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Dis allgemeine Steuer = Provisorium in der
oberen Pfalz betreffend.)
Wir Marimiltan Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
Indem Wir das, wegen des allgemeinen
Steuer-Provisoriums, für die Provinz Baiern
unterm heutigen erlassene allerhöchste Edikt,
auch auf die obere Pfalz seinem vollen
Inhalte nach ausgedebnt wissen wollen; so
baben sich alle Unsere Unterthanen und Be-
wohner dieser Provinz hienach zu achten,
und die tandes Direktion zu Amberg hat
die in diesem Edikte ertheilte Vorschriften ge-
nau zu beobachten und in Vollzug zu sezen.
Weil abeo in der oberen Pfalz einige
besendere Eigenbeiten und mehrere von der
TFrovinz Baiern abweichende tokal-Umstände
besteben, so finden Wir für nochwendig, in
einem und anderen Punkeen, in Ansehung
der gedachten Provinz folgende speziele An-
weisungen zu ertbeilen.
In dieser Previnz sollen bei Cintrict der
neuen, im II. S. des gedachten Edikts bestimm:
ten Steuern vom 1. Oktober 1808. an gerech-
net, folgende Steuer-Anlagen und Abga-
ben zesstren, nämlich:
a. die gemeine tand: oder Unterthans=
Steuer, worunter auch die Steuern von den
Besizungen der Städte und Märkte begrifsen
find;
b. die preriserische Steuer, welche in dem
laufenden Etatsjahre von den geistlichen und
adelichen Gutsbesizern, von den in: und
ausländischen, geistlichen und weltlichen, ade-
lichen und unadelichen Grund-, teben; und Ze-
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bendberren; ferner von den Pfarrern, Vikarien
und Benefizigten, dann Kirchen, Kerper-
schaften und Stiftungen als Grundbesizern
sowohl, als von den Bestizern der veräusser-
ten Staats. Realitäten entrichtet werden muß-
te; mithin auch die ehemaligen Riner-Wi-
dum, und Herrn-Gilt: Steuern, wie auch
die Kammersteuern;
c. die Vieh, Seeuer im Sulzbachischen:
d. die bisherige Professions= Steuer;
c. die Rothenbergische Kontribution;
f. die Inwohner-Steuer;
tg. die Hof= oder Fourage: Anlage, wie
auch der Beitrag von den walzenden Stä-
cken, die Reiter-Anlage, die Vorspann=
Anlage, das Service-Geld, die Kammerziel=
Anlage, die Tanz-Anlage, und die Roß-
baar= Anlage;
h. die bisher angeerdneten Gewerbs= Re=
kognitionen aller Art, nebst den Musikpa--
tent Geldern, und den Zungen-Geldern der
Brand-Mezger;
i. der Brautgulden, und
k. die Schuzgelder ron In und Aus-
tragsleuten.
In Ansehung der Fassionen der grundberr=
lichen Renten insbesendere ist alles dasse-
nige noch zu ersezen und zu berichtigen, was
für Baiern angeordnet worden ist. Die in
dem XXI. G#. des Edikts festgesezten Pec-
mien werden für die obere Pfalz auf ##
von loo Dukaten, und auf 2 von so Du-
katen bestimmt. Auch versteht sich von selbst,
daß alle Berichte, Vorstellungen und andere
Eingaben, welche das allgemeine Steuer-