1135
S. a1. Wenn eine Fassson kunerhalb der
festgesezten 14 Tage nicht eingelaufen ist,
so bat der Landrichter, und in den Haupt-
ftaͤdten der Stadtkommissär dieselbe durch
einen Dritten, welcher biefür in das Handge-
lübde genommen wird, auf Kosten desjeni-
gen herstellen zu lassen, welchem die Ein-
reichung der Fassion zu Folge dieser In-
struktion obgelegen haͤtte.
F. 22. Alle koͤnigliche Behoͤrden, welche
uͤber die ihrer Abntinistration anvertrauten
Staats! Realiräten Fassionen zu stellen ba-
ben; ferner alle allgemeine und besondere
Stiftungs-Administrationen, dann alle Rit-
terguts-Besizer, oder ihre Verwaktungen
überreichen die Fassionen für Gebäude,
Grundstücke und Gewerbe binnen des ge-
nannten Termines unmittelbar bei den böni-
glichen tandgerichten, und für die Pezirke
der Hauptstädte bei den königlichen Stadt-
kommissären, gegen Rejepisse.
Alle üäbrigen Besizer aber und Gewerbs=
keute übergeben ibre Fassionen an die eigens
biezu ernannten Stener-Vorgeber der einschlä-
gigen Distrikt#e; weswegen auch die Namen
dieser Steuer-Borgeber aller Steuer-Di-
strikte eines jeden tandgerichts burch Afs-
szirung an den gewöhnlichen Orten; die Na-
men derjenigen aber für die Unterabtheilung
in den Hauprstädten durch die öffentlichen
Tagsblätcer bekanne gemacht werden müssen.
I. 23. Die Steller= Vorgeher baften
für die richilge Einlicferung aller Jassio=
— — —
1136
nen fuͤr jene nicht zu Rittergütern
gehörige Privat-Besizungen und
Gewerbe, deren Inhaber in dem
naͤmlichen Steuer-Distritkte an-
[Alfig lind.
Wenn aber diejenigen, welche in anderen
Steuer, Distrikten ansässig sind, ihre Fas-
sionen nicht zu gehbriger Zeit, oder in gehöriger
Form bei demjenigen Steuer-Vorgeher über-
geben, in dessen Bezirke die Besizungen gelegen
sind, so ist dieser verpflichtet, die Anzeige hie-
von bei dem königlichen-andgerichte, respektive
Stadekommissäre, zu machen, damit gegen die
Säaumigen nach der Vorschrift des 22. §.
verfabren werden könne.
G. 4. Damit aber brurtheilt werden kön-
ne, ob alle Fassionen richtig eingelaufen,
oder welche noch abgängig seyen, bat jeder
Steuer-Vorgeher ein Verzeichniß herzu-
stellen:
1) über alle walzende Privar,Besizungen
in seinem Distrikte, deren Eigenthämer in
einem anderen Distrikte ansässig sind;
2) über alle jene in seinem Gmeinde-
Bezirke eingeschlossene Besizungen der Kir-
chen und Scifeungen, oder Ricter-Güter,
welche unmittelbar zum andgeriche fassio
nirt werden sollen.
Der Steuer-Vorgeber hat zur Herstellung
dieses Verzeichnisses solche. Gemeinde- Glie-
der zu Hilfe zu nehmen, welche von den mei-