Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gen;  sie  wird  unter  den  Schuz  der  General-Administrarion
  des  Seiftungs-Vermögens  gesezt;
  und  der  Verwaltungs-Siz  in  jenen
der  genannten  Administration,  also  in  die
Residenzstadt  München  gelegt.

IV.  Art.  Die  Glieder  dieser  Pensions-Anstalt
  sind  hiedurch  von  der  allgemeinen
Konkurrenz  zur  Armenpflege  nicht
befreit.

V.  Art.  Diese  Pensions-Anstalt  tritt  mit
dem  ersten  Oktober  1808,  also  mit  dem
Eintritte  des  Etats-Jahres  rgos  in  Wirkung.

II.  Titel.
Vermögen  der  Pensions-Anstalt.
VI.  Art.  Das  Vermögen  der  Denllons=
  Anstalt  zerfällt  in  zwei  Haupttheile:

1)  in  das  Fundirungs  und

#)  in  das  Ergänzungs-Vermögen.

VII.  Art.  Das  Fundirungs=  Vermöger
  bestehr  aus  folgenden  Theilen:

1)  aus  den  bereits  vorhandenen
Kapitalien  der  bisher  bestandenen,
  und  nunmehr  in  Konsolidirung
übergehenden  Wittwen=  und  Waisen-Kassen
  der  Advokaten;

2)  aus  den  von  Zeit  zu  Zeit  entstehenden

neuen  Kapitalien,  deren  Quellen
sind:
a.  die  ordentlichen  Beitráge
der  Glieder  der  Anstalt;
b.  die  Strafen  der  Advokaten
c.  die  Zuslüsse  durch  neue  Dotarionen,
  Erbschaften;  degate
und  Schankungen;  und

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d.  die  Ueberschüsse  der  Jahres-Rente.


VIII.  Art.  Das  Ergänzungs-Vermögen
  besteht  aus  jenen  ausserordentlichen
  Beiträgen  der  Glieder  der  Anstalt,
welche  in  dem  Falle,  wenn  die  Rente  des
Fundirungs:  Vermögens  die  Jahres-Erigenz
der  Pensions-Anstalt  nicht  decket,  als  noth,
wendiges  Komplement  derselben  erhoben,
und  auf  den  Gulden  des  ordentlichen  Beitrages
mit  einer  gleichen  Beischlags-Rate  umgelegt,
  und  sodann  in  ihrem  ganzen  Betrage
auf  einmal  erholt  werden.

IX.  Art.  Das  Regulativ  der  ordentlichen
  Beiträge  ist,  wie  folge:

1.  O.  Der  Advokat,  welcher  sich  bei
seiner  Rezeption  im  Stande  der  Ehe,
oder  eines  Wittwers  mit  Kindern
befindet,  entrichtet  eine  Eintritts-Gebühr
von  einhundert  Gulden.

a.  I.  Der  Advokat,  welcher  sich  bei
seiner  Rezeption  ausser  dem  Stande
der  Ehe,  oder  in  jenem  eines  Wittwers
ohne  Kin  der  befindet,  entrichtet  eine
Eimtritts-Gebühr  von  fün  fzig  Gulden.

3.  G.  Der  Advokat,  welcher  nach  seiner
Rezeption  in  den  Stand  der  Ehe  rrit,
entrichtet  das  Komplement  der  hiefür
regulirten  Eintrits-Gebühr  mit  fünfzig
Gulden.  41

4.  C.  Der  Advokat  entrichtet,  je  nachdem
  er  sich  in  dem  Falle  einer  bezahlten  Eintritts-Gebühr
  von  Einhundert,  oder  von
fünfzig  Gulden  befindet,  einen  Jahres'