Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Nro. 
V. 
1105 
leihung besteuerter Gewerbe so lauge unguͤltig 
und ohne Wirkung seyn sollen, bis sie in die 
geeigneten Umschreib-Buͤcher eingetragen sind. 
Es sind daher alle Befehle, Konzessionen, Ver- 
traͤge und andere Urkunden, welche eine solche 
Beraͤnderung mit sich bringen, jener Behoͤrde, 
welche das Umschreib,Buch fuͤhrt, ohne Ver- 
zug zu praͤsentiren, damit von dieser auf den- 
selben der Tag, an welchem, und der Nur 
mer, unter welchem die Veränderung eint 
getragen worden ist, vorgemerkt werden kann. 
Damit aber die verschiedenen Kadaster so- 
wohl, als dle dazu gehörigen Unschreib- 
Bücher um so gewisser überall ihre zweckmäs- 
sige und gleichförmige Einrichtung erhalten, 
und von den bezeichneten Behörden um sa0 
leichter hergestellt werden können: so will man 
dlesen, neben den vorausgehenden allgemeinen 
Bestimmungen, in der unter Nro. V. anges 
fügten Instruktion nicht nur ausführlichen und 
erschspfenden Unterricht, sondern auch eremplie 
fizirte Formulare an die Hand geben. 
S. XVIII. ad F.) Endlich in Beziehung 
auf die Revision der Kataster, und die Zus 
sammenstellung des Steuer- Kapitals wird 
festgeseze: 
1.) Dieser Theil der vorbereltenden Acbei- 
ken liegt der angeordneten Provinzial, Steuer: 
Rektisikatlons= Kommission ob, und ist von 
derselben nach den ihr hierüber zugehenden be- 
londeren Weisungen auszuführen. Sobald 
demnach 
a.) die bandgerichte und Stadt Kommi 
sariate die Kataster einer Gemeinde, oder Ger 
meinde-Sektion vollendet haben, haben sie 
1106 
dieselben unverzüglich in Duplo, nebst den da 
zu gehbrigen Beilagen, zur gedachten Kom- 
missson einzusenden, und mit dieser abtheilungs= 
weisen Einsendung bis zur Beendigung des 
Karastral Geschäftes fertzufahren, damit ei- 
nerseits die eben bezeichneten Arbeiten beför- 
derr, und anderseits die allenfalls eingeschli- 
chenen Fehler, oder Mißgriffe in Zeiten ent- 
deckt und gehoben werden können. 
3.) Die Beilagen der Grund; und Haus- 
steuer, Kataster sind: 
a.) die adnumerirten B siz F ssi 
Pflichtigen; 
b.) die Verzeichnisse der steuerbaren Gegen- 
stände, welche die Steuer, Vorgeher nach 
G. 24. der Instruktion Nro. I. herzustel- 
len haben; 
C.) die erhobenen Resuleate der jüngsten Ver- 
dusserungen; 
d#.) jene Werths-Fassionen, welche schriftlich 
übergeben werden dürfen. 
Die Beilagen der Gewerbe Kataster beste- 
hen bloß in den adnumerirten Gewerbe-Klas- 
sifikationen. 
4.) Nachdem die eingesendeten Karaster ju- 
stiftzirt sind, werden die Duplikate derselben, 
jedoch ohne die Beilagen, an die betressenden 
Stadt-Kommissariate und Landgerichte remit- 
tirt werden. In diesen remittirten Katastern 
haben sodann die Steuerperzeptions: Behör- 
den die neue Besteuerung, so bald dieselbe 
ausgesprochen und bekannt gemacht seyn wird, 
unverzüglich auszuwerfen, und die nach den 
gegebenen Normen für jeden Stener-Disteikt 
berechneten Steuer: Summarien zur mehrge- 
72 
der Steuer-
	        
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