Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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herren, ferner von den Pfarrern, Vikarien, 
und Benefiziaten, dann Kirchen, Koͤrper- 
schaften und Stiftungen sowobl, als von 
den Besizern der verdusserten Staats-Reali- 
täten entrichtet werden muß; 
3. die bisberigen Staädte= und Märkte- 
Steuern, soviel bieran zu den Staatskassen 
geslossen ist; 
4. die Inlente-Steuern; 
5. die Fonrage: Verspann-Service= Mühl- 
Tanz und Reßbaar-Anlagen, einsch lüssig des 
Fourage: Beitrages von walzenden Stückenz 
6. die Rekognition von den Zubaugd#= 
tern; 
7. die bisher angeordneten Gewerbs-Re- 
kognitionen aller Art, nebst den Musikpatent- 
Geldern, und dem Zungengelde der Brand— 
Mezger; 
8. der Brautgulden; 
9. die Leibzinse, und Schuz-Gelder von 
In; und Austrags: teuten; 
lo. das Nachziel= und Jägerge#d. 
G. II. Von dem nämlichen Zeitpunkte an 
sollen an die Stelle der nach vorhergehender 
Bestimmung cessirenden Auflagen folgende 
4 direkte Stenern treten: 
1. Die Grund= oder Rustikal-= 
Steuer, 
2. die Haus-Stener, 
3. die Dominikal-Steuere, und 
4. die Gewerbe-Steuer. 
F. III. Der Grund-oder Rustikal= 
Steuer unterlicgt aller Bestthum an Gär- 
ten, Aeckern, Weinbergen, Wiesen, 
Weiden und Alpen, Waldungen, 
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Teichen und Fischwaͤssern. Hievon sol- 
len lediglich ausgenommen und befreit blei- 
ben: Alle öffentliche Pldze, die Stras- 
sen und teinpfade, die eigenen Mi- 
litär-Ererzierpldze, die Kirchböfe, 
und endlich die Hofr äume solcher Ge- 
bäude, welche durch die nachfolgenden Be- 
stimmungen auch von der Haussteuer aus- 
genommen werden. 
S. IV. Der Haus-Steuer unterliegen 
alle Wobngebäude in den Städten, in 
Märkten, und auf dem tande, welche durch 
gegenwärtiges Provisorium in den beige- 
fugten Instruktionen nicht schon in den 
Komplerual-Anschlag einer anderen Sten- 
erart gebracht sind. 
S. V. Die Objekte der Dominikal 
Steuer sind: 
1. Die Jurisdiktionsgefälle, mit Aus- 
schlusse der Taren und Sporteln, welche lez- 
tere als Ersaz der Gerichts-Verwaltungs- 
kosten angesehen werden, 
2. die grundberrlichen Renten, 
, 3. die lebenberrlichen Gefille, 
4. die Zebenden, 
5. die Grund= oder Boden-Zinse, und 
eingelegten Gileen, 
6. die Forstzinse von Forstberechtigten, 
7. die Zinse von Ewiggeld-Kapitalien, 
8. die Zinse von solchen Fundations= 
Kapitalien, welche die Natur einer bleiben- 
den tast der Realitäten, oder eines Ewiggeld- 
Kapitals haben. 
C. VI. Der Gewerbe= Steuer endlich 
sind alle Fabriken, Manufakturen 
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