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gefoderte Fatirung des Befizes hler-
über neuerdings sich die umständlichste Kenne#“
niß zu verschaffen FenSthiget worden ist.
S. 46. Ven der formelen Instruk=
tton der Farenten für die Werths-For
eirung gilt alles dasjenigs, was oben
äber die formele Instruktion der Schazleute
von F. 14 bis 26. (beide einschlüssig) be-
stimmt worden ist; wonach also tie Beam-
ten bei Instruirung der Fatenten sowohl, als
überhaupt bei Behandlung und teicung die-
ses Geschaͤftes si sich zu achten baben.
. 47. Besonders wird aber als Haup#
Grundfaz bier wiederholt festgeseze, daß, da
die Summei der Wertbs-Farilrung
und der eidlichen Schäzung sch ei-
gentlich wechselseirig kontrolliren sdllen, alle
Gegenstände, welche zusammen und in Kom-
plern gescházt worden sind, auch zusammen
in einer Summe nach dem Wertbe farirt;
und so umgekehrk, alle Gegenstände, welche
bei der Schazung einzeln als selbstständiges
Ganzes behandelt wurden, auch bei der
Werrtbhs-Fatirung auf solche Weise bebandekt
werden müssen, wobei sich auf das schon oben
C. 16. und 77. Verordnere bezogen wird.
C. 48. Der etgentliche Akt ber Aa-
nabme der von den Fatencen ange-
gebenen Werehs = Summe ist eben fo“
einsuch, wie (oben S. 3o) die Aufnabme der
eidlichen Schäfungs' Summe. Dieser Akt
bestehr nur darin, daß die von den Färemen
ausgesprochene Summe in die geeignete Ko-
lumne des Häuser= und Jusal--Karafter
in Zifermeingerragen wird.
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F. 40. Es versteht sich daber don selbst,
daß auch bier bei der Anfnahme der einzel
nen Summen kein Protokolls-Vortrag, oder
anbere Weitläuftigerit nörbig ist, sondern,
daß es binlänglich genüge, wenn uͤber die Vor-
btzensung und Instrutrung der Fatenten, und
die Vornahme des Aktes in dem allgemeinen
oben G. 33. angeordneten Protekolle Erwäh-
nung goschiebt; weßwegen auch dieses Pro
tekosl und der Karaster von einem Ausschusse
jeder Gemeinde zu unterzeichnen ist.
C. so. Bei elner auffallend unrichtigen
Wertbs-Angabe eines Farenten mag zwar
der Beamee solchen erinnern, und befonders
mit Hinweisung auf seine Bestz-Fatirung
zu mehrerer Ueberlegung und Verbesserung
seines Fehlers ermahnen. Allein, wenn der Fa-
tent des ungeachtet auf seiner Angabe bleibt,
so ist sich hiebei nicht unnuz aufzuhalten,
noch minder Amtszwang 2c. eintreten zu laß
sen, sondeen die Ungabe wie sie ist in den
Karaster aufzunehmen.
G. 51. Wie aber übrigens die Beamten
folche unrichtige Angaben der Fatenren wei-
kers zu behandeln baben, wird unten III.
W#. ö8. öo. und 60. ndher bestimmt werden.
III. Von den Gutachten der Beamten.
C. s. Die Aufgabe, aus den erhobenen
Notizen der eidlichen Schazung, der Fati-
rang des Wertbs, der lezten Kaufschillinge 2c.
die Summe des eigentlichen Werths zur
künftigen provisorischen Besteuerung zu be-
stimmen, gile zwar eigentlich und zuvörderst
der bier niedergesezten Provinzial, Steuer=
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