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len, und die eben angeführten walzenden Ze-
benden auf diese Art leicht übersehen wer-
den könnten, so erhalten die Besizer solcher Ze-
benden den Auftrag, ganz am Schlusse ihrer
Rustikal-oder Häuser-Fassionen aumerkungs-
weise beizusügen:
a den Haus-Tauf= und Familien-Namen
desjenigen, auf dessen Gründen sie das Ze-
bend-Recht geniessen;
b. die Namen der zebendbaren Grund-Stücke
und der Gemeinde-Bezirke, in welchen diese
Grund-Stücke gelegen sind;
. welche Gaktung des Zehends, und zu
wievielen Theilen er genossen wird;
d. ob und wieviel einfache Steuer undFou-
rage-Beltrag für den Zebend entrichtee wird;
und endlich
c. ob der Genuß des Zehends freies El-
genthum, oder aber grund oder lehenbar sey,
und wohin. "
*Ad d. Das Recht, aus fremden
Waldungen behölzt zu werdem be-
stebt entweder noch als solches, oder der Forst-
Berechtigte ist schon biefür mit Holz-Antbei-
len eneschädiget worden.
Im ersten Falle ist von dem Bebhölzungs=
Rechte des Guts-Besizers gleich nach der Auf-
zäblung der zum Gute gehbrigen Gebände,
Grund-Stücke, und anderen Besizungen un-
ter der Aufschrift „Forstrecht “ Erwäh-
nung zu thun, und zwar dergestalt, daß die
Klaster-Zahl des Jahr-Holzes, die Waldung,
woraus dasselbe bezogen wird, und der Eigen-
chümer dieser Waldung genannt wird. Wenn
die Bürger der Städte und Märkte ein sol-
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ches Forst-Recht haben, so müssen ste es in
ibren Fassionen untem einem eigenenZifer ver-
tragen“ wie schon oben P. 12. gesagt wurde.
Ist schon eine Ferst-Puriffkation vor sich
gegangen, so treten die an die Forst-Berech-
tigten abgerretenen Wald-Theile an die Stelle
des vorigen Forst-Rechtes, und sind in den
Fassionen auf die ndmliche Art zu behandeln;
nur mit dem Unterschiede, daß die erhaltenen
Wald-Tpeile einzeln und namentlich ausge-
zäblt,, und nicht mit dem übrigen zu einem
Gute gehörigen Gehölze, sondern unter der
eigenen Aufschrist „Forst-Rechts-Ent-
schädigungs-Tbeile“ vorgetragen wer-
den müssen.
Wenn aber solche Entschádigungs-Döeile
von dem ersten Forst-Berechtigten auf was
immer für eine Art an einen anderen Besizer
übergegangen sind, so erscheinen sie in der
Fassion des gegenwärtigen Bestzers allezeie
als walzende Stücke unter eigenen Zifern.
Ade. Das Weide-Recht, welches auf
fremden Privat-Gründen ausgeübt wird,
kommt bei der Grund-Steuer nicht in Be-
trachtung, weil es nach den bestebenden Kul-
tur-Gesezen in jedem Falle der Kultur, selbst
ohne Entschädigung durch Grund und Boden,
weichen muß. ·
Dagegen-mußdasWeideRechtaufGemeins
de-Gründen in den Fassionen berührt werden.
Mit biesem Weide-Rechte bat es ganz die
nämliche Beschaffenbeit, wie bei dem Forst-
Rechte.
Wenn es noch in Gemeinschaft ausgeübe
wird, so ist es in den Fassionen uncter der