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des Werths auch den Werth an, wel-
chen dasselbe nach seiner Ueberzeugung Haben
dürfte. Auf diese Weise konrollirt der Be-
sizer durch seine Wertbs-Fatirung
die eidliche Schäzung der Schözleute.
G. 33. Alles Besizthum, welches (Instruk-
tion Nro.II. des Edikts S.XIV.) nach dem
Besize fatirt worden ist, muß auch nach
dem Wertbhe fatirt werden.
S. 3o. Ausnahmen bievon bilden:
a. Gewerbe, Fabriken rc. welche dem
Werthe nach nicht fatirt werden; so wie
dieselbe auch keiner eidlichen Schäzung, son-
dern bloß einer nach eigenen Grundsäzen zu re-
gulirenden Klassen-Steuer unterliegen;
b. die Dominikal-Renten, bei wel-
chen es an den Besiz-Fassionen (nach Inhalt
des Steuer- Mandates vom 14. Jänner l. J.
und der dem Edikte S. XIV. mit Nro. II. bei-
LKele#ten Instruktion G. 3.) binlänglich ge-
unut; indem (nach dem Edikt S. X) der Wertb
vdurch Elevirung der Renten zu Kapital hier-
orts bestimmt wird;
c. jene Grund-Stücke und Gebäude, wel-
che nach dem Edikte O. III. und IV. ausgenom-
men sind, wiewohl sie in die Besiz-Fassienen
ausgenommen werden.
I. 40. Die Fatirung des Werths
gehört in dem Geschäfts-Gange der Stener-
Operation (Edikt S.Xll.) zu dem vierten Mo-
mente, dem Momente der Wertbs-Erbebung.
Sie tritt also, nach eingelaufenen Besiz-Fati:
rungen mit der eidlichen Schäzung zu-
gleich ein, und soll mit dieser, als dieselbe kon-
wollirend, in einem Akte vorgenommen werden,
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wobei es immer gleich ist, ob der Beamte die
Werths-Fatirung, vor, oder nach der eidli-
chen Schäázung aufnimmt; wenn nur
nach obiger Vorschrift O. 34. bei der Depo-
sition der Schagzleute die Fatenten abzutreten
angewiesen werden.
F. AL. Daß die Fatirung des Wertbs
mit aller Oeffentlichkeit geschee:
ben soll, ist schon oben C. 34. bestimmt
worden. Die Fatirung jedes Einzelnen ist
also in Gegenwart aller übrigen Fatenten des
nämlichen Distriktes aufzunehmen.
G. Az. Hieraus ergibt sich von selbst, daß
bei der Fatirung des Werts alli,
oder wenigstens der gröste Theil
der Fatenten persönlich zugegen
seyn müsse, und nicht, wie bei den Bestz-
Fn#tirungen, durch die Steuer-Vorgeber ver-
treten werden könne.- '
s43.Adeliche,odeksiegecmässigeBcsii
zer allein moͤgen abwesend ihre Fatirung des
Werths auch schriftlich, oder durch Bevoll-
maͤchtigte uͤbergeben; doch muͤssen auch diese
Fassionen oͤssentlich abgelesen werden.
C. 44. Die Fatenten koͤnnen in Hinsicht auf
die Fatirung, wegen hier bei einer Deposition
in eigener Sache eintretender Gefahr des Mein-
eides, nicht beeidiget werden. Wohl
aber sind sie vor dem Akte dieser Fattrung
bierüber noch besonders wohl ju ins
struiren.
S. 45. Einer materlelen Instruk
tion der Fatenten bedarf es hier nicht; da
jeder Besizer sein eigenes Besizthum kennt,
und überdieß noch durch die vorber ihm ab-