Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

is. 
1183 
emwesenden Patrimontal - Gerichtshaltern, 
von den beeidigten Schaͤzleuten, und von 
einem Ausschusse des Steuer--Distrikts. 
Zweites Kapitel, 
Gewerbs-Kataster. 
#6. Da der Jubegriff der Gewerbs - Ka- 
taster viel weuiger ausgedehnt ist, als jener 
der Häuser: und Rustikal-Kataster, und da 
die Materiallen dazu in den bereits bestehem 
den Gewerbs-Katastern größtentheils schon 
vorliegen, so ist es nicht nöthig, daß zur 
Anfertigung derselben alle Gewerbtreibende 
persoͤnlich vorgerufen werden. 
Eo genuͤgt, wenn ausser denjenigen, welche 
als Haus= und Grundbestzer ohnehin schon 
bei der Anfertigung der Häuser und Rustikak= 
Kataster erscheinen, nur noch jene eieirt 
werden, über deren Verchältnisse einige Zwei- 
sel obwalten. 
C. 7. Die Quellen zur Herstellung der Ge- 
werbs= Kataster sind: 
Die eingelaufenen Fassionen, dle bereits be- 
stehenden Gewerbs: Kataster; 
die bei Gelegenheit der Katastrirung erhobe 
nen Berichtigungen; 
bie vorgescheiebene Klassisikation. 
6. 3. Für die Form und das Format der 
Gewerbs-Karaster enthält die Beilage Lit. B. 
eine beispielweise Vorschrift, welche nur noch 
solgender Erläuterung bedarf: 
1) Als Beilagen sind in der 4. und s. Ko- 
lumne zweierlei Fassionen allegirt, nämlich die 
dem Hüuser: und Rustikal= Kataster anlie- 
genden, und die besonderen Gewerbs-Fassonen. 
  
11184. 
Dieses berühre auf der in der Insteuktion 
zur Angabe der steuerbaren Gegenstände 66. 8. 
und 10. enthaltenen Verschrift, gemäß wel- 
cher nur jene Gewerbs,, Leute eigene Gewerbs= 
Fassionen zu stellen brauchen, welche nich 
jugleich in dem nämlichen Steuer: Distrikte 
ein Haus, oder Grundstäck besizen. 
2) Unter die Rubrike „Gewerbe-Aufla= 
gen“ find alle Seaats-Auflagen zu gählen, wel- 
che bioher für die Befugniß, irgend ein Gewerbe 
zu treiben, entrichtet werden mußten; na- 
mentlich die Mühl? Noßhaar= und Tanz- 
Anlagen, und alle sogenanmten Gewerbs,Re- 
kognitionen. 
3) Zur Klasst ftation der Gewerbe enthaͤlt 
die Justruction zur, WerthsErhebung der steuer- 
baren Gegenstände &. F. 65 und ob die Vor- 
schriften. 
Hienach ist für die Gewerbe in den Staͤd- 
ten und Maͤrkten Juerst das vqn dem Magi- 
strate und einem Bürgerausschusse abzugebende 
Gutachren über die Abgabsklasse eines jeden 
einzelnen Gewerbsmannes, für die Gewerbe 
in Patrimonial Ger cchrebelirken aber jenes des 
Hofmarks= Beamten einzuragen. 
Diesem folgt bei ersteren das Gutachten des 
Stadtkommissärs, soferne nicht der Landrichter 
selbst diese Stelle verslehr, bei lezteren des 
andrichters. 
Für die Gewerbe in den unmittelbar land" 
serichrischen Dörfern wird nur das Gutach- 
ten des bandgerichtes eingetragen. 
4. Die neue Besteuerung bleibr so lange 
unersezt, bis dieselbe fuͤr jede Klasse ausgespro- 
chen und bekannt gemacht seyn wird. 
(Die Forisezuas foluich
	        
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