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minikal-Steuer-Kapital ganz, oder zum Theile
dem Nustikal-Steuer-Kapitale zuwächst;
wenn ein als Pertinenz eines eingehöften
Guts in das Rustikal-Kataster eingetragener
Zehend durch Guts-Zertrümmerung aus dem
vorigen Verbande gerreunt, und in das Do-
minikal-Kataster übergetragen wird;
c. durch Theilung eines Steners
Kapitals in mehrere Kataster des
nämlichen Steuer-Distrikes;
wenn das Sceuer-Kapital eines Ruft kal-
Besizes durch Konstiuiruug neuer Dominikal-
Prästationen, 3. B. Grund-Zinse, zum Theile
in das Dominikal-Kataster übergeht;
4. durch Uebergang eines Gegen-
standes aus dem Kataster eines
Steuer-Distrikes in das Kartaster
eines anderen Distrikts;
wenn z. B. ein eingehöftes Bauern-Gut
zertrummert wird, wobei sich Grundstücke be-
finden, welche in anderen Steuer Distrikten ge-
legen sind; (Instruktion zur Bildung von
Stener-Distrikten &. v4.); wenn durch neue-
re Verfügungen die Grenzen eines Steuer-Die
strikrs verändert werden.
O. 18. Vonallen diesen Veränderungen muß
in den Umschreib-Büchern Erwähnung gesche-
hen; nur sind hievon ausgenommen:
2. alle Meliorationen, welche das Produke
der Industrie der Eigenrhümer sind, wie z B.
die Verbesserungen des Erdreiches durch Kul-
tur, die Erweiterung, oder Verschönerung ei-
nes Hauses und dergleichen;
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b. eben so alle Deceriorationen, welche durch
Verschulden der Eigenthümer enestehen, oder
nur vorübergehend sind, wie 3. B. Verschlim-
merung der Geünde durch Nachlässigkeit in
der Kultur, Beschädigungen durch Hagel u. dgl.
§P. L0. Dieübrigen Veränderungs-Fälle müse
sen zwar alle in den Umschrelb-Büchern einge-
tragen werden; jedoch wird ausdräcklich fest-
gesezt, daß solgende Veränderungen auf die
Vermehrung, oder Verminde rung des Steuer-
Kapitals nicht den geringsten Einfluß haben
sollene "
14) wenn Gemelnde-Gründe, welche biöher ge-
meinschaftlich benuzt wurden, und eben deßwe-
gen nicht eigens, sondern stillschweigend mit den
Guͤtern der einzelnen Nuzniesser besteuert waren,
unter die Gemeinde Glieder abgetheilt werden.
Wein aber socche Gemeinde-Grände bisher
nicht gemeinschaftlich benuzt, sondern verstiftet,
und in diesen Fällen mit einer besonderen Steuer
belegt waren, so tritt bei ihrer Vertheilung
zwar ebenfalls keine neue Besteuerung, wohl
aber eine Abgaben= Umlage, wle bei Guts-
Zertrümmerungen, ein.
Werden aber Gemeinde-Gründe nicht von
den Gemeinde-Gliedern selbst abgetheile und
kultivirt, und nach den Kultur Gesezen zur Sera-
se ihrer Nachlässigkeit an dritte Kulturlustige
überlassen, so tritt nach Verlaufe der gesezlichen
Freijahre eine neue Besteuerung ein;
2) wenn Forst= Berechtigte durch Zuthei-
lung von Waldflächen für ihr Forst-Recht ent-
schädiget werden, bleibt sowohl ihr voriges Ru-