Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1121. 
Kataster, gleich nach der Eintheilung in 
Steuer-Distrikte anzufertigen. 
C. 5. Wenn Grundstücke, welche Bestand- 
tbeile, oder sogenannte Pertinenzien eines 
eingebesten Bauernguts sind, in verschtrde- 
nen Steuer -Distrikten liegen, so. find # 
ausnaßmsweise in die Fassion für denjeni- 
gen Distrikt aufzunehmen, worin die zu die- 
sem eingehösten Gute gehörigen Gebäude 
befindlich sind; sedoch ist diese Ausnahme 
keineswegs auf Zubaugüter und walzende 
Stücke auszudehnen, welche neben elnem 
eingehöften Gute in anderen Distrikten be- 
sessen werden. 
C. 6. Damit aber für jeden Sceener-Di- 
strikt abgesonderte Fassionen gestellt werden 
können, ist es nothwendig, daß jeder Fas- 
sions, Steller wisse, in welchem Stener-Di- 
Krikte seine Besizungen gelegen feyen. 
Die königlichen Beamten, welche Domai- 
nen zu verwalten haben, die Patrimonial= 
Gerichtebalter, und die Vorstände der ein- 
selnen Gemeinden erfahren die Eintbeilung, 
die Grenzen und den Inbegriff der Steuer- 
Distrikte des einschlägigen tandgerichts bei 
der Zusammenkunft, womit zu Folge des 
Sdiktes F. Klll. das ganze Geschäft beginnt. 
Die Pacrimonial-Gertchesbalter haben 
bie einschlägigen ölkonomischen Verwaltun- 
gen ihrer Gerichts-Herrn hievon in Kenns, 
aiß zu sezen. 
Alle übrigen Privaten, welche in dem 
naͤrlichen Steury- Distrikte ausaͤssig · sind/ 
worin ## eine Besizung haben, ode# ein 
Gewerbe treiben, werden gleich, sohal?. 
  
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die Steuer-Distrikre gebildet sind, von dem 
eigends biezu ernannten Steuer-Vorgehe#r 
ibres Bezirkes versammelt, welcher ihnen 
die Begrenzung des Steuer= Distrikts be- 
kahnt macht. 
Die allgemeinen und besonderen Stiftungs= 
Udministrationen aber, und jene Privat'eu- 
te, welche nicht in dem nämlichen Sieuer- 
Distrikte ansäfsig sind, worin sich ihre Be- 
stzungen befinden, haben im Falle des Zwei- 
sels gleichwohl von den königlichen tandge- 
richten, und in den Hauptstädten von den 
königlichen Seadtkommissären Aufschluß zo 
erbolen. 
h. 7. In den Hauptstäbten ist die in dem 
vorigen 6. 9. anbefohlene Gemeinde-Wer- 
sammlung nicht norhwendig. 
In den kleinen Stadten, in den Märk- 
ten und Dörfern aber sind mit dieser Ge- 
meinde= Verfammlung, nebst der Bekannt-- 
machung der Grenzen des Steuer-Distrikts, 
noch andere Zwecke verbunden. 
Der Steuer-Borgeber macht nämlich den 
versammelten Gliedern des Sreuer-Distrikts 
den Zweck des ganzen Geschäftes, und die 
hegenwäürtige Instruktion bekannt, und suche 
Walle Zweifel der Einzelnen zu lösen, damit 
die Fassionen in der vorgeschriebenen Form 
abgefaße werden. 
Zagleich müssen alle jene Gemeinde-Glie- 
bex ausgeschieden werden, welche nichr schrei- 
ben und lesen können, oder sonst ausser Stan- 
de stud, ihre Fasslonen eigenbéndig zu ver- 
fossen, Wenn e niche selbst jemand vor- 
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