Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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stikal-Steuer-Kapital, als senes des vorigen 
Wald-Eigenthümers unveränderk; eben so das 
Dominikal-Scteuer-Kapital des Forst-Zinses, 
weil dieser nach den Gesezen nicht vermehre, son- 
dern blos uncer dem Ramen eines Grund-Zinfes 
auf die abgetretenen Wald Theile umgelegt 
werden soll; 
3) endlich, wenn solche öde Gründe, welche, 
wegen ihres dermaligen, gar nicht rentirenden 
Zustandes, bei der Katastrirung in gar keinen 
Anschlag gebracht worden sind, zur Kultur über- 
lassen werden, soll die Besteuerung derselben 
bis zum Eintritte der desiuttiven Steuer-Per- 
dquation ausgesezt bleiben, und einstweil in 
den Umschreib-Büchern nur vormerkungsweise 
von der Verleihung zur Kuliur Erwähnung 
geschehen, 
. 20. Wenn Güter, welche in den Katastern 
im Zusammenhange und unter einem kollektiven. 
Steuer-Kapital vorgetragen sind, theilweise ver- 
dussert — zertrümmert werden, so muß in den 
Umschreib-Büchern die Art der Zertheilung nd 
die Abgaben, Umlage auf die einzelnen Porzel- 
len, mit Hiuweisung auf die herzustellenden 
Grund-Beschreibungen und Abgaben,Imlags- 
Kataster, vorgetragen werden. Auf welche Art 
aber künftig bei Gues-Zertrümmerungen über- 
haupt verfahren, und die Abgaben umgelege 
werden sollen, hierüber wird demnächstens eine 
eigene Verordnung nachfolgen. 
C. 21. Die drei Beilagen lit. D, E et F. ent- 
EerF. halten Vorschriften zur Aufertigung der Rusti- 
kal,, Dominikal: und Gewerbs-Steuer Um- 
  
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schrelb-Büchee, worin alle Haupt-Gateungen 
von Veränderungen beispielweise vorgetragen 
sind, und welche keine weitere Ersäuerung be- 
därfen, 
§. 23. Wenn der oben in den &#. 15 und 
16. vorgetragene Zweck der Steuer-Umschreib= 
Bücher vollkommen erreicht werden soll, so muß 
mit Hilfe derselben in jedem Augenblicke der 
Sctand der Stener-Kapitale einer seden dee 
4 Abtheilungen von Kontribuemen und selöft 
eines jeden einzelnen Kontribuenten ersehen 
werden können. 
Um dieses zu erzielen, muß , 
1) jede Personal-Veraͤnderung, welche sich 
mit den Kontribuenten ergibe, mit Anführung 
der Namen bemerkt werden, wenn dieselbe auch 
nicht den mindesten Einstuß auf die Steuer= 
Kapitale hat; 
2) müssen die durch jede Veränderung ver- 
anlaßten Mehrungen, oder Minderungen der 
St##uer-Kapitale bet jeder der vier Abtheilun- 
gen von Kontribuenten (nämlich Privaten, Ge- 
meinden, Kirchen und Stiftungen, und Staat) 
richtig eingeeragen werden, und zwarv: 
die Mehrungen mit Voraussezung des 
Zeichens + (plus), 
die Rinderungen mit Voraussezung des 
Zeichens — (minus). 
Durch Addition der ersteren, und Subtraktion 
der lezten zu und von den vorigen Steuer-Kapi- 
tals“ Summen kann in jedem Augenblicke der
	        
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