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vorliegenden Geschaͤftes mehr, oder weniger mit-
zuwirken haben, erwarten Wir, daß sie durch
getreue Erfüllung ihrer Amts- und Staats-
buͤrger-Pflichten Unseren Absichten entsprechen,
und auf solche Art nicht nur jede Veranlas
sung zu strengen Ahndungen vermeiden, son-
dern vielmehr Uns in den Fall sezen werden,
ihnen nach Umstaͤnden Unsere allerhoͤchste Zu-
friedenheit zu erkennen geben zu koͤnnen.
F.XXIII. Diejenigenbandrichrer und Stadt-
Kommissarien, welche die ihnen obliegenden Ar-
beiten nicht in der bestimmten Zeit vollenden,
oder aus schuldhafter Nachlässigkeit nur un-
brauchbar herstellen, sollen nicht nur der vor-
aus bewilligten Gratifikation verlustig seyn,
sendern auch für die Kosten zu haften haben,
welche erlaufen können, wenn diese Arbeiten
durch besondere Kommissarien hergestellt wer-
den müssen.
&. XXIV. Alle Berichte, Vorstellungen
und andere Eingaben, welche das aligemeine
S.euer-Droviserium betrefsen, sind an das Ge-
neral:Landes: Kommissariat, als Provinzial=
Steuer Rektifikations Kommisston, in der Pro-
vinz Baiern zu richten, und auf der Seite der
Ueberschrift mit dem Beisaze: das allge-
meine Steuer= Provisorium betref"
send — zu bezeichnen.
Das gegenwärtige Edikt und die dazu ge-
hörigen Instenktionen sind unverzüglich nicht
nur durch das Regierungs Blatt bekannt zu
machen, sondern auhh durch Veretheilung beson-
ders abzudruckendee Fremplarien zu JI der-
manus Wisssenschaft zu bringen.
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Gegeben in Unserer köͤniglichen Haupt- und
Residenz:-Stadt Muͤnchen, den dreizehnten
Mai, Ein tausend acht hundett acht.
Mar Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befeh!
G. Geiger.
Nro. I.
Instruktion
zur
Bildung der Steuer-Distrikte.
G. 1. Jedes tandgericht ist zum Behufe
der Steuer-Rektiftkation in Gemeinde= Be-
zirke abzutheilen, welche Steuer-Distrikte
genannt werden.
I. 2. Für die Grösse der Steuer-Disteikte
kann zwar, wegen der örtlichen Verschieden-
beiten, keine allgemein ausführbare Regel
vorgeschrieben werden; doch soll getrachtet
werden, daß sie alle so riel möglich eine glei-
che Ausdehnung erbalten. Es sollen auch
nicht leicht weniger, als 4 Steuer-Distrikte
auf Eine Quadrat-Meile treffen.
. 3. Grosse Waldungen, Möser und
andere unbewohnte eder, wenig bevölkert
Strecken tandes veranlassen bierin eine Aus-
nahme, weil die Distrikte, in welche diesel:
be treffen, eine grössere Ausdehnung erhal-
ten müssen.
F. 4. Jede kultivirte, oder unkultivirte
Strecke tandes, jedes Grundstück, jedes Ge-
biude muß irgend einem Steuer-Distrikte
beigezählt werden, es möge nun was immer
für ein Privatmann, eine Gemeinde, oder
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