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C. 63. Ihr nach diesen Grundsäzen ge-
schöpftes Gutachten haben die Beamten mic
Ziferh in den Haus: und Rustikal-Kacaster in
der geeigneten Rubrike: ämtliches-Gur-
achten, ohne allen weiteren Zusaz einzus
tragen. «
Z.64.DieMotisediesegGutachtenssind
in Faͤllen, wo dasselbe von den Schaͤzungs-
und Werths-Fatirungs-Summen beträcht“
lich abweiche, so kurz gefaßt, als möglich,
in der lezten Rubrike des Katasters, „Au-
merkungen,“ vorzutragen.
§. 65. Was die Gewerbe, Fabri-
ken rc. betrift, welche nach dem G. 11. des
Ediktes mit einer Klassensteuer belegt werden,
so werden biemit 8 Klassen, nämlich zu einer
jäbrlichen Abgabe von 30 fl., 24 fl., 20 fl.,
10 fl., 12 fl., 8 fl., 4 fl. und 2 fl. be-
stimmt. ·
Jeder Gewerbsmann muß in eine dieser
Klassen nach Maß der Wichtig; und Ein-
träglichkeit seines Gewerbes gereihet werden.
I§. 66. Das Gutachten, in welche der
obigen Belegungs Klassen ein jeder Ge-
werbsmann zu sezen sey, ist in den Staͤd-
ten und Märkten zuerst von dem Magistrate
mit einem Ausschusse der Bürgerschaft zu
entwersen, und sodann von dem Stadtkom-
missär, oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, von dem tandrichter mit seinem eigenen
Gutachten zu begleiten. Bei den Gewerben
in Dörfern steht dieses Gutachten, und
zwar in Patrimonial Gerichts= Bezirken
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den Hofinarks-Beamten, mit einem weiteren
besonderen Gutachten des Landrichters; in unt
mittelbaren landgerichtischen Ortschaften aber
unmittelbar dem Landrichter zu. Alle diese
Gutachten sind mit kurzen Bemerkungen
der Motive, und mit kurzen Notizen uͤber
die Ausdehnung, oder Beschraͤnktheit des Ge-
werbes, oder uͤber die Mittel, z. B. bei den
Muͤhlen uͤber die Anzahl der § re. zu
begleiten.
6. 07. Diejenigen Zoll patent - Abgaben,
welche die Handelsleute nach den Ch. 98,
q, und roo. der neuen Zell= und Mauc-
Ordnung bloß für ihren Handel mit ausländi-
schen Waaren bezaplen müssen, steben mit
der gegenwärtigen Gewerbssteuer in keiner
Verbindung. Hingegen sene 7 fl. Zo ke.,
welche nach dem C. 101. der ersagten Zoll-
und Maut-Ordnung alle inländische Fabri-
kanten und Gewerbsleute, ohne Ausnahm,
alle § Jahre bezahlen müssen, kommen an
der obigen Gewerbsstener bei der wirklichen
jéhrlichen Erlage dieser Gewerbssteuer derge-
stalt in Abzug, daß ein jeder, welcher sich
über das gelöste Zollpatent legitimirt, an
dersenigen jährlichen Abgabe, in welche er
nach den obigen 8 Klassen fällt, jährlich
1 fl. Zzo kr. abzuziehen befugt ist.
§. 68. Da sich die Wichtigkeit und Ein-
trdglichkeit des Gewerbs manchmal durch
verschiedene äussere Umstände mehrt, oder
mindert, so wird von Zeit zu Zeit eine Re-
visson der Gewerbs = Steuner vorgenommen
werden.