Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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minikal-Steuer-Kapital ganz, oder zum Theile 
dem Nustikal-Steuer-Kapitale zuwächst; 
wenn ein als Pertinenz eines eingehöften 
Guts in das Rustikal-Kataster eingetragener 
Zehend durch Guts-Zertrümmerung aus dem 
vorigen Verbande gerreunt, und in das Do- 
minikal-Kataster übergetragen wird; 
c. durch Theilung eines Steners 
Kapitals in mehrere Kataster des 
nämlichen Steuer-Distrikes; 
wenn das Sceuer-Kapital eines Ruft kal- 
Besizes durch Konstiuiruug neuer Dominikal- 
Prästationen, 3. B. Grund-Zinse, zum Theile 
in das Dominikal-Kataster übergeht; 
4. durch Uebergang eines Gegen- 
standes aus dem Kataster eines 
Steuer-Distrikes in das Kartaster 
eines anderen Distrikts; 
wenn z. B. ein eingehöftes Bauern-Gut 
zertrummert wird, wobei sich Grundstücke be- 
finden, welche in anderen Steuer Distrikten ge- 
legen sind; (Instruktion zur Bildung von 
Stener-Distrikten &. v4.); wenn durch neue- 
re Verfügungen die Grenzen eines Steuer-Die 
strikrs verändert werden. 
O. 18. Vonallen diesen Veränderungen muß 
in den Umschreib-Büchern Erwähnung gesche- 
hen; nur sind hievon ausgenommen: 
2. alle Meliorationen, welche das Produke 
der Industrie der Eigenrhümer sind, wie z B. 
die Verbesserungen des Erdreiches durch Kul- 
tur, die Erweiterung, oder Verschönerung ei- 
nes Hauses und dergleichen; 
  
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b. eben so alle Deceriorationen, welche durch 
Verschulden der Eigenthümer enestehen, oder 
nur vorübergehend sind, wie 3. B. Verschlim- 
merung der Geünde durch Nachlässigkeit in 
der Kultur, Beschädigungen durch Hagel u. dgl. 
§P. L0. Dieübrigen Veränderungs-Fälle müse 
sen zwar alle in den Umschrelb-Büchern einge- 
tragen werden; jedoch wird ausdräcklich fest- 
gesezt, daß solgende Veränderungen auf die 
Vermehrung, oder Verminde rung des Steuer- 
Kapitals nicht den geringsten Einfluß haben 
sollene " 
14) wenn Gemelnde-Gründe, welche biöher ge- 
meinschaftlich benuzt wurden, und eben deßwe- 
gen nicht eigens, sondern stillschweigend mit den 
Guͤtern der einzelnen Nuzniesser besteuert waren, 
unter die Gemeinde Glieder abgetheilt werden. 
Wein aber socche Gemeinde-Grände bisher 
nicht gemeinschaftlich benuzt, sondern verstiftet, 
und in diesen Fällen mit einer besonderen Steuer 
belegt waren, so tritt bei ihrer Vertheilung 
zwar ebenfalls keine neue Besteuerung, wohl 
aber eine Abgaben= Umlage, wle bei Guts- 
Zertrümmerungen, ein. 
Werden aber Gemeinde-Gründe nicht von 
den Gemeinde-Gliedern selbst abgetheile und 
kultivirt, und nach den Kultur Gesezen zur Sera- 
se ihrer Nachlässigkeit an dritte Kulturlustige 
überlassen, so tritt nach Verlaufe der gesezlichen 
Freijahre eine neue Besteuerung ein; 
2) wenn Forst= Berechtigte durch Zuthei- 
lung von Waldflächen für ihr Forst-Recht ent- 
schädiget werden, bleibt sowohl ihr voriges Ru-
	        
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