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a) wie stark die Flur sey?
b) wie viel Tagwerke, Jaucherte 2c. hievon,
und mit was beilaͤufig angebauet seyen?
e#) und was die angebauten Jaucherte nach
der Aussage Nro. 3. an Körnern ertragen
werden.
5. Jezt kommen tabellarisch die dem jezigen
Jahre vorgehenden 6 Verstiftungen, oder Ein-
ferungen zu bemerken.
Diese Tabelle darf aber auch eine Bellage
sepyn, und in diesem Falle wird sich nur kurz
darauf im Protokolle befogen.
6. Ist dieses alles richtig und umständlich
vorgemerkt, so wird zur Verpachtung selbst
geschritten. Die Verpachtung eines Zehends
kann im Ganzen an eine Gesellschaft, oder
auch im Einzelnen für jeden Besizer zehend-
barer Früchte vorgenommen werden. Die
Austheilung der Zehendpacht= Früchte bleibt
in diesem Falle nicht mehr willkührlich, son-
dern von den Pächtern muß das Anboth gleich
in jeder Fruchtsorte angesagt werden.
Die Steigerer werden mit ihren Anbochen
spezifisch vorgetragen. Stehen alle bis auf
einen ab, so unterschreibt der Leztbierhende und
sein Vormann das Protokell, und dem Meist-
biethenden wird der Zehend unter Vorbehalt
allerhöchster Genehmigung zugeschlagen, wenn
das Steigerungs-Anboth die Einschzungs-
Summe und das Resultat Nro. 4. übersteigt.
7. Von selbst bringt es die Sicherheit für
die Staats-Kasse mit sich, daß nur solche zur
Steigerung därfen zugelassen werden, welche
entweder notorisch hinlängliches Vermögen ha-
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ben, eder sich durch gericheliche Bürgschafe
ausweisen.
3. Ein Nachlaßk an dem Zehendpachte wird
nur auf den Fall zugesagt, wenn das Gerreid
auf dem Felde bis zum Band eine grosse Be-
schädigung durch Hagel, Wassergusse, oder
andere unvorhergesehene Unglücksfälle leider,
und wenn durch Augenschein der Unglücksfall
erhoben seyn wird.
9. Die vorhandenen Zehend-Scheuern där-
sen den Pächtern zum Gebrauche mit der Be-
dingniß eingeräumt werden, daß selbe jede Be-
schädigung vergüten.
to. Sollte ein Pfarrer, oder anderer zur
Stroh= Heu= Besoldung oder Bezug berech-
tiget seyn, so wird die Abgabe dieses Bezu-
ges den Pächtern, ohne daß sie hiefür eine
Aufrechnung machen dürsen, in Natur einbe,
dungen; die Getceid-Besoldungen der Pfar-
rer 2c. werden aber nicht von den Zehend-
Früchten, sondern von anderen Kastenfrüchten
gereicht, es wäre denn, daß ein Getreidbezie=
her hiezu nach strengem Rechte Anspruch zu
machen hätte.
11. Wegen des Klein-Zehende ist alles in
den vorigen 10 Punkten Anwendbare zu beob-
achten, die Verstistung aber sogleich im Geld-
Anschlage zu veranstalten; nur muß über jeden
Klein-Zehend ein abgesondertes, mit dem Groß-
Zehende nicht zu vermischendes Protokoll abge-
halten werden.
Von dem Amts-Eifer der Beamten ver-
spricht man sich, daß sie diesen deurlichen Vor-
schriften mit aller Genauigkeit zu genügen
trachten, und zur gehörigen Zeit, die Verhand-