Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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eines jeden Steuer-Distrikts eigene Steuer- 
Umschreib-Bücher zu führen, und zwar eben 
so viele, als Steuer-Kataster; ndmlich 
ein Häuser und Rustikal= Steuer- 
ein Dominikal= und Umschreib- 
ein Gewerbe- , buch. 
H. 17. Die Veränderungen in den Steuer- 
Verbältnissen eines Distrikts können betref- 
fen: 
1. die steuerbaren Gegenstände 
selbst, und zwar 
a.) die bereics katastrirten, 
a.wenn das S-teuer-Kapital 
erböbet wird „ 
durch Meliorationen aller Art; 
durch enddeckte Irrthümer im früheren An- 
schlage; . 
l durch Uebergang eines, seinem dermaligen 
Zustande nach, steuerfreien Gegenstandes in 
ein stenerbares Verhaͤltniß. 
&. Wenn das Steuer- Kapital 
» vermindert wird 
durch Deteriorationen aller Art; 
durch gaͤnzliche Erloͤschung des besteuer- 
ten Gegenstandes; 
durch Reklamationen der Steuerpflichti- 
gen, deren Gruͤndlichkeit anerkannt wird; 
durch llebergang steuerbarer Gegenstände 
in Verbältnisse, wodurch sse steuerfrei werden. 
b.) Die noch nichr katastrirten; 
wenn nämlich neue steuerbare Gegenstän= 
de zuwachsen, z. B. neue Häuser gebaut, neue 
Gewerbs-Konzessionen verliehen werden. 
wehn die gesezlichen Freifabre neu kulti- 
virter Besizungen auslaufen; oder, wenn zu 
1 
katastriren übersebene Gegenstände entdeckt 
werden. 
2. Die 
jekte; 
Wenn ssch nämlich eine Veränderung in 
der Person der Besizer ergibt, und zwar 
durch Tansch, oder 
durch irgend eine Gartung von Peräus= 
serung an 
a.) einen, oder 
b.) mehrere andere Besizer; 
durch Zerttuͤmmerung. 
3. Die Positton der steuerbaren 
Gegensiände in den Katastern, und 
steuerpflichtigen Sub- 
zwar 
a.) durch Uebergang eines Gi- 
genstandesvon einer Unterabthei-= 
lung des Katasters eines Steuer 
Distrikts in eine andere Unterab- 
tbeilung des nämlich en Kataflers; 
wenn z. B. die Gemeinde Gründe vertbeile 
werden; also die Nubrike des Gemeinde: Ei- 
genthums gaͤnzlich erloͤscht; — wenn Domaͤ- 
nen veraͤussert, oder Staatswaldungen durch 
Abtretung ven Waldflaͤchen an die Forst- 
berechtigten purifizirt werden; 
b.) durch Uebergang 
Steuer Karitals von dem Kataster- 
eines Steuer-Distrikts in ein au- 
deres Katasler des nämlichen Ti- 
strikts; wenn s. B. eine Deminikal-Rente 
mit dem Rustikal Bestze konsolidirt, ein Sebend, 
oder das Ober Grundeigenthum abgeloͤset nird, 
oder die beständtge Mederarien einer Toer 
minikal-Rente eimritt; also das verige De- 
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eines
	        
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