Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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in  dem  Bestze  derselben  befanden,  niche
mehr  gestattet,  und  in  Folge  dessen,  insonderbeit
  in  Nürnberg,  Donauwörtb,
Bamberg  und  anderen  Orten,  wo  s#e  noch
üblich  ist,  uncerlassen  werden.

München  den  16.  März  1808.

Max  Josepf.

Freiberr  von  Monegekas.
Tuf  kduiglichen  allerhchsten  Befehl
von  Krempelhuber.

Bekanntmachungen.

 

(Dle  freie  Ausllbbung  der  Heilkunde,  Chlrurgle.
und  Gedurröhilfe  detreffend.!)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  unterzeichnete  Stelle  hat  bei  mehreren
  Gelegenheiten  bemerkt,  daß  tandphystker,
  und  selbst  tandgerichte  die  Verfügung,
gemäß  welcher  sedem  tandphysikus  ein  bestimmter
  Bezirk  angewiesen  ist,  also  deuten:
als  ob  der  Unterthan  in  Krankbeiten  an  den
einschlägigen  Pbysikus  sich  wenden  müß  e,
und  kein  anderer  Pbysikus,  oder  approbirter
Aczt  gerufen  werden  dürfte.

Eine  solche  Auslegung  ist  der  allerböchsten
Verordnung  vom  38.  Mat  2805,  die  Organisation
  der  Pbysikate  berreffend,  C.  1.  Zifer  7,
im  XXIII.  Stäcke  des  Regierungsblactes,  der.
Provinz  Schwaben,  nicht  nur  geradezu  entgegen,
  sondern  es  kann  auch  nach  der  Natur
  der  Sache,  und  der  Ausuͤbung  der  Heilkunde
  durchaus  kein  Zwang,  keine  Ein-1360



schrnkung  statt  baben;  da  es  jedem  Kranken
frei  steben  muß,  sich  den  Arze  zu  wählen,
zu  dem  er  Zutrauen  hat.

Jedem  tandphosikus  ist  nur  zur  Handhabung
  der  medizinischen  Holizei  und  gerichtlichen
  Arzneikunde,  so  wie  zur  Besörgung
der  armen  Kranken  ein  bestimmter  Bezirk  angewiesen.
  -

Eben  so  ist,  Riemand  an  den  aufgeskellten
Cbirurg,  Geburksbelfer,  eder  an  die  Hebamme
  gebunden;  es  find  diesen  ebenfalle
nur  zur  Besorgung  der  Armen  gewisse  Be-Urke
  angewiesen.

Es  bedarf  sonach  keiner  weiteren  Erklärung,
  daß  jede  approbirte  Medizinal-Herson,
sie  sey  Arze,  Chirurg,  Geburtsbelfer,  oder
Hebamme,  überall  ihre  Kunst  ausüben  könne,
wohin  man  sie  immer  zum  Beistande  ruft.
Die  Behörden  haben  sich  hienach  aufs  genaueste
  zu  achten.

Ulm  dep  7.  Juni  1808.

Königliche  tandes  Direktion

in  Schwaben.

Freiherr  von  Gravenreutb.
Wankmiller.

 

(Die  Fassionen  der  ehemallgen  landschaftlichen
Verordneten,  ihrer  Beamteir  und  Diener  In
der  Proviuz  Baiern  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Sameliche  ebemalige  landschaftliche  Verordnete,
  und  alle  ihre  Beamte  und  Dieiier  in  der

Provinz  Baiern,  welche  nicht  schon  nach  dem

Edikee  vom  8.  Juni  vorigen  Jahres  bei  Aufloͤ-90