Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1131 
Aufschrift, Nuz-Antheil an unver— 
tbeilten Gemeinde-Gründen“ auf- 
zuzäblen, und zwar bei den Bauern-Gütern 
nach der Aufzählung der übrigen zu einem 
Gute gehbrigen Bestzungen, bei den Bürgern 
der Städte und Märkte aber unter einem ei- 
genen Zifer. 
Antheile von abgerbeilten Gemeinde-Grän, 
den aber sind bei. Bauern-Gütern ebenfalls 
nach den übrigen Bestzungen des Gutes ein- 
zeln und namentlich ; jedoch unter der abge- 
sonderten Ausschrist „Gemeinde An- 
tbeile"“, und bei Stäádren und Märkeen 
unter eigenen Zifern in den Fassionen vorzu- 
tragen. Gemeinde Antbeile, welche von an- 
deren erkauft sind, müssen in jedem Falle von 
den Gütern abgesondert unter eigenen Zifern 
vorgetragen werden. 
Ad f. Gewerbs-Gerechtigkeiten 
sind in der Regel allezeit unter einem eigenen 
Zifer in den Fassionen vorzutragen; ausser, 
wenn sie als Zugebörungen gebundener Hofs- 
Güter erscheinen, und bisber mit diesen auf 
Grund-Gerechtigkeit, odertehen verliehen wa- 
ren, in welchem Falle sse am Schlusse aller übri- 
gen Guts-Bestzungen angeführt werden. 
Adg. Die sogenannten Ebehaften sind 
nicht anders zu behandeln, als die übrigen 
Gewerbs-Gerechtigkeiten; nur ist beizusezen 
„Ebebafts-Schmiede, Tafern u. s. w. 
Die Natural: oder Geldreichnisse, welche 
gewöhnlich von den Gemeinden zu den Ebe- 
baften verretcht werden, brauchen in den 
Fassionen nicht berübrt zu werden. 
1132 
F. r5. Wenn aus einer Waldung Recht- 
Holz an Eingeförstere abgegeben werden muß, 
#o ist die Klafter-Jahl des Jahr-Holzes in der 
Fassion zu bemerken; zugleich aber der Fassion 
ein Verzeichniß beizulegen, worin die Namen 
und der Wohnort aller Forst-Berechtigten, 
ibr jährlicher Holzbezug, und das, was zeder 
derselben biefür an Forst-Zins Forst-Haber, 
oder anderen Abgaben zu entrichten bat, aus- 
gedrückt seyn muß. 
Eben so ist beim Eigentbume der Gemein- 
den in den Fassionen anzuführen, wenn das 
selbe ron den einzelnen Gemeinde-Gliedern 
unentgeldlich benüzt wird, weil dieses auf die 
Wertbs-Erbebung einen wesentlichen Ein- 
fluß bat. 
G. 10. Wenn für irgend eine Besizung 
gewisse Deminikal-Prästationen, nämlich Ab- 
haben an Gelde, Gerreide, oder anderen Na- 
turalien, oder persönliche Dienste an den Ge- 
richts: Grund'leben-Zehend oder Zinsberrn 
geleistet werden mussen; so ist dieses in der 
Fassion zu bemerken, und zwar: wer die Ge- 
richts= Grund-teben-Zehend-, oder Zinsberr- 
schaft sey; was für eine Art von Grund- 
gerechtigkeit bestebe; in was die jährliche Lie 
stungen an Stiften, Gilten, Küchendienst, 
Scharwerk, eingelegten Gilten, Grundzinsen, 
Forstzinsen für Rechtholz, u. d. gl. besteben, 
und endlich was für ein Zebend, und zu wie 
viel Theilen zu leisten sey. 
I. 17. Ferner muß in den Fassionen bei 
jeder Besizung, und bei jedem Gewerbe der ein- 
sache Betrag aller bie berigen Staats= Auf- 
laven bemerkt werden, welche nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.