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Die uͤbergebenen Fassionen werden als
Beilagen zu dem Kataster numerirt, und
diese Fassions-Numern oben an, vor dem
Hausnumero und Ramen eines jeden Fas-
sions-Stellers bemerke.
ad B. 2te Kolumne. Die Instruktion
zur Angabe der steuerbaren Besizungen ent-
bäte in den S#. O. ro. 12. und r4 die Vor-
schriften, welche Besizungen miteinander un-
ter einem Zifer, oder einzeln unter besonderen
Jifern vorgetragen werden sollen.
Diese nämliche Vorschriften gelten auch
für den Vortrag in den Katastern, und es ist
Pflicht der königlichen tandrichter, respekti-
ve Stadtkommissäre, die nöthigen Korrektie-
nen zu treffen, wenn die Fassions= Steller
von der Instruktion abgewichen seyn sollten.
zte Kolumne. Die vorgeschriebene um-
ständliche Enumeratien aller einzelnen Be-
standtbeile einer kollektiven Besizung in den
Fassionen bat hauptsächlich den Zweck, damit
bei der Werths-Erbebung kein Zweifel über
den Inbegriff der Gegenstände obwalte, de-
ren Werrh erhoben werden soll, und damtt
keine walzende Besizungen Killschweigend
mit einem Guts-Komplexus vermengt wer-
den.
Eben deßwegen erbalten“ auch die könig-
lchen tandrichter und Stadt-Kommissäre den
Uuftrag, jede Fassion vor der Eintragung
in das Kataster vor der versammelten Ge-
meinde wörtlich abzulesen, und seden zur Be-
richeigung aufzufodern, welcher einen Feb-
ler in den Angaben bemerkt, wie schon in
1180
der Instruktion zur Werths-Erhebung §.
13. lit. b. verordner wurde.
Zur Abkürzung der Kataster braucht aber
bier sede kollektive Bestzung nicht mehr s0
umständlich enumerirk zu werdeß, wie in den
Fassionen, welche ohnehin Beilagen des Ka-
tasters bilden. Es genüge, im Allgemeinen an-
zuführen, ob die Bes#ung ein eingehöftes
Bauerngut sey, oder nicht, und im ersten
Falle, wie sie eingehfet ist.
Ferner müssen die besonderen Pertinenzien
und tasten, wovon in der Instruktion zur
Angabe der steuerbaren Gegenstände G#. 14.
und 1§5. Erwähnung geschiehr, spezisisch am
geführt werden.
Gewerbs= Gerechtigkeiten, welche nicht
bisber mit eingehösten Gütern auf Grund-
Gerechtigkeit, oder tehen verliehen waren,
Instrktion zur Angabe der stenerbaren
Bestzungen G. 14. ad lit. f) sind im Häu-
ser= und Rustkkal Kataster ganz mit Stil
schweigen zu umgeben, und bloß in das Ge-
werbs-Kataster einzutragen.
Ate Kolumne. Die Dominikal-Verbält=
nisse werden nyr überbaupt, ndmlich bloß an-
gefübrt, wohin eine Bestzung grrichts
grund-lehen: zebend roder zinsbar sey.
Zur Erörterung der Dominikal-Hrästatio“
nen selbst aber dient
Die Ste Kolumne, worin der laufende
Numer der Dominikal-Kataster allegirt
wird, wenn irgend eine Dominikal= Prästa-
tion statt bat.
Die ote Kolumne endlich enthält den
säbrlichen Betrag derjenigen Staars-Auf