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nateurs tragen als Uniforme ein Kleid von
melirtem, hechtgrauem Tuche, mit langen, von
oben bis unten mit Haften zugemachten Brust-
klappen, stehendem Kragen und Aermelauf-
schlägen von dunkelgrünem Tuche. Grünes Un-
terfurter und geprdgte Kuöpfe von gelbem Me-
talle. Der Kragen und die Aermelaufschláge
sind nach dem unter Ziffer 4 vorgezeichneten
Muster in mattem Golde gestickt. Beinkleider
von weissem Tuche.
Keine Epauletten und keine gestickte Kuppel.
An dem Degen ist ein goldenes Wehrge-
hänge ohne Bouillons und ohne eingemischte
andere Farbe. Eben so sind die Hutquasten
und Schlinge ohne Bouillons.
Der Frack wiebei den vorigen Klassen, mit der
Siickerei nach Zisfer Jauf dem liegenden Kragen
6. Die Tabellisten und Kanzellisten
tragen eben dieselbe Uniforme, wie die Aie Klasse.
Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, daß
auf dem Kragen nur eine Eckverzierung nach
dem unter Ziffer s angezeigten Muster ange-
bracht wird. Die Aermelaufschläge bleiben
ohne Stickerei. Die Kordons auf dem Hute
und das Wehrgehänge an den Degen sind von
gelber Seide, und an den daranhängenden
Quasten mie goldfaden eingemischt.
Der Frack wie bei der vorigen Klasse, mit
der Eckzierung nach Ziffer # auf dem Kragen.
Räcksichtlich des usseren Forstpersonals
verbleibt es bei der unterm 4. Juni 1804
erheilten Vorschrift, welche dasselbe in kei-
nem Grade zu überschreiten hat.
Es haben daher die Forst-Inspekkoren und
Oberförster bei den Epauletten und Contre=
Epaulerten keine Bouillons iu gebrauchen,
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und die Revierförster die Hurkordons und
Wehrgehänge nur von gelber Seide mit ein-
gemischten Goldfäden an den Quasten zu tra-
gen; die Forstwärter und Forstgehilsen aber
sich der Wehrgehänge ganz zu enthalten.
Dem Vorstande Unsers obersten Forstan
tes machen Wir es zur besonderen Pflicht,
darüber zu wachen, daß das gesamte Per-
sonal genau die gegebenen Vorschriften be-
folge, und sich keine eigenmächtige Abände=
rung, oder Auszeichnung erlaube.
München den al. Juni 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
Geiger.
Bekanntmachung.
(Die inländischen Kompetenten zum Lehramte an
einer hbheren Lehr-Anstalt betressend.)
Da die höheren Real und Gymnastal Anstal
ten, so viel möglich, durchaus mit den fähigsten
Lehrern versorgt werden sollen, so werden
sämtliche inländische Lehramts= Kandidaten,
die sich zu einer Real= oder Gymnasial- Lehrstelle
befähiget halten, so wie diejenigen bereits an:
gestellten Lehrer, die zu einem anderen Lehr,
fache, oder zu einer anderen Lehr= Anstalt be-
fördert zu werden wünschen, hiedurch aufge-
sodert, binnen 6 Wochen, und also spatest
bis zum b. August l. J. sich bei der Zentral-
Srudien-Direktion, unter Beifügung der zu
ihrem Gesuche geeigneten Belege, anzumelden.
München den 24. Juni 1808.
Auf Seiner kdniglichen Mgjestär besonderen
allerhdchsten Befehl.
Freiherr von Mo utgelas.
von Krempelhuber.