Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ausser dessen aber sind auch als walzende 
Stuͤcke anzusehen: alle einzelne ludeigene 
Grundstuͤcke; alle unbemaierte grund-, oder 
lehenbare Besizungen, für welche bei Ver- 
änderungs-Fällen eigene abgesönderte Gerech- 
tigkeits= und tebenbriefe ausgefertiget wer- 
den; alle durch Guts-Zertrümmerungen von 
gebundenen Hofs-Gütern losgerissene Grund“ 
stücke; und endlich alle Besizungen, wofüe 
Fourage-Beitrag entrichtet wird. 
C. r2. Wie in dem §. 9. gesagt wurde, soll 
sedes derlei walzende Srtück in den Fassio- 
nen unter einem eigenen Zifer vorgetragen 
werden; biebei finden aber folgende Ausnab- 
men und Rücksichten statt: 
1) Wenn inehrere walzende Stäücke mit- 
einander grund-, leben, oder grundzinsbar 
sind, und deswegen miteinander verbriefet zu 
werden pflegen, so sind sie in den Fassionen 
zwar jedes besonders, unter einem eigenen 
Buchstaben, jedoch miteinander unter einem 
Jifer vorzutragen: 
2) die Forst-Entschädigungs-Tbeile, wel- 
che den Gütern durch die Forst-Puriftkarion, 
und die Gemeinde-Antbeile, welche denselben 
bei der Gemeinde-Abtheilung zugefallen sind, 
werden un er dem Zifer der Güter vorgetra- 
gen, welchen sie zugetbeilt worden sind, wie 
in dem nachfolgenden F. 14. näher bestimmt 
wird. 
Es wird jedoch biebei bemerkt, daß diese 
Maßregeln bloß zur Erleichterung der nach- 
folgenden Werths-Erbebung von den Gü- 
tern vorgeschrieben werden, und biedurch kei- 
.—.. 
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neswegs jene Verordnungen aufgeboben wer- 
den, wodurch diese Besizungen als walzend 
erklärt sind, und in keinen grundberrlichen 
Verband mit den Gütern gezogen werden dür- 
fen. Auch bar 
3) diese Ausnabme nicht statt bei solchen 
Forst-Entschaͤdigungs-, oder Gemeinde-An- 
theilen, welche von einem anderen angekauft 
worden sind, und eben so wenig bei Staͤdten 
und Maͤrkten, wo alle Gemeinde-Antheile 
sowohl, als auch die Forst:-Entschaͤdigungs- 
Antheile, oder noch bestebende Forst-Rechte 
wie die uͤbrigen walzenden Besizungen behan- 
delt, also auch in den Fassionen nicht mit 
den Haͤusern, sondern einzeln und unter ab- 
gesonderten Numern vorgetragen werden 
muͤssen. 
F. 13. Obwohl nach dem F. 9. alle einge- 
boͤften Bauern Guͤter und andere fuͤr sich be- 
stehende Oekonomien in den Fassionen unter 
einem Zifer vorzutragen sind, so muͤssen nichts 
destoweniger alle Bestandtheile, Oekonomie- 
Gebaͤude und Grundstuͤcke, welche zu diesen 
Guͤtern gebören, einzeln und namentlich, un- 
ter besonderen Buchstaben aufgezahli werden, 
und zwar in folgender Ordnung: 
a) Die Gebäude, nebst Hofräumen, mit Be- 
merkung der Haus-Rumern; 
b) Gärten aller Art, und Weinberge; 
„) Felder; . 
I!) drei= und zweimähdige Wiesen; 
e) einmäbdige Wiesen, Holz= und Moos- 
Wiesen, Streumähbder; 
f) Alpen; 
86) Waldungen und Feldbölzer; 
73°
	        
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