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weil den Betrag der Getyeidgilten nur mate-
EITIEIIIIII
zuschlagen.
Auch uͤber die Art, wie der Zehendbetrag
fuͤr jeden einzelnen Zehendholden anzuschlagen
sen, wird weitere Instruktion folgen. Einst-
weil also haben die königlichen Rentämter
bei den Zehendholden in das Kataster nur die
Gattung des Zehends, und den Antheil des
Staats an demselben einzutragen, den Be
trag aber sowohl in natura, als. im Gelde
unersez# zu lassen. «
Der Auschlag der Kuͤchendienste, dann der
Laudemien und Relevien geschieht auf die
naͤmliche Art, wie in der dem Hauptsteuer-
Mandate vom 14. Jänner l. J. anliegenden
Justruktion vorgeschrieben ist. ·
Das Steuer-Kapital aber, so wie der
hievon treffende Steuerbetrag bleibt so lauge
unersezt, bis der Maßstab hiefür ausgespro-
chen und bekannt gemacht seyn witd.
Unter der Rubrike: „weitere Domi-
nikal" Verhälrnisse“ wird verstanden,
wenn der Bezug einer Dominikal= Rente selbst
wieder mit Dominikal-Prästationen belaster,
z. B. ein Zehend lehenbar ist u. ddl. Diese
weiceren Dominikal: Verhältnisse werden auf
die nämliche Art angeführt, wie jene der
Häuser und Grundstücke, in dem hiezu geeig-
neten Steuer-Kataster, und mit Hinweisung
auf das Katastral: Numer, unter welchem
die aus diesen weiteren Dominial: Verhält=
nissen fliessenden Renten vorgetragen sind.
Auf welche Art bei der Berechnung des
Deminikal Steuer-Kapitals auf diese weiteren
1798
Dominikal-Verhllenisse Rücksiche genommen
werden soll, wird zugleich mit dem Maßstabe
zu dieser Berechnung bekannt gemacht werden.
. 14. Da das gegenwärtige Kapitel sich
vor der Hand nuc auf die Renrämter, wegen
Bearbeitung ihres Antheils an den Domini-
kal= Steuer, Katastern, erstreckt, so wird in
Hinsicht des Einsendungs-Termins auch nur
wiederholt, was schon im 20. J. der In-
struktion der steuerbaren Gegenstände enthab
ten ist. —
II. Abschnitt.
Darstellung der Veränderungen
durch Umschreib-Bücher.
G. 15. Von dem Tage, an welchem das
Steuer" Katoster eines Steuer-Distrikts vol
lendet ist, können Verändevungen vorfallen,
welche das Kataster in kurzer Zeit unbraucht
bar machen würden, wenn nicht gleich Sor“
he getragen wird, diese successiven Veräns
derungen eben so klar darzustellen, wie den
gegenwäctigen Zustand.
I. 16. Damit aber die ursprünglichen
Kataster, als die Darstellung des gegen-
wärtigen Zustandes und der Grundlage des
Steuer = Provisoriums, unverändert und
rein erhalten werden, so wird ausdrück:
lich verbothen, in diese Ur-Kataster jemal
einen Nachtrag, oder eine Veränderung,
sey es nun in den tabellarischen Vortrag
selbst, oder in die Anmerkungen, einzuschal-
ten. J
Es sind. vielmehr für alle moͤgliche Ver-
aͤnderungen in den Steuer-Verhaͤltnissen