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herren, ferner von den Pfarrern, Vikarien,
und Benefiziaten, dann Kirchen, Koͤrper-
schaften und Stiftungen sowobl, als von
den Besizern der verdusserten Staats-Reali-
täten entrichtet werden muß;
3. die bisberigen Staädte= und Märkte-
Steuern, soviel bieran zu den Staatskassen
geslossen ist;
4. die Inlente-Steuern;
5. die Fonrage: Verspann-Service= Mühl-
Tanz und Reßbaar-Anlagen, einsch lüssig des
Fourage: Beitrages von walzenden Stückenz
6. die Rekognition von den Zubaugd#=
tern;
7. die bisher angeordneten Gewerbs-Re-
kognitionen aller Art, nebst den Musikpatent-
Geldern, und dem Zungengelde der Brand—
Mezger;
8. der Brautgulden;
9. die Leibzinse, und Schuz-Gelder von
In; und Austrags: teuten;
lo. das Nachziel= und Jägerge#d.
G. II. Von dem nämlichen Zeitpunkte an
sollen an die Stelle der nach vorhergehender
Bestimmung cessirenden Auflagen folgende
4 direkte Stenern treten:
1. Die Grund= oder Rustikal-=
Steuer,
2. die Haus-Stener,
3. die Dominikal-Steuere, und
4. die Gewerbe-Steuer.
F. III. Der Grund-oder Rustikal=
Steuer unterlicgt aller Bestthum an Gär-
ten, Aeckern, Weinbergen, Wiesen,
Weiden und Alpen, Waldungen,
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Teichen und Fischwaͤssern. Hievon sol-
len lediglich ausgenommen und befreit blei-
ben: Alle öffentliche Pldze, die Stras-
sen und teinpfade, die eigenen Mi-
litär-Ererzierpldze, die Kirchböfe,
und endlich die Hofr äume solcher Ge-
bäude, welche durch die nachfolgenden Be-
stimmungen auch von der Haussteuer aus-
genommen werden.
S. IV. Der Haus-Steuer unterliegen
alle Wobngebäude in den Städten, in
Märkten, und auf dem tande, welche durch
gegenwärtiges Provisorium in den beige-
fugten Instruktionen nicht schon in den
Komplerual-Anschlag einer anderen Sten-
erart gebracht sind.
S. V. Die Objekte der Dominikal
Steuer sind:
1. Die Jurisdiktionsgefälle, mit Aus-
schlusse der Taren und Sporteln, welche lez-
tere als Ersaz der Gerichts-Verwaltungs-
kosten angesehen werden,
2. die grundberrlichen Renten,
, 3. die lebenberrlichen Gefille,
4. die Zebenden,
5. die Grund= oder Boden-Zinse, und
eingelegten Gileen,
6. die Forstzinse von Forstberechtigten,
7. die Zinse von Ewiggeld-Kapitalien,
8. die Zinse von solchen Fundations=
Kapitalien, welche die Natur einer bleiben-
den tast der Realitäten, oder eines Ewiggeld-
Kapitals haben.
C. VI. Der Gewerbe= Steuer endlich
sind alle Fabriken, Manufakturen
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