Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1135 
S. a1. Wenn eine Fassson kunerhalb der 
festgesezten 14 Tage nicht eingelaufen ist, 
so bat der Landrichter, und in den Haupt- 
ftaͤdten der Stadtkommissär dieselbe durch 
einen Dritten, welcher biefür in das Handge- 
lübde genommen wird, auf Kosten desjeni- 
gen herstellen zu lassen, welchem die Ein- 
reichung der Fassion zu Folge dieser In- 
struktion obgelegen haͤtte. 
F. 22. Alle koͤnigliche Behoͤrden, welche 
uͤber die ihrer Abntinistration anvertrauten 
Staats! Realiräten Fassionen zu stellen ba- 
ben; ferner alle allgemeine und besondere 
Stiftungs-Administrationen, dann alle Rit- 
terguts-Besizer, oder ihre Verwaktungen 
überreichen die Fassionen für Gebäude, 
Grundstücke und Gewerbe binnen des ge- 
nannten Termines unmittelbar bei den böni- 
glichen tandgerichten, und für die Pezirke 
der Hauptstädte bei den königlichen Stadt- 
kommissären, gegen Rejepisse. 
Alle üäbrigen Besizer aber und Gewerbs= 
keute übergeben ibre Fassionen an die eigens 
biezu ernannten Stener-Vorgeber der einschlä- 
gigen Distrikt#e; weswegen auch die Namen 
dieser Steuer-Borgeber aller Steuer-Di- 
strikte eines jeden tandgerichts burch Afs- 
szirung an den gewöhnlichen Orten; die Na- 
men derjenigen aber für die Unterabtheilung 
in den Hauprstädten durch die öffentlichen 
Tagsblätcer bekanne gemacht werden müssen. 
I. 23. Die Steller= Vorgeher baften 
für die richilge Einlicferung aller Jassio= 
— — — 
1136 
nen fuͤr jene nicht zu Rittergütern 
gehörige Privat-Besizungen und 
Gewerbe, deren Inhaber in dem 
naͤmlichen Steuer-Distritkte an- 
[Alfig lind. 
Wenn aber diejenigen, welche in anderen 
Steuer, Distrikten ansässig sind, ihre Fas- 
sionen nicht zu gehbriger Zeit, oder in gehöriger 
Form bei demjenigen Steuer-Vorgeher über- 
geben, in dessen Bezirke die Besizungen gelegen 
sind, so ist dieser verpflichtet, die Anzeige hie- 
von bei dem königlichen-andgerichte, respektive 
Stadekommissäre, zu machen, damit gegen die 
Säaumigen nach der Vorschrift des 22. §. 
verfabren werden könne. 
G. 4. Damit aber brurtheilt werden kön- 
ne, ob alle Fassionen richtig eingelaufen, 
oder welche noch abgängig seyen, bat jeder 
Steuer-Vorgeher ein Verzeichniß herzu- 
stellen: 
1) über alle walzende Privar,Besizungen 
in seinem Distrikte, deren Eigenthämer in 
einem anderen Distrikte ansässig sind; 
2) über alle jene in seinem Gmeinde- 
Bezirke eingeschlossene Besizungen der Kir- 
chen und Scifeungen, oder Ricter-Güter, 
welche unmittelbar zum andgeriche fassio 
nirt werden sollen. 
Der Steuer-Vorgeber hat zur Herstellung 
dieses Verzeichnisses solche. Gemeinde- Glie- 
der zu Hilfe zu nehmen, welche von den mei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.