Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sämtlichen Rent-Aemtern In der Provinz 
Baiern unter Beobachtung folgender, nähe- 
ren Bestimmungen übertragen wicd: 
E. 1. Die tand-, Stade und Markis= 
Gerichte, die Herrschafts-Hofmarks= und alt 
le übrigen Patrimonial: Gerichte haben aus 
den vorliegenden Briefs= und anderen ämtll- 
chen Drotokollen alle innerhalb ibres Ge- 
richts-Bezirkes seit den lezten 20 Jahren 
(von 1788 bis 1808 inclus.) vorgegangenen 
Veraͤusserungen sowohl von ganzen Guͤ- 
tern, als einzelnen Haͤusern und Grundstuͤ- 
cken sorgfaͤltig aufzusuchen, und nach der 
beiliegenden Formular-Tabelle Lit. A. für 
jeden Steuer Distrikt abgeson= 
dert in ein genaues Verzeichniß zu bringer. 
S. 2. Bei der Ausscheidung dieser Ver- 
dusserungen, oder Käufe von ganzen Gütern, 
oder einzelnen Hdusern und Grundstücken 
ist auf diejenigen der vorzüglichste Bedacht zu 
nehmen, welche ganz rein und exzeptionsfrei, 
das ist, ohne den eigentlichen Kaufswerth 
des veräusserten Obsekes ganz verändeende 
Umstände erscheinen. 
F. 3. Um jeder Mißdeutung über die Aus- 
wahl exzedtionsfreier Kaufs-Handlungen vor- 
zubeugen, werden hiemie folgende als exzep- 
tionsmaͤssig erklärt: 
a. Alle Veraͤusserungen, oder Käufe, welche 
schon vor den festgesezten 20 Notmal- Jab- 
ren vor sich gegangèn sind; 
b. sogenannte Freundschafes-Käufe, —. Ue- 
bergaben von Aeltern an Kinder, — oder 
zwischen nächsten Blutsverwandten #c# 
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C. Gantverkuse, wobei das Jus delendei ein- 
getreten ist; « 
d. Verkaͤufe, welche wegen gaͤnzlichen Guts- 
abschleifes und schlechter Wirthschaftveran= 
laßt worden sind; 
e. Käufe, wobei Vieb und Fabrniß, samt 
Vorrä#hen, oder noch auf der Wurzel 
stebende Früchte inbegriffen sind, und wena 
die Anzahl, Gattung und der Werth dieser 
Dareingaben aus den vorliegenden Kaufs= 
Uebergabs -Briefen, oder Inventarien 
nicht mehr erhoben, und ron dem Gesamt= 
Kaufschillinge abgezogen werden können; 
k. Käufe, wobei besondere Personal= oder 
Real= Dienstleistungen, Unterhalts-Bei- 
träge, oder gänzliche Abnäbrung und au- 
dere Bürden bedungen worden sind; 
g. Käufe, wobei offenbar pretium allectio- 
nis, oder eine andere bewegende Ursache 
zum höberen Ankaufe vorlag; 
h. wenn inzwischen nach dem lezten Kause bei 
einem Gute eine Zerteümmerung, oder ein 
Verkaufeinzelner Gutstheile vorgefallen ist 
i. wenn bei einem Gute erst nach dem An- 
kaufe die Ablösung des Grundeigenthums 
statt gehabt bat; wobei jedoch zur Ergän- 
zung des eigentlichen Kaufswerthes die Re- 
luitions-Summe dem Guts-Kausfschillinge 
zugeschlagen werden kann; 
k. wenn inzwischen eine beständige Modera- 
tion der grundberrlichen, auf dem verkauften 
Objekte radizirten Abgaben eingetreten ist; 
1. wenn nach der lezten Verdusserung beson- 
dere, den Kaufswerthganz verändernde Be- 
schädigungen, als: z. B. Grundabrisse
	        
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