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selber einz ubehalten und zu bezahlen; uͤber die
vom Aerar zu leistende Verguͤtung vorschrift-
maͤssig zu quittiren, und sind in der Folge die Ge-
gen--Quittungen den Zahlungs-Listen beizule-
gen. Von den einzeln marschirenden Soldaren
aber haben sich obige Vorstände Abschriften
von den Marsch-Routen zu nehmen, um die
getragene Bequartierung und geleistete Ver-
eflegung ausweisen zu können.
I. o. Um von der Quantität der Abgabe
an Fourage und Vorspann in Kenntniß seyn
zu können, im Falle eine Ausgleichung state
finden sollte, und zur Verhütung aller Miß-
briuche, soll jede marschirende Abtheilung
von den wirklichen, oder respektiven Marsch-
Kommissariaten eine Marsch-Route empfan-
gen, auf welcher die Anzahl der Offtztere und
der Soldaten, vom ersten Umeroffiziere abwärts,
die erfoderliche Fourage und reglementsmässige
Vorspann nach dem bereits bestehenden Sche-
ma genau bemerkt ist. Der Truppen-Kom-
mandant hat diese empfangene Fourage und
Vorspann vorschriftmässig zu quittiren. Das
nämliche wird bei einzeln marschirenden Of
süzieren und Soldaten beobachtet.
Sollte aber der Geriches= oder Orts-Vor-
stand von diesen Gegenständen mehr abgeben,
als auf der Marsch-Noute bemerkt ist, so
muß sich derselbe selbst die Schuld beimessen,
wenn in der Folge für die Differenz keine
Vergütung statt findet.
Zur Beseltigung jeder Irrung wird hier
unten das Fourage und Vorspann-Regulatio
angefügt, welche beide bei Bewegungen
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ganzer Regimenter, Bataillons, Kompag=
nien, oder detachicter Korps, auch einzeln
kommandirt werdender Offtziere zu Frie-
denszeit seine Anwendung findet. Die von
einer Garnison in die andere einzeln versezt
werdenden Offziere erhalten ihre Vorspanns-
Gebühr in Geld, und haben also weder Marsch-
Route, noch Vorspann zu sodern. Die Land-
gerichte, als Unter-Marsch-Kommissariate, schi-
cken vierteljaͤhrig, und zwar mit Ende März,
Juni, September und Dezember ihre Marsch-,
respektive Fonrage-und Vorspanns-Rechnun-
gen, mit allen Verifikationen, oder Fehlanzeigen,
unfehlbar an den Kriegs-Oekonomie= Rath.
ein, wo solche revidict, und wegen der Ver-
gütung sedesmal die Anweisung, oder eine be-
sondere allerhöchste Eneschliessung folgen wird.
C. 10. Schließlich wird sämtlichen Trup-
pen: Kommandanten neuerdings und ernstge-
messenst aufgeeragen, auf Märschen umd in
Kantonirungen strenge Mannszucht zu halten;
die Irrungen, welche sich zwischen dem Unter-
than und Soldaten ergeben möchten, mittelst
geeignetem Benehmen mit der Zivil: Behörde
in Zeiten nach Recht und Billigkeit auszuglei-
chen; alle Ueberforderungen, welche die Ein-
dquartierten sich erlauben würden, ernstlichst
einzustellen; und die Soldaten zu einem guten,
freundlichen Benehmen gegen die Quartier:
Träger anzuweisen; indem bei sich ereignen-
den Exzessen der Truppen-Kommandang jedes-
mal für seine unterhabende Mannschaft haf-
ten, und bei jeder Unordnung am ersten einer
unausweichlichen Verantworrlichkeit unterwor-
fen seyn wird. München den 10. Juni 1808.