Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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selber einz ubehalten und zu bezahlen; uͤber die 
vom Aerar zu leistende Verguͤtung vorschrift- 
maͤssig zu quittiren, und sind in der Folge die Ge- 
gen--Quittungen den Zahlungs-Listen beizule- 
gen. Von den einzeln marschirenden Soldaren 
aber haben sich obige Vorstände Abschriften 
von den Marsch-Routen zu nehmen, um die 
getragene Bequartierung und geleistete Ver- 
eflegung ausweisen zu können. 
I. o. Um von der Quantität der Abgabe 
an Fourage und Vorspann in Kenntniß seyn 
zu können, im Falle eine Ausgleichung state 
finden sollte, und zur Verhütung aller Miß- 
briuche, soll jede marschirende Abtheilung 
von den wirklichen, oder respektiven Marsch- 
Kommissariaten eine Marsch-Route empfan- 
gen, auf welcher die Anzahl der Offtztere und 
der Soldaten, vom ersten Umeroffiziere abwärts, 
die erfoderliche Fourage und reglementsmässige 
Vorspann nach dem bereits bestehenden Sche- 
ma genau bemerkt ist. Der Truppen-Kom- 
mandant hat diese empfangene Fourage und 
Vorspann vorschriftmässig zu quittiren. Das 
nämliche wird bei einzeln marschirenden Of 
süzieren und Soldaten beobachtet. 
Sollte aber der Geriches= oder Orts-Vor- 
stand von diesen Gegenständen mehr abgeben, 
als auf der Marsch-Noute bemerkt ist, so 
muß sich derselbe selbst die Schuld beimessen, 
wenn in der Folge für die Differenz keine 
Vergütung statt findet. 
Zur Beseltigung jeder Irrung wird hier 
unten das Fourage und Vorspann-Regulatio 
angefügt, welche beide bei Bewegungen 
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ganzer Regimenter, Bataillons, Kompag= 
nien, oder detachicter Korps, auch einzeln 
kommandirt werdender Offtziere zu Frie- 
denszeit seine Anwendung findet. Die von 
einer Garnison in die andere einzeln versezt 
werdenden Offziere erhalten ihre Vorspanns- 
Gebühr in Geld, und haben also weder Marsch- 
Route, noch Vorspann zu sodern. Die Land- 
gerichte, als Unter-Marsch-Kommissariate, schi- 
cken vierteljaͤhrig, und zwar mit Ende März, 
Juni, September und Dezember ihre Marsch-, 
respektive Fonrage-und Vorspanns-Rechnun- 
gen, mit allen Verifikationen, oder Fehlanzeigen, 
unfehlbar an den Kriegs-Oekonomie= Rath. 
ein, wo solche revidict, und wegen der Ver- 
gütung sedesmal die Anweisung, oder eine be- 
sondere allerhöchste Eneschliessung folgen wird. 
C. 10. Schließlich wird sämtlichen Trup- 
pen: Kommandanten neuerdings und ernstge- 
messenst aufgeeragen, auf Märschen umd in 
Kantonirungen strenge Mannszucht zu halten; 
die Irrungen, welche sich zwischen dem Unter- 
than und Soldaten ergeben möchten, mittelst 
geeignetem Benehmen mit der Zivil: Behörde 
in Zeiten nach Recht und Billigkeit auszuglei- 
chen; alle Ueberforderungen, welche die Ein- 
dquartierten sich erlauben würden, ernstlichst 
einzustellen; und die Soldaten zu einem guten, 
freundlichen Benehmen gegen die Quartier: 
Träger anzuweisen; indem bei sich ereignen- 
den Exzessen der Truppen-Kommandang jedes- 
mal für seine unterhabende Mannschaft haf- 
ten, und bei jeder Unordnung am ersten einer 
unausweichlichen Verantworrlichkeit unterwor- 
fen seyn wird. München den 10. Juni 1808.
	        
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