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Daten anschliessen, oder dieselbe fuͤr jeden be-
sonderen Fall besonders kombiniren; oder
ein eigenes, von allen diesen Daten unab-
bängiges Gutacheen schöpfen. ·
—-H.58.,Daß,aussekdieserallgemeinenErt
klaͤrung, keine besondere Justruktion fuͤr das
Gutachten der Beamten hier ertheilt werden
kann, wird jeder dem Geschaͤfte gewachsene
Beamte von selbst, ohne weitere Erinnerung
einseben. Nur folgende Winke für speziele
Fälle können noch beigefügt werden.
I. 50. Nicht nur dann, wenn die Angaben
der Schzleute und der Werths-Fatenten aus
Partheilichkeic, Eigennuz, oder Unverstand
gegen öffentliche Meinung, Aktenstücke, vor-
gelegte Beschaffenbeit des Besizthums 2c. of-
fenbar verstossen, und als unrichtig auffallen,
soll das Gutachten der Beamten diese Febl-
griffe berichtigen; sondern solches soll ganz
vorzüglich auch in den ungleich schwierigern
Fallen nachbelfen, wenn der praktische Sinn,
auf den bei den Schazungen und Fatirungen
von tandleuten (oben O. 15.) allein gerech-
net werden kann, nicht mehr zureichte, eine
verwickelte theoretische Aufgabe zu lösen.
V. o. Solche Falle können öfter vorkom-
men, z. B. wenn zufällige Unfälle, eine Feuers-
Brunst 2c. ein Gut wnentan im Wertbe ber-
-absezen, oder eine zufällige Spekulation rc.
den Ertrag desselben momentan steigert; wenn
eine leicht zu wendende Vernachlässigung der
Grundstücke für schlechte Qualitä des Bo-
dens, oder ein tempordrer Kultur-Versuch
für ständige Verbesserung genommen wird 2c.
der wichtigste Fall dieser Art, auf den man
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auch daher besonders aufmerksam machen will,
wird indessen folgender seyn.
G. öu. Manche Ouͤter ꝛc. sind bekanntlich
zu hoch in dem Hoffusse, oder in der Steuer.
Die Schaͤzleute und Fatenten, welche (oben
S. 15.) das Gut mit seinen Lasten, wie es
wirklich ist, schaͤzen, werden also ein sol-
ches Gut aus eben dieser Ursache geringer im
Werthe angeben.
Es ist aber eben der Zweck der gegenwaͤr-
tigen Steuer-Rektifikation, Ungleichheiten
dieser Art bei der künftigen Steuer aufzuf
beben und auszugleichen; und eben deßwe-
gen soll das Merkmal der gegenwärtig zu
boben Belegung auf die neue zu erhebende
Wertbs-Summe keinen Einfluß haben, um
kein falsches Resultat in die Grundlage der
neuen Besteuerung aufzunehmen. — Vor-
züglich in diesem Falle werden es also die
Beamten in ihrer Pflicht finden, die Werths-
angabe der Schäzleute und Fatenten, wenn
dieselbe auf ihre ämtliche Erinnerung bierüber
nicht achten, von Amts wegen in ihren Guc-
achten zu herichtigen.
§. ba. Da oben O. §§. auch den standi-
schen Beamten, ein Gutachten über die Werths-
Erbebung abzugeben, eingeräumt worden ist;
diese aber als Substituten ibrer Prinzipa-
len bierin gewissermassen immer in eigener
Sache handeln, so wird aus diesem Verhaͤlt-
nisse für die königlichen Beamten eine beson-
dere Auffoderung bervorgeben, die Gutach=
ten derselben zu respiciren, und nöthigen
Falls in ihren Gutachten zu berichtigem
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