Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1099 
hen werden sollen) bieorts im Allgemeinen 
festgesezt: 
. Alle Besiz-Fassionen der Privaten so- 
wohl, als der Rent-Aemter und übrigen Be- 
börden, müssen innerhalb 1.; Tagen nach der 
Publikatien dieses Edikres in den Haupt: 
städren bei den daselbst angeordneten Stadt- 
Kommissariaten; auf dem tande aber, so 
wie in den kleinen Städten und Märkten, 
dann in den inkorporirten Herrschaften und 
Hofinirken, bei den tandgerichten überge- 
ben seyn; 
2. da aber die Privaten, Gemeinden, Stif- 
tungen u. a., vermög des diesjährigen Haupt- 
steuer= Mandats, obnehin schon soczifizirte 
Fassionen über ihre Dominikal-Renten ab- 
zugeben haben, so soll es zwar vor der Haud 
bei dieser Anordnung sein Verbleiben haben, 
und ihnen die Uebergebung weiterer Domini- 
kal-Renten-Fassionen nachgeseben seyn; je- 
doch in der zuverstchtlichen Voraussezung, 
daß sie jene Fassionen richtig einsenden, und 
in denselben die Namen der Ortschaften, dann 
der einzelnen Gerichts-Grund-Zebendhol= 
den u. s. w., nebst ihren Hausnamen, so be- 
stimme angeben, daß leicht ausgefunden wer- 
den kann: zu welcher Steuer-Gemeinde die- 
selben gehèren; 
3. die Rent-Aemter haben, zur Vereinfa- 
chung der Arbeit, die Fassionen der Demini- 
kal:Renten sogleich in der Form der Demi- 
nikal-Kataster, und zwar schen nach der 
Abtheilung der Steuer-Distrikte berzustellen; 
eben deswegen aber erst bis lezten August 
lausfenden Jahbres uumittelbar an die Pro- 
1100 
vinzial= Steuer-Rektifikations= Kommission 
einzusenden; 
4. diesenigen Rent= Forst= und übrigen 
Aemter, welche ihre diesfallsigen Obliegen= 
beiten in den bestimmten Terminen zu erfül- 
len unterlassen, sind unverzüglich von den Land- 
gerichten und Stadt, Kommissariaten bei der 
Provinzial Steuer-Rektifikations-Kommission 
anzuzeigen. 
S. XV. ad C.) In Bezlehung auf die aus- 
zumittelnden Kausschillinge wird verordnet: 
1.) Das Geschäfr, alle innerhalb der lezten 
zwanzig Jahre vorgegangenen Kaufshandlun- 
gen über ganze Güter und einzelne Grundt 
stücke sowohl, als über Häuser, in den verlie- 
genden Protokollen, oder anderen Quellen auf- 
zusuchen, unk“ die dabei stipulirten Kausschil" 
linge zum Behufe des rorliegenden Zweckes 
auszuziehen, liegt den Landgerichten, den Ge- 
richtsobrigkeiten der Städte und Märkre, den 
Herrschafts" und Hofmarks-Gerichten, und 
im Ansehung der veräusserten Staats-Realt= 
täten den Rencämtern ob; 
a.) mit biesen Auszügen ist gleich nach der 
Formation der Stener Distrikte anzusangen, 
und hienach dergestalten fertzufahren, da sie 
überall in 4 Wochen nach Bekannimachung 
des gegenwärtigen Ediktes volleudet sind; 
3.) der Vortrag in diesen Auszügen, oder 
Verzeichnissen geschieht nach den Steuer: Die 
sirikten, eder, wenn diese ihres Umfanges wegen 
in mehrere Sektionen abgetheilt werden, nach 
diesen Sebtionen; 
4.) die von den Renkämtern sowohl, als von 
den Gerichte-Behärden der Städte und Märk'-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.