1459
XXX. Art. Das Zentral= Rechnungs-
Kommissariat des Innern ist mir der vollen er-
läuternden und instruktiven Exekution die-
ses Organismus der Pensions Anstalt beauf“
traget, und die Resultate werden dem Jahr-
buche der General: Administration des Stf-
tungs-Vermögens einverleibt.
München den 27. Juni 1308.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die dffentlichen Prifungen in den allgemeinen
Volks-Schulen betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem eine fortgesezte Beobachtung ge-
zeigt hat, daß die öffentlichen Schul, Prü-
fungen, besonders der allgemeinen Volks-
Schulen, noch immer bhheils nicht zweckmässig
genug gehalten werden, ktheils nicht so viel
Interesse bei den Schulgemeinden finden, als
sie verdienen; so werden, unter Beziehung auf
srühere deßhalb ergangene Verordnungen,
folgende neuere Bestimmungen darüber fest-
gesezt:
I. Da die öffentlichen Schul-Prüfungen
nicht bloß die Absicht haben, die Pflicht-Er-
füllung der Schullehrer zu untersuchen, und
der Gemeinde über den Zustand der Schule
im Allgemeinen Rechenschaft zu geben, sondern
auch durch das Interesse, welches die Gemeinde
an den aufgkstellten und vorgelegten Proben
des Fleisses#er Lehrer und der Schüler nimmr,
die Lehrer zur Berufs-Treue, die Schüler
1400.
zum Eifer im Lernen und die Aeltern der Schü#t-.
ler zu gewissenhafter Bennzung der Schule
für ihre Kinder aufzumuntern; sonach es so
wichtig ist, daß ein grösserer Theil der Ge-
meinde bei den öffentlichen Prüfungen der
Schule gegenwärtig sen; so sind jederzeit
dergleichen Drüfungen 8 Tage vor dem anbe-
raumten Termine der Gemeinde feierlich be-
kannt zu machen, und dazu nicht nur die
Aeltern der Schulkinder, sondern auch alle an-
dere Freunde der Bildung in der Gemeinde
einzuladen.
II. Die Prüfungen selöst, welche allfähr-
lich auf dem Lande nach der Winter: Schule,
in den Städren aber am Schlusse der Som-
mer-Schule am zweckmssigsten anzustellen
sind, sollen deßhalb auch überall an einem.
hinlänglich gerdumigen Orte; wo die Schul-
Stube also zu eng wäre, entweder in dem
Gemeinde-Hause, oder in der Kirche gehal-
ten werden. Zu desto grösserer Feierlichkeit
kann auch der Prüfungs: Ort mit angemesse-
nen Dekorationen, wie sie die Jahres-Zeit,
oder sonst die Umstände anbieten, ausge-
schmückt werden.
III. Die nächsten Schul-Veorsteher sind
verpflichtet bei dem Prüfungs= Akte gegenwär-
tig zu seyn. Die Leitung der Prüfung steht dem
ersten der anwesenden Schul: Vorsteher zu.
IV. Damit der Mißbrauch, den einzelne
Schullehrer mit zweckwidrigen langen beson-
deren Verbereitungen ihrer Schüler zur öffent-
lichen Prüfung bisher getrieben haben, nicht
weiter statt finden könne, soll nicht nur der
Lokal-Schul-Inspektor bei seinen Schul-Ber