Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  417.
Dem  Staatsanwalt  ist  es  unbenommen,  an  der  Hauptverhandlung  Theil  zu  nehmen
und  sich  über  die  Sache  zu  äußern.
Art.  418.
Wird  der  Beschuldigte  in  die  Kosten  verurtheilt,  so  hat  er  die  Kosten  der  Privatanklage
  zu  ersetzen.
Der  unterliegende  Privatankläger  hat  dem  Beschuldigten  die  etwa  aufgewendeten
Vertheidigungskosten  zu  erstatten,  auch  wenn  er  im  Uebrigen  nicht  in  die  Kosten  verfällt

  wird.
Art.  419.

Bleibt  der  Privatankläger  in  der  Tagfahrt  zur  Hauptverhandlung  unentschuldigt
aus,  so  gilt  die  Klage  als  verzichtet.

Dreiundzwanzigster  Titel.
Von  den  Rechtsmitteln.
Julässige  Rechtsmittel.

Art.  420.

Zulässige  Rechtsmittel  sind:

1)  die  einfache  Beschwerde,

2)  die  Nichtigkeitsbeschwerde,

3)  der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens.

I.  Einfache  Beschwerde.

Art.  421.

Die  einfache  Beschwerde  kann,  mit  Ausnahme  nachstehender  Fälle,  nur  auf  die
Verletzung  oder  irrige  Anwendung  eines  Gesetzes  oder  eines  Rechtsgrundsatzes,  sei  es
des  Strafrechts  oder  des  Strafprozeßrechts,  gestützt  werden.

Diese  Beschränkung  findet  nicht  Statt,  wofern  Gegenstand  der  Beschwerde  ist:

1)  die  Haft  oder  die  Freilassung;

2)  die  für  verfallen  erklärte  Sicherheitssumme  (Art.  119,  121);

3)  eine  Beschlagnahme  oder  ihre  Aufhebung;

4)  eine  von  dem  Untersuchungsrichter,  beziehungsweise  dem  Oberamtsgericht  erkannte