Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Die uͤbergebenen Fassionen werden als 
Beilagen zu dem Kataster numerirt, und 
diese Fassions-Numern oben an, vor dem 
Hausnumero und Ramen eines jeden Fas- 
sions-Stellers bemerke. 
ad B. 2te Kolumne. Die Instruktion 
zur Angabe der steuerbaren Besizungen ent- 
bäte in den S#. O. ro. 12. und r4 die Vor- 
schriften, welche Besizungen miteinander un- 
ter einem Zifer, oder einzeln unter besonderen 
Jifern vorgetragen werden sollen. 
Diese nämliche Vorschriften gelten auch 
für den Vortrag in den Katastern, und es ist 
Pflicht der königlichen tandrichter, respekti- 
ve Stadtkommissäre, die nöthigen Korrektie- 
nen zu treffen, wenn die Fassions= Steller 
von der Instruktion abgewichen seyn sollten. 
zte Kolumne. Die vorgeschriebene um- 
ständliche Enumeratien aller einzelnen Be- 
standtbeile einer kollektiven Besizung in den 
Fassionen bat hauptsächlich den Zweck, damit 
bei der Werths-Erbebung kein Zweifel über 
den Inbegriff der Gegenstände obwalte, de- 
ren Werrh erhoben werden soll, und damtt 
keine walzende Besizungen Killschweigend 
mit einem Guts-Komplexus vermengt wer- 
den. 
Eben deßwegen erbalten“ auch die könig- 
lchen tandrichter und Stadt-Kommissäre den 
Uuftrag, jede Fassion vor der Eintragung 
in das Kataster vor der versammelten Ge- 
meinde wörtlich abzulesen, und seden zur Be- 
richeigung aufzufodern, welcher einen Feb- 
ler in den Angaben bemerkt, wie schon in 
  
1180 
der Instruktion zur Werths-Erhebung §. 
13. lit. b. verordner wurde. 
Zur Abkürzung der Kataster braucht aber 
bier sede kollektive Bestzung nicht mehr s0 
umständlich enumerirk zu werdeß, wie in den 
Fassionen, welche ohnehin Beilagen des Ka- 
tasters bilden. Es genüge, im Allgemeinen an- 
zuführen, ob die Bes#ung ein eingehöftes 
Bauerngut sey, oder nicht, und im ersten 
Falle, wie sie eingehfet ist. 
Ferner müssen die besonderen Pertinenzien 
und tasten, wovon in der Instruktion zur 
Angabe der steuerbaren Gegenstände G#. 14. 
und 1§5. Erwähnung geschiehr, spezisisch am 
geführt werden. 
Gewerbs= Gerechtigkeiten, welche nicht 
bisber mit eingehösten Gütern auf Grund- 
Gerechtigkeit, oder tehen verliehen waren, 
Instrktion zur Angabe der stenerbaren 
Bestzungen G. 14. ad lit. f) sind im Häu- 
ser= und Rustkkal Kataster ganz mit Stil 
schweigen zu umgeben, und bloß in das Ge- 
werbs-Kataster einzutragen. 
Ate Kolumne. Die Dominikal-Verbält= 
nisse werden nyr überbaupt, ndmlich bloß an- 
gefübrt, wohin eine Bestzung grrichts 
grund-lehen: zebend roder zinsbar sey. 
Zur Erörterung der Dominikal-Hrästatio“ 
nen selbst aber dient 
Die Ste Kolumne, worin der laufende 
Numer der Dominikal-Kataster allegirt 
wird, wenn irgend eine Dominikal= Prästa- 
tion statt bat. 
Die ote Kolumne endlich enthält den 
säbrlichen Betrag derjenigen Staars-Auf
	        
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