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sten Bestzungen und ihren Eigenthümern
Kenneniß haben.
Dieses Verzeichniß muß jeder Steuer-
Vorgeber 8 Tage nach Bekanntmachung des
Edikres beim einschlagigen handgerichte über-
geben.
In den Hauptstädten, wo ohnehin schon
Grundbücher über alle einzelne Bestzungen
bestehen, ist die Herstellung solcher Verzeich=
nisse nicht nothwendig.
I. 25. Sobald der Steuer-Vorgeher alle
Fassionen, zu deren Einsammlung er gemäß
6. 22. und 23. verpflichtet ist, beisammen
bat, übergibrer dieselben bei dem tandgerichte,
und in den Hauptstädten bei dem Stadt-Kom-
missariate.
§. 26. Der landrichter, respektive Stadt-
Kommissäe, ordner sowohl die von den Steuer-
Vorgebern übergebenen, als die gemäß &. 22.
unmittelbar eingelaufenen Fassionen nach den
Steuer-Distrikten, oder Unterabtheilungen,
remittirt die offenbar unvollkommenen auf
der Scelle zur Korrektion, unter Anberau-
mung eines abgekürzten Termins, und läßt
die abgängigen auf die in F. al. angezeigte
Weise ersezen.
G. 37. Die Fassions-Steller werden nach-
drücklichst gewarnt, keinen Gegeustand in
den Fassionen zu verschweigen, und keine
falsche Angabe, z. B. der Dominikal-Pr4,
stationen, des lezten Kaufspreises u. d. gl.
zu machen.
Keine dieser Veruncreuungen würde un-
entdeckt bleiben; jeder verschwiegene Gegen-
stand muß aufgefunden werden, sobald bei
der unmittelbar nachfolgenden definitiven
Steuer-Perdquation ordentliche Grund= und
tagerbücher bergestellt werden. Jede falsche
Angabe wird berichtiget werden durch die
Vergleichung mie den schon gesammelten Do-
kumenten, oder mir der Aussage anderer recht-
licher Menschen.
Wenn derlei mangelhafte, oder verfälschte
Angaben gleich bei der Katastrirung enrlar-
vet werden, so baben die betheiligten Fas-
sions-Steller nicht nur öffenrliche Beschä-
mung, sondern auch nach Umständen eine an-
dere Bestrafung zu gewärtigen.
Wenn aber verschwiegene Gegenstände erst
späterbin entdeckt werden, so wird in jedem
Falle der 2ofache Steuer-Rückstand nachge-
bolt, und nörbigen Falls durch öffenrliche
Feilbierhung der verschwiegenen Reali#ten
beigetrieben werden.
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