Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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XII. Schule der Kupkerstecher:- 
kunst. 
In der Kupferstecherkunst und den ver- 
schiedenen verwandten Künsten bat ein beson: 
derer tebrer Unterricht zu geben. Um jedoch 
auch dieser Kunst ihren alten Ernst, und die 
nothwendige Strenge, wo inöglich, wieder- 
zugeben, wird vererdnet, daß die, welche 
sich ihr in der Akademie widmen welen, nicht 
eher zur Erlernung derselben übergeben , als 
nachdem sie in der ersten Klasse der Historien= 
Mahlerei die Zeichnung soweit, als die Mabler 
gelernt haben, die in die zweite Klasse über- 
geben. 
XIII. Eintheilung der Zeit. 
Die näbere Eintheilung und Bestimmung 
der Stunden bleibt allerdings den tebrern selbst 
überlassen; jedoch wird im Allgemeinen fest- 
gesezt: Das akademische Jahr gebt vom An- 
fange jeden Novembers bis Ende Augusts; 
im September bis zur Mitte des folgenden 
Oktobers sind Ferieu. Täglich Haben sich die 
Professoren der ersten und zweiten Klasse der 
Historien-Mahblerei, der Professor der kand- 
schaft-Mahlerei, und der Bildhauerkunst eine 
Stunde Por: und eine Stunde Nachmittags 
auf der Akademie einzusinden, um die Ar- 
beiten der Schüler nachzusehen, und den er- 
soderlichen Unterricht zu ertheilen. Auch der 
Professor der dritten Klasse bat ausser dem 
oben angegebenen Geschäfte die Arbeiten sei- 
ner Zöglinge immer nachzuseben, und sie in 
Allem zu leiten. 
. 
105d 
XIV. Aufsiche. « 
Damit aber die Zoͤglinge in der uͤbrigen 
Zeit des Tages, so wie waͤhrend der Ferien, 
wo jedem anwesenden Zöglinge die Akademie 
offen bleibt, nicht ohne Aufsiche seyen, soll ei- 
nem der Professoren ein Arbeitszimmer in der 
Akademie eingeräumt werden, um die Sch#- 
ler unter seinen Augen zu baben, und allen 
Unordnungen sogleich zu steuern. 
XV. Aufnahme der Zoͤglinge. 
Der Zutritt zu dem Unterrichte der Akade- 
mie soll im Allgemeinen jedem In: und Aus- 
länder ohne Unterschied freistehen, jedoch mit 
folgenden näbern Bestimmungen. 
Kein Zögling kann unter 13.— 14 Jahren 
aufgenemmen werden. Jeder, der als An- 
fünger ausgenommen zu werden wünscht, muß 
sich nach dem Neujahre mündlich oder schrift- 
lich bei der Akademie melden, oder gemeldet 
werden. Es wird von ihm niches weiter ge- 
fodert, als daß er lesen, schreiben und rech- 
nen könne; und wenn er sich der Baukunst 
widmen will, einen Anfang in der Geome= 
trie in den öffentlichen Schulen oder durch 
Privat-Unterricht gemacht babe; ferner, daß 
er über die erbaltene sietliche Erziehung sich 
ausweisen könne, und über seine Naturga- 
ben ein wenigstens nicht ungünstiges Zeugniß 
beibringe. Unter diesen Bedingungen ge- 
schiehr die porläufige Aufnahme um Ostern: 
die Ausgenommenen geniessen den Sommer 
bindurch täglich eine Stunde Unterricht, wel- 
chen die Professoren der beiden ersten Klassen 
abwechselnd, der eine diesen, der anbere den 
folgenden Sommer zu geben verbunden sind.
	        
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