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stikal-Steuer-Kapital, als senes des vorigen
Wald-Eigenthümers unveränderk; eben so das
Dominikal-Scteuer-Kapital des Forst-Zinses,
weil dieser nach den Gesezen nicht vermehre, son-
dern blos uncer dem Ramen eines Grund-Zinfes
auf die abgetretenen Wald Theile umgelegt
werden soll;
3) endlich, wenn solche öde Gründe, welche,
wegen ihres dermaligen, gar nicht rentirenden
Zustandes, bei der Katastrirung in gar keinen
Anschlag gebracht worden sind, zur Kultur über-
lassen werden, soll die Besteuerung derselben
bis zum Eintritte der desiuttiven Steuer-Per-
dquation ausgesezt bleiben, und einstweil in
den Umschreib-Büchern nur vormerkungsweise
von der Verleihung zur Kuliur Erwähnung
geschehen,
. 20. Wenn Güter, welche in den Katastern
im Zusammenhange und unter einem kollektiven.
Steuer-Kapital vorgetragen sind, theilweise ver-
dussert — zertrümmert werden, so muß in den
Umschreib-Büchern die Art der Zertheilung nd
die Abgaben, Umlage auf die einzelnen Porzel-
len, mit Hiuweisung auf die herzustellenden
Grund-Beschreibungen und Abgaben,Imlags-
Kataster, vorgetragen werden. Auf welche Art
aber künftig bei Gues-Zertrümmerungen über-
haupt verfahren, und die Abgaben umgelege
werden sollen, hierüber wird demnächstens eine
eigene Verordnung nachfolgen.
C. 21. Die drei Beilagen lit. D, E et F. ent-
EerF. halten Vorschriften zur Aufertigung der Rusti-
kal,, Dominikal: und Gewerbs-Steuer Um-
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schrelb-Büchee, worin alle Haupt-Gateungen
von Veränderungen beispielweise vorgetragen
sind, und welche keine weitere Ersäuerung be-
därfen,
§. 23. Wenn der oben in den . 15 und
16. vorgetragene Zweck der Steuer-Umschreib=
Bücher vollkommen erreicht werden soll, so muß
mit Hilfe derselben in jedem Augenblicke der
Sctand der Stener-Kapitale einer seden dee
4 Abtheilungen von Kontribuemen und selöft
eines jeden einzelnen Kontribuenten ersehen
werden können.
Um dieses zu erzielen, muß ,
1) jede Personal-Veraͤnderung, welche sich
mit den Kontribuenten ergibe, mit Anführung
der Namen bemerkt werden, wenn dieselbe auch
nicht den mindesten Einstuß auf die Steuer=
Kapitale hat;
2) müssen die durch jede Veränderung ver-
anlaßten Mehrungen, oder Minderungen der
St##uer-Kapitale bet jeder der vier Abtheilun-
gen von Kontribuenten (nämlich Privaten, Ge-
meinden, Kirchen und Stiftungen, und Staat)
richtig eingeeragen werden, und zwarv:
die Mehrungen mit Voraussezung des
Zeichens + (plus),
die Rinderungen mit Voraussezung des
Zeichens — (minus).
Durch Addition der ersteren, und Subtraktion
der lezten zu und von den vorigen Steuer-Kapi-
tals“ Summen kann in jedem Augenblicke der