Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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C. 63. Ihr nach diesen Grundsäzen ge- 
schöpftes Gutachten haben die Beamten mic 
Ziferh in den Haus: und Rustikal-Kacaster in 
der geeigneten Rubrike: ämtliches-Gur- 
achten, ohne allen weiteren Zusaz einzus 
tragen. « 
Z.64.DieMotisediesegGutachtenssind 
in Faͤllen, wo dasselbe von den Schaͤzungs- 
und Werths-Fatirungs-Summen beträcht“ 
lich abweiche, so kurz gefaßt, als möglich, 
in der lezten Rubrike des Katasters, „Au- 
merkungen,“ vorzutragen. 
§. 65. Was die Gewerbe, Fabri- 
ken rc. betrift, welche nach dem G. 11. des 
Ediktes mit einer Klassensteuer belegt werden, 
so werden biemit 8 Klassen, nämlich zu einer 
jäbrlichen Abgabe von 30 fl., 24 fl., 20 fl., 
10 fl., 12 fl., 8 fl., 4 fl. und 2 fl. be- 
stimmt. · 
Jeder Gewerbsmann muß in eine dieser 
Klassen nach Maß der Wichtig; und Ein- 
träglichkeit seines Gewerbes gereihet werden. 
I§. 66. Das Gutachten, in welche der 
obigen Belegungs Klassen ein jeder Ge- 
werbsmann zu sezen sey, ist in den Staͤd- 
ten und Märkten zuerst von dem Magistrate 
mit einem Ausschusse der Bürgerschaft zu 
entwersen, und sodann von dem Stadtkom- 
missär, oder, wo ein solcher nicht vorhanden 
ist, von dem tandrichter mit seinem eigenen 
Gutachten zu begleiten. Bei den Gewerben 
in Dörfern steht dieses Gutachten, und 
zwar in Patrimonial Gerichts= Bezirken 
  
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den Hofinarks-Beamten, mit einem weiteren 
besonderen Gutachten des Landrichters; in unt 
mittelbaren landgerichtischen Ortschaften aber 
unmittelbar dem Landrichter zu. Alle diese 
Gutachten sind mit kurzen Bemerkungen 
der Motive, und mit kurzen Notizen uͤber 
die Ausdehnung, oder Beschraͤnktheit des Ge- 
werbes, oder uͤber die Mittel, z. B. bei den 
Muͤhlen uͤber die Anzahl der § re. zu 
begleiten. 
6. 07. Diejenigen Zoll patent - Abgaben, 
welche die Handelsleute nach den Ch. 98, 
q, und roo. der neuen Zell= und Mauc- 
Ordnung bloß für ihren Handel mit ausländi- 
schen Waaren bezaplen müssen, steben mit 
der gegenwärtigen Gewerbssteuer in keiner 
Verbindung. Hingegen sene 7 fl. Zo ke., 
welche nach dem C. 101. der ersagten Zoll- 
und Maut-Ordnung alle inländische Fabri- 
kanten und Gewerbsleute, ohne Ausnahm, 
alle § Jahre bezahlen müssen, kommen an 
der obigen Gewerbsstener bei der wirklichen 
jéhrlichen Erlage dieser Gewerbssteuer derge- 
stalt in Abzug, daß ein jeder, welcher sich 
über das gelöste Zollpatent legitimirt, an 
dersenigen jährlichen Abgabe, in welche er 
nach den obigen 8 Klassen fällt, jährlich 
1 fl. Zzo kr. abzuziehen befugt ist. 
§. 68. Da sich die Wichtigkeit und Ein- 
trdglichkeit des Gewerbs manchmal durch 
verschiedene äussere Umstände mehrt, oder 
mindert, so wird von Zeit zu Zeit eine Re- 
visson der Gewerbs = Steuner vorgenommen 
werden.
	        
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