Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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weil den Betrag der Getyeidgilten nur mate- 
EITIEIIIIII 
zuschlagen. 
Auch uͤber die Art, wie der Zehendbetrag 
fuͤr jeden einzelnen Zehendholden anzuschlagen 
sen, wird weitere Instruktion folgen. Einst- 
weil also haben die königlichen Rentämter 
bei den Zehendholden in das Kataster nur die 
Gattung des Zehends, und den Antheil des 
Staats an demselben einzutragen, den Be 
trag aber sowohl in natura, als. im Gelde 
unersez# zu lassen. « 
Der Auschlag der Kuͤchendienste, dann der 
Laudemien und Relevien geschieht auf die 
naͤmliche Art, wie in der dem Hauptsteuer- 
Mandate vom 14. Jänner l. J. anliegenden 
Justruktion vorgeschrieben ist. · 
Das Steuer-Kapital aber, so wie der 
hievon treffende Steuerbetrag bleibt so lauge 
unersezt, bis der Maßstab hiefür ausgespro- 
chen und bekannt gemacht seyn witd. 
Unter der Rubrike: „weitere Domi- 
nikal" Verhälrnisse“ wird verstanden, 
wenn der Bezug einer Dominikal= Rente selbst 
wieder mit Dominikal-Prästationen belaster, 
z. B. ein Zehend lehenbar ist u. ddl. Diese 
weiceren Dominikal: Verhältnisse werden auf 
die nämliche Art angeführt, wie jene der 
Häuser und Grundstücke, in dem hiezu geeig- 
neten Steuer-Kataster, und mit Hinweisung 
auf das Katastral: Numer, unter welchem 
die aus diesen weiteren Dominial: Verhält= 
nissen fliessenden Renten vorgetragen sind. 
Auf welche Art bei der Berechnung des 
Deminikal Steuer-Kapitals auf diese weiteren 
  
1798 
Dominikal-Verhllenisse Rücksiche genommen 
werden soll, wird zugleich mit dem Maßstabe 
zu dieser Berechnung bekannt gemacht werden. 
. 14. Da das gegenwärtige Kapitel sich 
vor der Hand nuc auf die Renrämter, wegen 
Bearbeitung ihres Antheils an den Domini- 
kal= Steuer, Katastern, erstreckt, so wird in 
Hinsicht des Einsendungs-Termins auch nur 
wiederholt, was schon im 20. J. der In- 
struktion der steuerbaren Gegenstände enthab 
ten ist. — 
II. Abschnitt. 
Darstellung der Veränderungen 
durch Umschreib-Bücher. 
G. 15. Von dem Tage, an welchem das 
Steuer" Katoster eines Steuer-Distrikts vol 
lendet ist, können Verändevungen vorfallen, 
welche das Kataster in kurzer Zeit unbraucht 
bar machen würden, wenn nicht gleich Sor“ 
he getragen wird, diese successiven Veräns 
derungen eben so klar darzustellen, wie den 
gegenwäctigen Zustand. 
I. 16. Damit aber die ursprünglichen 
Kataster, als die Darstellung des gegen- 
wärtigen Zustandes und der Grundlage des 
Steuer = Provisoriums, unverändert und 
rein erhalten werden, so wird ausdrück: 
lich verbothen, in diese Ur-Kataster jemal 
einen Nachtrag, oder eine Veränderung, 
sey es nun in den tabellarischen Vortrag 
selbst, oder in die Anmerkungen, einzuschal- 
ten. J 
Es sind. vielmehr für alle moͤgliche Ver- 
aͤnderungen in den Steuer-Verhaͤltnissen
	        
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