Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sten Bestzungen und ihren Eigenthümern 
Kenneniß haben. 
Dieses Verzeichniß muß jeder Steuer- 
Vorgeber 8 Tage nach Bekanntmachung des 
Edikres beim einschlagigen handgerichte über- 
geben. 
In den Hauptstädten, wo ohnehin schon 
Grundbücher über alle einzelne Bestzungen 
bestehen, ist die Herstellung solcher Verzeich= 
nisse nicht nothwendig. 
I. 25. Sobald der Steuer-Vorgeher alle 
Fassionen, zu deren Einsammlung er gemäß 
6. 22. und 23. verpflichtet ist, beisammen 
bat, übergibrer dieselben bei dem tandgerichte, 
und in den Hauptstädten bei dem Stadt-Kom- 
missariate. 
§. 26. Der landrichter, respektive Stadt- 
Kommissäe, ordner sowohl die von den Steuer- 
Vorgebern übergebenen, als die gemäß &. 22. 
unmittelbar eingelaufenen Fassionen nach den 
Steuer-Distrikten, oder Unterabtheilungen, 
remittirt die offenbar unvollkommenen auf 
der Scelle zur Korrektion, unter Anberau- 
mung eines abgekürzten Termins, und läßt 
die abgängigen auf die in F. al. angezeigte 
Weise ersezen. 
G. 37. Die Fassions-Steller werden nach- 
drücklichst gewarnt, keinen Gegeustand in 
den Fassionen zu verschweigen, und keine 
falsche Angabe, z. B. der Dominikal-Pr4, 
stationen, des lezten Kaufspreises u. d. gl. 
zu machen. 
Keine dieser Veruncreuungen würde un- 
entdeckt bleiben; jeder verschwiegene Gegen- 
stand muß aufgefunden werden, sobald bei 
der unmittelbar nachfolgenden definitiven 
Steuer-Perdquation ordentliche Grund= und 
tagerbücher bergestellt werden. Jede falsche 
Angabe wird berichtiget werden durch die 
Vergleichung mie den schon gesammelten Do- 
kumenten, oder mir der Aussage anderer recht- 
licher Menschen. 
Wenn derlei mangelhafte, oder verfälschte 
Angaben gleich bei der Katastrirung enrlar- 
vet werden, so baben die betheiligten Fas- 
sions-Steller nicht nur öffenrliche Beschä- 
mung, sondern auch nach Umständen eine an- 
dere Bestrafung zu gewärtigen. 
Wenn aber verschwiegene Gegenstände erst 
späterbin entdeckt werden, so wird in jedem 
Falle der 2ofache Steuer-Rückstand nachge- 
bolt, und nörbigen Falls durch öffenrliche 
Feilbierhung der verschwiegenen Reali#ten 
beigetrieben werden. 
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