Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Nro. 
IV. 
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Instruktion Nro. IV. umstaͤndlicher zu ent- 
nehmen. 
K. XVII. ad E.) Was bie Herstellung der 
Kataster und Umschreib: Bücher anbelangt, 
so wird hiemit verordnet, 
a) In Ansehung der Kataster: 
1.) Für jeden Steuer Distrikt sind drei be- 
sondere Steuer Kataster zu verfassen, ndmlich: 
a.) für die Grundbesizungen und Häuser, 
B.) für die Dominikal Renten, 
7.) für die Gewerbe. 
In den grossen Steuer-Distrikten, welche in 
mehrere Sektionen unterabgetheilt werden, er- 
halt jede Sektion ihre eigenen Steuer Kata- 
ster, mit Ausnahme der Gewerbe-Kataster, 
welche in jedem Falle die ganze Gemeinde 
umfassen; 
2.) die Steuer-Kataster werden ebenfalle 
in den Hauptstädten vondden daselbst angestell 
ten Stadt-Kommissären, in den anderen Städ- 
ten aber, so wie in den Märkten und auf dem 
Lande von den Landrichtern hergestellt; 
3.) jedes Kataster soll nach Verschiedenheie 
der steuerpflichtigen Subjekte 4 Abschnitte ent- 
halten, nämlich: 
I.) Für die einzelnen Privaten, 
II.) für die Gemeinden, 
III.) für die Kirchen, Stistungen und Pfrün- 
den, 
IV.) für den Staat. 
In den Grund: und Haussteuer-Katastern 
zerfällt der erste Abschnitt wieder in die Un- 
kerabtheilung 
l. a.) Fürdie Privaten, welche in der Steuer, 
Gemeinde, und 
  
1194 
I. b.) für die Privaten, welche ausser der- 
selben ansässig sind; 
4.) alle Kataster sind in Guplo anzufertio 
gen, und das ganze Katastrirungs-Geschäfe, 
mit Ausschlusse der Dominikal-Kataster, muß 
von allen Landgerichten und Stadt-Kommis- 
sariaten längstens bis 15. September l. J. 
geendiget seyn. 
b.) In Ansehung der Unschreib- 
Bücher: 
1.) Jeder Steuer-Distrikt, oder jede Sek- 
tlon erhält eben so viele besondere Steuer- 
Umschreib= ücher, als Steuer-Kataster, um in 
denselben alle möglichen Veränderungen in 
den steuerpflichiigen Subjekten und steuerbaren 
Objekten einzutragen; 
2.) auch diese Umschreib Bücher sind für 
dermal von den Stadt-Kommissackren und band- 
richrern hergustellen, und so lange fortzuführen, 
bis der Perzeprions-Beamte eintritt; 
3.) die Anfertigung der Umschreib: Bücher 
muß sich dergestalt m#it dem Katastralges 
schäafte verbinden, daß alle Veränderungen, 
welche von dem Tage an, wo die Kataster 
eines Steuer-Distriktes geschlossen sind, sich 
ergeben, in denselben eingetragen werden kön- 
nen; 
4.) um es den Landrichrern, Stadt-Kom- 
missären, und hienach den Perzepttone-Behör- 
den möglich zu machen, die Umschreib= Bücher 
in Ordnung zu erhalten, und alle Veränderun: 
gen, welche ihnen nicht ohnehin von Amts wegen 
bekanne werden, gehörig einzutragen, so wird 
hiemit erklärt: daß alle Veränderungen im 
Lestze steuerbarer Gegenstände, und die Ver-
	        
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