Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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F. 7. So wie bei der Abschaͤzung des Ru- 
stikal-Vermögens (der nöthigen Er- 
sabrung wegen) nur tandwirtbe zu wählen 
sind, so müssen bei der Abschäzung von H aͤ u- 
sernnur Werkmeister gewählt werden,#und 
zwar im lezten Falle 2 Mauerer= und r Zim- 
mermeister, oder 2 Zimmer= und 1i Manue- 
rermeister, je nachdem gemauerte, oder böl- 
zerne Häuser zu schézen sind. 
§. 3. Was nach den Gesezen einen Zeu- 
gen verwerflich macht, gilt auch von den 
Schäzleuten, im Allgemeinen sowohl, als in 
spezieler Beziehung auf einen, oder den an- 
deren einzelnen Bestzer. « 
Z.q.AusdemnämlichenGkundekönnen 
diegcmählkenSchäzleuteniczurAbschäzuug 
ihrer eigenen Besizungen gebraucht werden. 
I. 10. Daher wird es dienlich seyn, in 
jedem Steuer-Distrikte neben den ausgewaͤhl- 
ten Schaͤzmaͤnnern noch einen, oder zwei der- 
selben für solche ausserordentliche Fälle in 
Reserve zu bebalten. 
G. II. Die gewählten Schzleute sind 
vor dem wirklichen Akte der Schezung für 
diesen Akt · 
A. wohl zu instruiren, und 
B. zu beeibigen. 
F. 12. ad A. Die vorlaͤufige Instruke 
tion der Schaͤzleute ist materiel und 
formel. 
IF. 13. Zur marerielen Instruk= 
tion der Scha#zleute gehört es, daß dieselbe 
das abzuschzende Objekt nach allen seinen 
Bestand tbeilen genau kennen. 
Sie sind daber: 
  
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a) gleich nach ihrer Auswahl anzuweisen, 
sich diese Keuntniß durch Begehung der 
Fluren 2c. zu verschaffen; vielmehr solche 
Kenntnisse biedurch sich noch mehr zu vervoll- 
ständigen und zu versinnlichen; 
h) sind ihnen vor ihrer Deposftion, in Ge- 
henwart der Mitglieder des Stener-Distrik- 
tes, die einzelnen Fatirungen des Beshzes in 
Ertenso vorzulegen, oder vorzulesen, und 
wenn 
c) im Gegenhalte dieser Besiz-Fatirun= 
gen die Schazleute sich in Irrthum, Unst- 
cherbeit, oder Widerspruche befinden, ist die- 
se Deposition nicht eber, als noch gehobenem 
Irrthume, oder Widerspruche aufzunehmen. 
F. 4. Die formele Instruktion 
der Schäzleute bat zum Zwecke, sie bei ib- 
rem Geschäfste mit den Absichten und An- 
sichten der Regierung bekanne zu machen. 
Folgende Grundsäze G. u15 bis 20 baben die 
Beamten bei Instruirung der Schzleute 
sowohl, als überhaurt bei der Behandlung 
und teitung der Schäzungen zu beachten. 
I§. r. Das Vertrauen, das bei der 
Steuer-Rektifikation auf die Schäzungen ge- 
sezt wird, gründer sich auf die Voraussezung 
eines durch Uebung und Erfabrung gebil- 
deten praktischen Sinnes bei jedem verständi- 
gen tandmanne, wenn von Bennzung, Er- 
trag und Wertb eines Gutes seiner Gegend 
die Rede ist. Da dieser Sinn bloß prak- 
tisch (Resultat täglicher Manipulation von 
Ingend auf) ist, so gebe derselbe verloren, so- 
bald die Aufgabe künstlich und theorerisch 
wird. 
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