Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die Konkurs-Prüfung der tbeologischen Pfarr- 
amts-Kandidaten protestantischer Religion in 
der Provinz Obernpfalz betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seine königliche Majestät von 
Baiern, in Gemäßbeit allerhöchster Ent- 
schließungen vom 7. November und 14l. De- 
zember dieses Jabres, allergnddigst befoblen 
baben, daß zur Wiederbesezung zweier gegen- 
wärtig erledigter protestantischer Pfarreien, 
und zum Behufe der Begutachtungen bei 
künftig erledigt werdenden Pfarrstellen, eine 
Konkurs-Prüfung der Kompetenten in Sulz- 
bach veranstaltet, und eine Klassifikation der- 
selben nach ihren Keuntnissen und Fähig- 
keiten bergestellet werden solle; so wird den 
inländischen Pfarramts-Kandidaten biedurch 
bekannt gemacht, daß man diese Konkurs- 
Prüfung auf den 8. Februar künfeigen Jah- 
res in dem Pfarrbause zu Sulzbach festgesezt 
babe. Alle diesenigen, welche bei gegenwär- 
tigen und künftigen Diensteserledigungen be- 
rücksichtiget zu werden wünschen, mögen sich 
daber bei derselben einsinden; baben aber för: 
dersamst, und in Zeiten die Original: Zeug- 
nisse über ihre akademischen Studien, über 
ibre Aufnahme als Pfarramts-Kandidaten, 
und über ihr bisheriges sietliches Betragen, 
mittelst einer Vorstellung, hierorts vorzule- 
gen. Amberg den Zo. Dezember 1807. 
Königlich: Baierischet andes- 
Direktion, als protestantisches 
Konsistorium. 
Sigmund Graf ven Kreith. 
von Schleie. 
–. — — 
132 
Die Taglohns-Bestimmung für Zimmerleute, 
Mauerer, Handlanger, und Buben bei Bauten 
in der königlich = Baierischen Provinz Neuburg 
betresfsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die seit einigen Jahren, und zwar bis auf 
38 kr. täglich für Zimmer= und Mauerer= 
Gesellen, und in eben diesem Verbältnisse für 
Handlanger und Buben bei Bauten in der 
königlich= Baierischen, Provinz Neuburg 
erböhte Taglobns = Bestimmung war Folge 
der steigenden Theuerung aller tebens-Be- 
dürfnisse. Die nun aber wieder mehr und mehr 
eintrettende Wohlfeile derselben muß Ernie- 
drigung dieser Taglohns-Bestimmung veran- 
lassen; und es wird daher solcher Taglohn 
auf ze kr. für Gesellen, 22 kr. für die Hand- 
langer, und 15 kr. für die Buben zurück- 
gesezt. 
Sämtliche Polizei-Bebörden, welche sol- 
che Zurücksezung nicht selbst schon früheren 
Weisungen zu Folge vorgenommen haben, 
werden demnach beauftragt, gegenwärtige Be- 
stimmung öffentlich und allgemein bekannt zu 
machen, und darauf allenthalben der Art ge- 
nau einzuhalten, daß durch von Privaten un- 
geeignet gegebenen höberen Taglohn den öf- 
sentlichen und allerbchst-berrschaftlichen Ar- 
beiten die Arbeiter keineswegs entzogen wer- 
den. Reuburg den zo. Dezember 1807. 
Königlich= Baierische kandes- 
Direktion. 
Eraf von Tassis. 
Barth.
	        
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