Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Daten anschliessen, oder dieselbe fuͤr jeden be- 
sonderen Fall besonders kombiniren; oder 
ein eigenes, von allen diesen Daten unab- 
bängiges Gutacheen schöpfen. · 
—-H.58.,Daß,aussekdieserallgemeinenErt 
klaͤrung, keine besondere Justruktion fuͤr das 
Gutachten der Beamten hier ertheilt werden 
kann, wird jeder dem Geschaͤfte gewachsene 
Beamte von selbst, ohne weitere Erinnerung 
einseben. Nur folgende Winke für speziele 
Fälle können noch beigefügt werden. 
I. 50. Nicht nur dann, wenn die Angaben 
der Schzleute und der Werths-Fatenten aus 
Partheilichkeic, Eigennuz, oder Unverstand 
gegen öffentliche Meinung, Aktenstücke, vor- 
gelegte Beschaffenbeit des Besizthums 2c. of- 
fenbar verstossen, und als unrichtig auffallen, 
soll das Gutachten der Beamten diese Febl- 
griffe berichtigen; sondern solches soll ganz 
vorzüglich auch in den ungleich schwierigern 
Fallen nachbelfen, wenn der praktische Sinn, 
auf den bei den Schazungen und Fatirungen 
von tandleuten (oben O. 15.) allein gerech- 
net werden kann, nicht mehr zureichte, eine 
verwickelte theoretische Aufgabe zu lösen. 
V. o. Solche Falle können öfter vorkom- 
men, z. B. wenn zufällige Unfälle, eine Feuers- 
Brunst 2c. ein Gut wnentan im Wertbe ber- 
-absezen, oder eine zufällige Spekulation rc. 
den Ertrag desselben momentan steigert; wenn 
eine leicht zu wendende Vernachlässigung der 
Grundstücke für schlechte Qualitä des Bo- 
dens, oder ein tempordrer Kultur-Versuch 
für ständige Verbesserung genommen wird 2c. 
der wichtigste Fall dieser Art, auf den man 
  
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auch daher besonders aufmerksam machen will, 
wird indessen folgender seyn. 
G. öu. Manche Ouͤter ꝛc. sind bekanntlich 
zu hoch in dem Hoffusse, oder in der Steuer. 
Die Schaͤzleute und Fatenten, welche (oben 
S. 15.) das Gut mit seinen Lasten, wie es 
wirklich ist, schaͤzen, werden also ein sol- 
ches Gut aus eben dieser Ursache geringer im 
Werthe angeben. 
Es ist aber eben der Zweck der gegenwaͤr- 
tigen Steuer-Rektifikation, Ungleichheiten 
dieser Art bei der künftigen Steuer aufzuf 
beben und auszugleichen; und eben deßwe- 
gen soll das Merkmal der gegenwärtig zu 
boben Belegung auf die neue zu erhebende 
Wertbs-Summe keinen Einfluß haben, um 
kein falsches Resultat in die Grundlage der 
neuen Besteuerung aufzunehmen. — Vor- 
züglich in diesem Falle werden es also die 
Beamten in ihrer Pflicht finden, die Werths- 
angabe der Schäzleute und Fatenten, wenn 
dieselbe auf ihre ämtliche Erinnerung bierüber 
nicht achten, von Amts wegen in ihren Guc- 
achten zu herichtigen. 
§. ba. Da oben O. §§. auch den standi- 
schen Beamten, ein Gutachten über die Werths- 
Erbebung abzugeben, eingeräumt worden ist; 
diese aber als Substituten ibrer Prinzipa- 
len bierin gewissermassen immer in eigener 
Sache handeln, so wird aus diesem Verhaͤlt- 
nisse für die königlichen Beamten eine beson- 
dere Auffoderung bervorgeben, die Gutach= 
ten derselben zu respiciren, und nöthigen 
Falls in ihren Gutachten zu berichtigem 
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