Nro.
IV.
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Instruktion Nro. IV. umstaͤndlicher zu ent-
nehmen.
K. XVII. ad E.) Was bie Herstellung der
Kataster und Umschreib: Bücher anbelangt,
so wird hiemit verordnet,
a) In Ansehung der Kataster:
1.) Für jeden Steuer Distrikt sind drei be-
sondere Steuer Kataster zu verfassen, ndmlich:
a.) für die Grundbesizungen und Häuser,
B.) für die Dominikal Renten,
7.) für die Gewerbe.
In den grossen Steuer-Distrikten, welche in
mehrere Sektionen unterabgetheilt werden, er-
halt jede Sektion ihre eigenen Steuer Kata-
ster, mit Ausnahme der Gewerbe-Kataster,
welche in jedem Falle die ganze Gemeinde
umfassen;
2.) die Steuer-Kataster werden ebenfalle
in den Hauptstädten vondden daselbst angestell
ten Stadt-Kommissären, in den anderen Städ-
ten aber, so wie in den Märkten und auf dem
Lande von den Landrichtern hergestellt;
3.) jedes Kataster soll nach Verschiedenheie
der steuerpflichtigen Subjekte 4 Abschnitte ent-
halten, nämlich:
I.) Für die einzelnen Privaten,
II.) für die Gemeinden,
III.) für die Kirchen, Stistungen und Pfrün-
den,
IV.) für den Staat.
In den Grund: und Haussteuer-Katastern
zerfällt der erste Abschnitt wieder in die Un-
kerabtheilung
l. a.) Fürdie Privaten, welche in der Steuer,
Gemeinde, und
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I. b.) für die Privaten, welche ausser der-
selben ansässig sind;
4.) alle Kataster sind in Guplo anzufertio
gen, und das ganze Katastrirungs-Geschäfe,
mit Ausschlusse der Dominikal-Kataster, muß
von allen Landgerichten und Stadt-Kommis-
sariaten längstens bis 15. September l. J.
geendiget seyn.
b.) In Ansehung der Unschreib-
Bücher:
1.) Jeder Steuer-Distrikt, oder jede Sek-
tlon erhält eben so viele besondere Steuer-
Umschreib= ücher, als Steuer-Kataster, um in
denselben alle möglichen Veränderungen in
den steuerpflichiigen Subjekten und steuerbaren
Objekten einzutragen;
2.) auch diese Umschreib Bücher sind für
dermal von den Stadt-Kommissackren und band-
richrern hergustellen, und so lange fortzuführen,
bis der Perzeprions-Beamte eintritt;
3.) die Anfertigung der Umschreib: Bücher
muß sich dergestalt m#it dem Katastralges
schäafte verbinden, daß alle Veränderungen,
welche von dem Tage an, wo die Kataster
eines Steuer-Distriktes geschlossen sind, sich
ergeben, in denselben eingetragen werden kön-
nen;
4.) um es den Landrichrern, Stadt-Kom-
missären, und hienach den Perzepttone-Behör-
den möglich zu machen, die Umschreib= Bücher
in Ordnung zu erhalten, und alle Veränderun:
gen, welche ihnen nicht ohnehin von Amts wegen
bekanne werden, gehörig einzutragen, so wird
hiemit erklärt: daß alle Veränderungen im
Lestze steuerbarer Gegenstände, und die Ver-