Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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lagen, welche bisher von jeder Bestzung ge- 
reicht wurden, und nach dem Edikte KG. I. 
künfrig aufhören sollen. 
Unter den einfachen Betrag der gemeinen 
tandsteuer ist jedesmal noch das vierfache 
bievon, und unter jenen der Widumssteuer 
noch das 1# fache zu sezen. , 
Eben so ist im nämlichen Verhältnisse zu 
5 tandsteuern das mehrfache unter den ein- 
sachen Berrag der Bürcger-Steuer zu sezen, 
wenn es bisher gewöhnlich war, daß das 
Bürger- Steuer= Simplum in einer Stadt, 
oder in einem Markte mehrmal erhoben wurde. 
In jenen Parzellen der Provinz Baiern, 
wo andere direkte Staats-Auflagen berkömlich 
sind, als in dem Altbaierischen kandes-Anthei- 
le, ist bei jeder Besizung jener Betrag anzu- 
sezen, welcher für das laufende Etatsjahe 
zu Folge des Haupt. Steuer-Mandates vom 
14. Jänner l. J. S. . 2. 3. 4. et s. ent- 
richtet werden muß. 
Von der bisberigen Rittersteuer ist aber 
in den Katastern keine Erwähnung zu thun 
ad C. vte Kolumne. Hier sind nur die 
Resultate jener Käufe einzuschalten, welche, 
gemäß der Instruktion zur Erhebung der 
Kaufspreise F. 3., als erceptionsfrei ere 
schienen und legal erhoben sind. 
Wenn, gemäß Kaufskontrakte, ein Theil 
des Kaufschillings als Grundjsins= Kapttal 
liegen bleibt, so ist nur die baar zu erlegen- 
de Summe als Kaufschilling einzutragen. 
gee Kolumne. Die von den 3 Schaz- 
leuten ausgesprochenen Summen sind in je- 
  
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dem Falle alle 3 untereinander aufzuzeichnen, 
ste mögen gleichstimmig, eder verschieden seyn. 
Die orce und rote Kolumne bedürfen hier 
keiner Erörterung. 
ad D. Die Darstellung der neuen Be- 
steuerung bleibt einstweilen ausgesezt, bis die 
Grundsche bterüber ausgesprochen seyn wer- 
den. 
Nur der Genuß der Freijabre wird be- 
merkt, wenn irgend ein neu kuleivirtes 
Grundstäck nach den Gesezen bierauf An- 
spruch bat, und die Anzahl der gesezlichen 
Freifabre noch nicht ausgelaufen ist. 
ad E. Der Zweck der Nachweisung auf 
das Umschreib-Buch wird in dem II. Ab- 
schnitte dieser Instruktion entwickelt. 
In die Rubrike der Anmerkungen end- 
lich gebören hauptsächlich die Morive des 
dmtlichen Gurachtens über den Werths= 
Anschlag, in so ferne dasselbe von der eidli- 
chen Sch#zung und Werths-Fatirung bes 
deutend abweichet. 
F. 4. Am Schlusse der Besizungen eines 
jeden einzelnen Steuer: Pflichtigen werden 
Summen der bisber verreichten Staars-Auf- 
lagen, der fatirten Werthe, der ämelich be- 
gutachteten Wertbsanschläge, und der neuen 
Besteuerung gezogen. 
Den Beschluß des ganzen Katasters 
macht eine Rekapitulation der eben ange- 
fübrten Partial-Summen, und die Ziebung 
einer Haupt-Summe. 
. S. Vor der Rekapitulation wird das 
Kataster uncerschrieben von dem königlichen 
Landrichrer, oder Stadtkommissk, von den
	        
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