Nro.
V.
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leihung besteuerter Gewerbe so lauge unguͤltig
und ohne Wirkung seyn sollen, bis sie in die
geeigneten Umschreib-Buͤcher eingetragen sind.
Es sind daher alle Befehle, Konzessionen, Ver-
traͤge und andere Urkunden, welche eine solche
Beraͤnderung mit sich bringen, jener Behoͤrde,
welche das Umschreib,Buch fuͤhrt, ohne Ver-
zug zu praͤsentiren, damit von dieser auf den-
selben der Tag, an welchem, und der Nur
mer, unter welchem die Veränderung eint
getragen worden ist, vorgemerkt werden kann.
Damit aber die verschiedenen Kadaster so-
wohl, als dle dazu gehörigen Unschreib-
Bücher um so gewisser überall ihre zweckmäs-
sige und gleichförmige Einrichtung erhalten,
und von den bezeichneten Behörden um sa0
leichter hergestellt werden können: so will man
dlesen, neben den vorausgehenden allgemeinen
Bestimmungen, in der unter Nro. V. anges
fügten Instruktion nicht nur ausführlichen und
erschspfenden Unterricht, sondern auch eremplie
fizirte Formulare an die Hand geben.
S. XVIII. ad F.) Endlich in Beziehung
auf die Revision der Kataster, und die Zus
sammenstellung des Steuer- Kapitals wird
festgeseze:
1.) Dieser Theil der vorbereltenden Acbei-
ken liegt der angeordneten Provinzial, Steuer:
Rektisikatlons= Kommission ob, und ist von
derselben nach den ihr hierüber zugehenden be-
londeren Weisungen auszuführen. Sobald
demnach
a.) die bandgerichte und Stadt Kommi
sariate die Kataster einer Gemeinde, oder Ger
meinde-Sektion vollendet haben, haben sie
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dieselben unverzüglich in Duplo, nebst den da
zu gehbrigen Beilagen, zur gedachten Kom-
missson einzusenden, und mit dieser abtheilungs=
weisen Einsendung bis zur Beendigung des
Karastral Geschäftes fertzufahren, damit ei-
nerseits die eben bezeichneten Arbeiten beför-
derr, und anderseits die allenfalls eingeschli-
chenen Fehler, oder Mißgriffe in Zeiten ent-
deckt und gehoben werden können.
3.) Die Beilagen der Grund; und Haus-
steuer, Kataster sind:
a.) die adnumerirten B siz F ssi
Pflichtigen;
b.) die Verzeichnisse der steuerbaren Gegen-
stände, welche die Steuer, Vorgeher nach
G. 24. der Instruktion Nro. I. herzustel-
len haben;
C.) die erhobenen Resuleate der jüngsten Ver-
dusserungen;
d#.) jene Werths-Fassionen, welche schriftlich
übergeben werden dürfen.
Die Beilagen der Gewerbe Kataster beste-
hen bloß in den adnumerirten Gewerbe-Klas-
sifikationen.
4.) Nachdem die eingesendeten Karaster ju-
stiftzirt sind, werden die Duplikate derselben,
jedoch ohne die Beilagen, an die betressenden
Stadt-Kommissariate und Landgerichte remit-
tirt werden. In diesen remittirten Katastern
haben sodann die Steuerperzeptions: Behör-
den die neue Besteuerung, so bald dieselbe
ausgesprochen und bekannt gemacht seyn wird,
unverzüglich auszuwerfen, und die nach den
gegebenen Normen für jeden Stener-Disteikt
berechneten Steuer: Summarien zur mehrge-
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der Steuer-