Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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lichen Ausfuͤhrung der definitiven Steuer- 
Rektifikation, die vielen und empfindlichen 
Nachtheile, welche aus der gegenwaͤrtigen 
ungleichen Vertheilung der Steuern, aus 
der Verschiedenheit der Steuerfuͤsse, und 
aus der Menge der hier und dort bestehen— 
oͤrn Auflagen nicht nur fuͤr einen grossen 
Theil Unserer Unterthanen, sondern auch fuͤr 
die Finanzverwaltung bervorgehen, wenig- 
stens durch provisorische Maßregeln soviel 
möglich zu vermindern. 
In dieser Absicht baben Wir unterm 27. 
J#nnr abhin beschlossen, durch eine zweck- 
mässige Einleitung der tandesvermessung, 
und durch Anordnung einer mit der teitung 
dieses Geschäftes beauftragten Kommission 
zwar den Grund zu einer vollständigen und 
definitiven Steuer-Rektifikation zu legen; zu 
gleicher Zeit aber unter dem Vorstze der 
General-tandes Kommissariate mebrere Pro- 
vinzial-Steuer-Rektifkkations-Kommissionen 
anzuordnen, und denselben aufzutragen, nach 
den ihnen vorgezeichneten allgemeinen Grund- 
linien, und hauptsächlich auf die Grundla- 
ge des Kurrent-Werthes unverzüglich ein 
Steuer-Provisorium auszumitteln, welches, 
alle steuerbaren Gegenstände des Grundver- 
mögens umfassend, und einer allgemeinen 
Anwendung fähbig, in einem kurzen Zeitrau- 
me ausgeführt werden kann, und dennoch die 
wesentlichsten Unrichtigkeiten und Ungleich- 
heiten der jezigen verschiedenen Steuereinrich= 
tungen Unsers Königreiches beseitiger, ohne 
deßwegen alle nöchige Rücksicht auf einzelne Ei- 
genbeiten in den Provinzen ganz auszuschliese 
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sen; und es hat Uns zur grossen Beruhi- 
gung gereicht, durch die Gutachten und 
Arbeiten dieser Kommissionen nicht nur Un- 
sere Erwartungen auf eine genügende Wei- 
se erfüllet, sondern sogar die Möglichkeit ent- 
wickelt zu sehen, dem von Uns beabsichteten 
allgemeinen Provisorium eine Ausdehnung 
zu geben, in der es beinahe alle direkten 
Stenern umfasset, und in seinem Maße selbst 
der desinitiven Steuer-Rektifikation vorar- 
beitet. · 
Wir haben demnach, zur Ausfuͤhrung die- 
ses allgemeinen Provisoriums in der Provinz 
Baiern, auf den Antrag Unsers Ministe- 
riums der Finanzen, und nach vernommener 
Erinnerung der Depurirken Unserer lieben 
und getreuen tandschaft in Baiern, beschkof- 
sen, und Wir beschliessen, wie folgt: 
G. I. Gegen Eintritt der neuen, im II. 
O. bestimmten Steuern sellen vom r. Okte- 
ber 1 gos angerechnet in der Provinz Baiern 
felgende Steuern, Anlagen und Abgaben 
cessiren, nämlich: 
1. Die gemeine landsteuer, wie see bis- 
ber nicht nur in Altbaiern bestanden bat, 
sondern durch das Haupt Steuermandat vom 
14 Jänner l. J. provisorisch auch für die äl- 
teren und neueren Inklaven dieser Previnz 
festgesezt worden ist; 
2. die provisorische Steuer, welche im 
laufenden Etats-Jahre, vermög des nämli- 
chen Steuermandats, von den geisilichen und 
adelichen Guts-Besizern, in; und ausläu- 
dischen, geistlichen und weltlichen, adelichen 
und unadelichen Grund-leben und Zebend-
	        
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