Fürsten, Gra-
fen und Herren, ruͤcksichtlich der Kriminal-
Gerichtsbarkeit, der Dorfs- und Gemeinde-
Herrschaft, und der Ausuͤbung der Polizei in
vermischten Orten, betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
E- sind zwischen Unseren Behörden und den
Aemtern der mediatisirten Fürsten, Grafen
und Herren über die Kompetenz, rücksschtlich
der Kriminal-Gerichtsbarkeit, der Dorfs=
und Gemeinde-Herrschaft, und der Ausübung
der Polizei in vermischten Orten, verschiedene
Zwistigkeiten entstanden. Damit, zur künfti-
genBeseitigung derselben, von sicheren Grund:
säzen ausgegangen werde, so baben Wir nach
dem Sinne Unserer Deklaration über die
Verbältnisse der mediatisirten Fürsten und
Grasen, vom 19. März 1807, und nach der
Unalogie der Deklaration über die Verbält-
nisse der Ritterschaft, vom 31. Dezember
1306, beschlossen, wie folgt:
I. Den mediatisirten Fürsten, Grafen und
Herren verbleibt, nach Unserer Deklaration
vom 19. März, in geschlossenen Distrikten
und Orten, wo keine Unserer unmittelbaren
Unterthanen untergemischt sind, die Kriminal-
Gerichtsbarkeit so wie sie dieselbe berge-
brache baben.
In gemischten Orten hingegen, worin
auch unmittelbare Unterthanen ansäßig sind,
soll die ganze peinliche Gerichtsbarkeit über
die mediaten und immediaten Unterthanen
Unserem treffenden Landgerichte ausschließend
zusteben.
II. Das nämliche soll in Ansehung des
Einquartirungen, sowobl Unserer, als aus-
ländischer Truppen, und der damit verbunde-
nen Anordnungen statt baben.
III. Bei der Ausübung der Sicherheits-
Polizei, so wie der Dorfs= und Gemeinde=
Herrschaft sollen in gemischten Orten die
Einschränkungen der Deklaration über die
ritterschaftlichen VerbPdlinisse sub Lit. D.
und E. analogisch beobachtet werden.
Diese Beschlüsse find, als Nachtrag zu
Unserer Deklaration vom ro. März 1807,
zur Befolgung von den einschlägigen Bebör
den durch das Regierungsblatt bekanmt zu
machen. Mailand den 2s. Dezember 1807.
Max Josepb. ·
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Flad.