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XII. Schule der Kupkerstecher:-
kunst.
In der Kupferstecherkunst und den ver-
schiedenen verwandten Künsten bat ein beson:
derer tebrer Unterricht zu geben. Um jedoch
auch dieser Kunst ihren alten Ernst, und die
nothwendige Strenge, wo inöglich, wieder-
zugeben, wird vererdnet, daß die, welche
sich ihr in der Akademie widmen welen, nicht
eher zur Erlernung derselben übergeben , als
nachdem sie in der ersten Klasse der Historien=
Mahlerei die Zeichnung soweit, als die Mabler
gelernt haben, die in die zweite Klasse über-
geben.
XIII. Eintheilung der Zeit.
Die näbere Eintheilung und Bestimmung
der Stunden bleibt allerdings den tebrern selbst
überlassen; jedoch wird im Allgemeinen fest-
gesezt: Das akademische Jahr gebt vom An-
fange jeden Novembers bis Ende Augusts;
im September bis zur Mitte des folgenden
Oktobers sind Ferieu. Täglich Haben sich die
Professoren der ersten und zweiten Klasse der
Historien-Mahblerei, der Professor der kand-
schaft-Mahlerei, und der Bildhauerkunst eine
Stunde Por: und eine Stunde Nachmittags
auf der Akademie einzusinden, um die Ar-
beiten der Schüler nachzusehen, und den er-
soderlichen Unterricht zu ertheilen. Auch der
Professor der dritten Klasse bat ausser dem
oben angegebenen Geschäfte die Arbeiten sei-
ner Zöglinge immer nachzuseben, und sie in
Allem zu leiten.
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XIV. Aufsiche. «
Damit aber die Zoͤglinge in der uͤbrigen
Zeit des Tages, so wie waͤhrend der Ferien,
wo jedem anwesenden Zöglinge die Akademie
offen bleibt, nicht ohne Aufsiche seyen, soll ei-
nem der Professoren ein Arbeitszimmer in der
Akademie eingeräumt werden, um die Sch#-
ler unter seinen Augen zu baben, und allen
Unordnungen sogleich zu steuern.
XV. Aufnahme der Zoͤglinge.
Der Zutritt zu dem Unterrichte der Akade-
mie soll im Allgemeinen jedem In: und Aus-
länder ohne Unterschied freistehen, jedoch mit
folgenden näbern Bestimmungen.
Kein Zögling kann unter 13.— 14 Jahren
aufgenemmen werden. Jeder, der als An-
fünger ausgenommen zu werden wünscht, muß
sich nach dem Neujahre mündlich oder schrift-
lich bei der Akademie melden, oder gemeldet
werden. Es wird von ihm niches weiter ge-
fodert, als daß er lesen, schreiben und rech-
nen könne; und wenn er sich der Baukunst
widmen will, einen Anfang in der Geome=
trie in den öffentlichen Schulen oder durch
Privat-Unterricht gemacht babe; ferner, daß
er über die erbaltene sietliche Erziehung sich
ausweisen könne, und über seine Naturga-
ben ein wenigstens nicht ungünstiges Zeugniß
beibringe. Unter diesen Bedingungen ge-
schiehr die porläufige Aufnahme um Ostern:
die Ausgenommenen geniessen den Sommer
bindurch täglich eine Stunde Unterricht, wel-
chen die Professoren der beiden ersten Klassen
abwechselnd, der eine diesen, der anbere den
folgenden Sommer zu geben verbunden sind.