Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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durch Wasser u. d. gl. vor sich gegan- 
gen sind; 
m. wenn mehrere Bestzungen mie einander 
verkauft worden sind, welche ihrer Natur 
nach einzeln geschäzt, und in An, 
schlag gebracht werden sollen; 
n. endlich all jene Käuse, welche noch einen 
Zweifel übrig lassen, ob das verkaufte Ob- 
jekt das näámliche sey, dessen Kaufswerth 
erboben werden foll. 
Alle diese Verdusserungen sind von den 
übrigen ganz exzeptionsfreien Käufen mit 
strenger Auswahl zu unterscheiden, und die 
vesschiedenen Jurisdiktions-Bebhörden haben 
um somehr mit pflich tmaͤssiger Genauigktit zu 
verfahren, als biebei das gemeinschaftliche 
Interesse aller Steuerpflichtigen wesentlich 
betheiliget ist. 
G. 4. Alle Verdusserungen, oder Kaͤufe, 
wenn sie sich auch nicht rein, oder exzeptions- 
frei darstellen, muͤssen doch in dem Verzeich- 
nisse, mit Bezug auf das Blatt des Briefs= 
Protokolls, vorgetragen werden; sedoch ist in 
der Rubrike „Anmerkung“ die Ursache der 
Erzeptionsmässigkeit der allegirten Verusse- 
rung kurz und bestimmt zu bemerken. 
G. Wenn whrend der lezten 20 Jahre 
ein ganzer Guts-Kompler, oder ein einzel- 
nes Gebäude, oder Grundstück öfter verkauft 
worden seyn sollte, so ist nur diesenige Ver- 
kaufshandlung in das Verzeichniß aufzuneb- 
men, wesche für die reinste gehalten wird; doch 
müssen die übrigen Verkäuse in der Anmer- 
kung, samt der Ursache ihrer minderen An- 
wendbarkeit, angeföhrt werden. 
  
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Sind hingegen alle Veraͤusserungen über ein 
und das naͤmliche Objekt gleich brauchbar, so 
ist bloß das Resultat der leiten zu bemerken. 
§. ö. Leber die verqusseeten Sraats-Real, 
raͤten von aufgebobenen Stiften und Kloͤ- 
stern, dann Kloster- Pfarreien, Staats- 
Waldungen und anderen álteren Seages Rea- 
litdten an Haupt: Pflegs= und Amts-Nu- 
zungs-Gründen, Bräduhdusern, Salz-Mau#- 
und anderen Gebäuden 2c. haben die Rentäm- 
ter, nach den verschiedenen Steuer-Distrikten 
für jeden abgesondert, nach der beiliegenden 
Formular-Tabelle Lit. B. Verzeichnisse her- 
zustellen. 
S. 7. Wie diese Verzeichnisse von einem 
.Distrikre vollender sind, müssen dieselbe unver- 
züglich an die einschlégigen tandgerichte und 
Stadrkommissariate übergeben werden. Das 
ganze Geschäft ist aber dergestalt zu beschleut 
nigen, daß es von jeder Behörde 4 Wochen 
nach Bekanntmachung des Ediktes. vollen= 
det sey. 
S. 3. Die sämtlichen Jurisdiktion“ 
Bebörden und Rentämcter baben diese 
Verzeichnisse an jene zandgerichte und Stadt- 
Kommissariate zu übergeben, welchen vermeg 
Edikts. H. 16. und 17. die Katastrirung derbe- 
treffenden Steuer-Distrikte obliegt. 
C.o. Die Stadt-Kommissäre und die land“ 
· gerichte werden ermaͤchtiget, die saͤumigen Aem- 
ter, welche mit Einsendung der Verzeichnisse 
in dem gegebenen Termine nicht genau zuhal- 
ten, eder deren Verzelchnisse offenbar fehler- 
baft befunden werden, durch eigene Boten Jur 
Einsendung, oder Umarbeitung anzuhalten.
	        
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