Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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S. 9. Am Schlsse eines jeden der 4 Haupt- 
Abschnitte des Gewerbe-Katasters wird eine 
Summe der bisher bezahlten Gewerbs-Auf- 
lagen und seiner Zeit auch der neuen Besteuer 
rung gegogen. 
Diese vier Partial Summen werden am 
Ende in eine Hauptstmme vereiniget. 
Das Gewerbe-Kataster wird nur von dem 
königlichen Landrichter, respektive Stadt-Kom- 
missär, und einem Ausschusse der Gewerbs, 
berechtigten unterzeichnet. 
Drittes Kaptel. 
Dominikal= Kataster. 
C. 10. Die Herstellung der Dominikal-Ka- 
taster sezt eine Liquidation zwischen den An- 
gaben dersenigen, welche die Dominikal-Ren- 
ten beziehen, und jenen, welche sie leisten, 
voraus. Diese #iquidation wird ebenfalls den 
königlichen Landrichtern und Stade Kommis- 
sären in ihren Bezirken übertragen. Damie 
sich aber ihre Geschäfte nicht zu sehr häufen 
und durchkreuzen, so bleibe die Herstellung der 
Dominikal-Kataster bis nach der Vollendung 
der Häuser= und Rustikal , dann Gewerbe- 
Kataster ausgesezt. 
§. 11. Nur die königlichen Rentämter has 
ben einstweil, wie schon in der Instruktion 
zur Angabe der steuerbaren Gegenstände H§. 
3, 4. und 20 berührt wurde, den ä4ten Ab- 
schnitt der Dominikal-Kataster aller einzel- 
nen Steuer-Gemeinden ihres Rentamtes, näm:- 
lich die Dominikal-Renten des Staats, vor- 
bereitungsweise zu entwerfen. 
6. 1a. Die Quellen zur Herstellung der 
Dominikal: Kataster find: · 
  
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Die Fassionen, ·welche zu Folge des Haupt -/ 
steuer-Mandats vom r4. Jänner l. J. IJ. 7. 
verfaßt und am 1. Mai l. J. bei der Landes- 
Direktion eingelaufen seyn müssen; 
die Fasssonen aller Haus und Grund Be- 
stzer, welche zu Folge der Instruktion zur 
Angabe der steuerbaren Gegenstände einge- 
reicht werden müssen; 
die Einschreibbücheln der Unterthanen; und 
endlich 
die Gerechtigkeits, und Lehen-Briese" 
Saalbücher, Briefs-Perkokolle, Hebe-Regie 
ster, Rechnungen, und überhaupt alle Do- 
kumente, woraus die Eristenz und Grösse der 
Dominikal= Prästationen entnommen werden 
kann. 
. 13. Für die Form und das Format 
der Dominikal-Steuer-Kataster enthält die 
Beilage Lit. C. eine beispielweise Vorschrift. 
In den Dominikal: Katastern, welche die 
königlichen Rentämter zu Folge des vorher- 
gehenden S. 11. vorbereitungsweise zu em- 
werfen haben, bleibt die 4te Kolumne, näm- 
lich die Machweisung auf das Nro. des Häu= 
ser, und Rustikal-Katasters, einstweil un- 
ersezt, bis eine Komtrolle mit diesen Kata- 
stern statt finden kann. 
Die Norm, nach welcher die Natural- 
Frohnen und die Getreidgilten zu Gelde an- 
geschlagen werden sollen, wird nachtrags- 
weise bekannt gemacht werden. 
Die köntglichen Reneämter, bei welchen 
die Nubrike: „Natural Frohnen,“ 
ohnehin nicht mehr vorkömme, haben einst- 
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