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hen werden sollen) bieorts im Allgemeinen
festgesezt:
. Alle Besiz-Fassionen der Privaten so-
wohl, als der Rent-Aemter und übrigen Be-
börden, müssen innerhalb 1.; Tagen nach der
Publikatien dieses Edikres in den Haupt:
städren bei den daselbst angeordneten Stadt-
Kommissariaten; auf dem tande aber, so
wie in den kleinen Städten und Märkten,
dann in den inkorporirten Herrschaften und
Hofinirken, bei den tandgerichten überge-
ben seyn;
2. da aber die Privaten, Gemeinden, Stif-
tungen u. a., vermög des diesjährigen Haupt-
steuer= Mandats, obnehin schon soczifizirte
Fassionen über ihre Dominikal-Renten ab-
zugeben haben, so soll es zwar vor der Haud
bei dieser Anordnung sein Verbleiben haben,
und ihnen die Uebergebung weiterer Domini-
kal-Renten-Fassionen nachgeseben seyn; je-
doch in der zuverstchtlichen Voraussezung,
daß sie jene Fassionen richtig einsenden, und
in denselben die Namen der Ortschaften, dann
der einzelnen Gerichts-Grund-Zebendhol=
den u. s. w., nebst ihren Hausnamen, so be-
stimme angeben, daß leicht ausgefunden wer-
den kann: zu welcher Steuer-Gemeinde die-
selben gehèren;
3. die Rent-Aemter haben, zur Vereinfa-
chung der Arbeit, die Fassionen der Demini-
kal:Renten sogleich in der Form der Demi-
nikal-Kataster, und zwar schen nach der
Abtheilung der Steuer-Distrikte berzustellen;
eben deswegen aber erst bis lezten August
lausfenden Jahbres uumittelbar an die Pro-
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vinzial= Steuer-Rektifikations= Kommission
einzusenden;
4. diesenigen Rent= Forst= und übrigen
Aemter, welche ihre diesfallsigen Obliegen=
beiten in den bestimmten Terminen zu erfül-
len unterlassen, sind unverzüglich von den Land-
gerichten und Stadt, Kommissariaten bei der
Provinzial Steuer-Rektifikations-Kommission
anzuzeigen.
S. XV. ad C.) In Bezlehung auf die aus-
zumittelnden Kausschillinge wird verordnet:
1.) Das Geschäfr, alle innerhalb der lezten
zwanzig Jahre vorgegangenen Kaufshandlun-
gen über ganze Güter und einzelne Grundt
stücke sowohl, als über Häuser, in den verlie-
genden Protokollen, oder anderen Quellen auf-
zusuchen, unk“ die dabei stipulirten Kausschil"
linge zum Behufe des rorliegenden Zweckes
auszuziehen, liegt den Landgerichten, den Ge-
richtsobrigkeiten der Städte und Märkre, den
Herrschafts" und Hofmarks-Gerichten, und
im Ansehung der veräusserten Staats-Realt=
täten den Rencämtern ob;
a.) mit biesen Auszügen ist gleich nach der
Formation der Stener Distrikte anzusangen,
und hienach dergestalten fertzufahren, da sie
überall in 4 Wochen nach Bekannimachung
des gegenwärtigen Ediktes volleudet sind;
3.) der Vortrag in diesen Auszügen, oder
Verzeichnissen geschieht nach den Steuer: Die
sirikten, eder, wenn diese ihres Umfanges wegen
in mehrere Sektionen abgetheilt werden, nach
diesen Sebtionen;
4.) die von den Renkämtern sowohl, als von
den Gerichte-Behärden der Städte und Märk'-