Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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vorliegenden Geschaͤftes mehr, oder weniger mit- 
zuwirken haben, erwarten Wir, daß sie durch 
getreue Erfüllung ihrer Amts- und Staats- 
buͤrger-Pflichten Unseren Absichten entsprechen, 
und auf solche Art nicht nur jede Veranlas 
sung zu strengen Ahndungen vermeiden, son- 
dern vielmehr Uns in den Fall sezen werden, 
ihnen nach Umstaͤnden Unsere allerhoͤchste Zu- 
friedenheit zu erkennen geben zu koͤnnen. 
F.XXIII. Diejenigenbandrichrer und Stadt- 
Kommissarien, welche die ihnen obliegenden Ar- 
beiten nicht in der bestimmten Zeit vollenden, 
oder aus schuldhafter Nachlässigkeit nur un- 
brauchbar herstellen, sollen nicht nur der vor- 
aus bewilligten Gratifikation verlustig seyn, 
sendern auch für die Kosten zu haften haben, 
welche erlaufen können, wenn diese Arbeiten 
durch besondere Kommissarien hergestellt wer- 
den müssen. 
&. XXIV. Alle Berichte, Vorstellungen 
und andere Eingaben, welche das aligemeine 
S.euer-Droviserium betrefsen, sind an das Ge- 
neral:Landes: Kommissariat, als Provinzial= 
Steuer Rektifikations Kommisston, in der Pro- 
vinz Baiern zu richten, und auf der Seite der 
Ueberschrift mit dem Beisaze: das allge- 
meine Steuer= Provisorium betref" 
send — zu bezeichnen. 
Das gegenwärtige Edikt und die dazu ge- 
hörigen Instenktionen sind unverzüglich nicht 
nur durch das Regierungs Blatt bekannt zu 
machen, sondern auhh durch Veretheilung beson- 
ders abzudruckendee Fremplarien zu JI der- 
manus Wisssenschaft zu bringen. 
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Gegeben in Unserer köͤniglichen Haupt- und 
Residenz:-Stadt Muͤnchen, den dreizehnten 
Mai, Ein tausend acht hundett acht. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befeh! 
  
G. Geiger. 
Nro. I. 
Instruktion 
zur 
Bildung der Steuer-Distrikte. 
G. 1. Jedes tandgericht ist zum Behufe 
der Steuer-Rektiftkation in Gemeinde= Be- 
zirke abzutheilen, welche Steuer-Distrikte 
genannt werden. 
I. 2. Für die Grösse der Steuer-Disteikte 
kann zwar, wegen der örtlichen Verschieden- 
beiten, keine allgemein ausführbare Regel 
vorgeschrieben werden; doch soll getrachtet 
werden, daß sie alle so riel möglich eine glei- 
che Ausdehnung erbalten. Es sollen auch 
nicht leicht weniger, als 4 Steuer-Distrikte 
auf Eine Quadrat-Meile treffen. 
. 3. Grosse Waldungen, Möser und 
andere unbewohnte eder, wenig bevölkert 
Strecken tandes veranlassen bierin eine Aus- 
nahme, weil die Distrikte, in welche diesel: 
be treffen, eine grössere Ausdehnung erhal- 
ten müssen. 
F. 4. Jede kultivirte, oder unkultivirte 
Strecke tandes, jedes Grundstück, jedes Ge- 
biude muß irgend einem Steuer-Distrikte 
beigezählt werden, es möge nun was immer 
für ein Privatmann, eine Gemeinde, oder 
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