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Rektifikations: Kommission; allein, man ge-
denkt, die aͤusseren Beamten auch hieruͤber ihr
Gutachten abzugeben, keineswegs auszuschlies-
sen, sondern sezt vielmehr (nach Inbalr des
Ediktes O. IX. und XVI.) auf bieses ihr Gut-
achten einen besonderen Wertb; daber in den
Häuser= und Rustikal-Katastern, und in dem
Gewerbs-Kataster (Instruktien Nro. s. ad
C. XVII. des Ediktes) für dieses ämtliche Gut-
achten eine eigene Kolumne offen gelassen
worden ist.
& 53. Nur die Dominikal-Rentcen,
und die bierauf sich gründende Domi-
nikual-Steuer betreffend, will man die-
ses Gutachten bei gegenwärtigem Proviso-
rium erlassen, tbeils, weil es, die bierüher
eigends verordneten Fassionen gehörig und
erschöpsend zu würdigen, den Beamten zu
viele Zeit kosten würde, und tbeils, weil
die für diese Fassionen besonders verordnete
Belege und Ausführlichkeit der Behandlung
ein solches Gutachten vor der Hand auch
wirklich entbebrlich machen.
G. S4. Die Beamten, von welchen in die-
ser Sache Gutachten gefodert wird, sind die
nämlichen, welche die Schäázungen und Fati-
rungen aufzunehmen baben (Edikt H. IX.
Nro. 3.) nämlich die tandrichter, und in
Städten die bestehenden Stadt= Kommissere.
G. 5. Bei ständischen Gemeinden sollen
auch die ständischen Herrschafts= oder Hof-
marks-Beamten, (welche bei solchen Ge-
meinden nach dem Edikte S. XVII. Nro. 1.
dem Akte der Wertbs = Erbebung ohnehin bei-
zuwohnen haben) mie ibren besonderen Gut-
ur
achten über die zu besteuernde Werths-Sam-
me nicht ausgeschlossen werden.
Doch bleibt den königlichen landrichtern
auch biebei ihr eigenes Gutachten, und wer"
den dieselbe nur angewiesen, auch das Gutach-
ten des Hofmarks-Beamten, im Falle sie sich
mit demselben hierüber nicht vereinigen können,
in der geeigneten Kolumne der Kataster un-
ter dem ihrigen einzutragen.
§.S6. Das Vertrauen, welches auf dieses
Gutachten der dusseren Beamten geseze wird,
gründet sich auf die besondere kokal" und Per-
sonal= Kenntnisse, welche nur auf ihren Po-
sten erworben werden können, und welche
sie vorzüslich in den Stand sezen, die Richtig-
keit der eidlichen Schézungen und Wertbs-
Fatirungen in ihren untergebenen Distrik-
ten zu würdigen.
I. 57. Bei eben diesen Vortheilen, die den
Beamten zu Gebote stehen, glaubt man aber
auch um fosicherer, ein freies, ungbhängiges,
motivirtes Gutachten bierin von ihnen er-
warten zu können. Es sellen nämlich die
eidlichen Schäzungen, die Werthe-Fatirun-
gen, die Kaufschillinge 2c. ihnen zwar bei
ibren Gutachten zum Anhalts-Punkte dienen;
allein, sie wurden das auf sie gesezte Ver-
trauen keineswegs rechtfertigen, wenn sie sich
in ihren Gutachten bloß an eines dieser Das
ten binden, oder gar nach einer allgemeinen
Formel eine Durchschnitts-Berechnung der-
selben diesem Gutachten zu Grunde legen
wollten.
Die Beamten sollen also nach eigener, freier,
motivirter Ueberzeugung sich an eines dieser