1461
suchen daruͤber wachen, daß jene unnuͤze Zeit-
verschwendung gaͤnzlich verhuͤtet werde, son-
dern es soll auch die Gewohnheit eines ein fuͤr
allemal bestimmten Termins der öffentlichen
Schul-Prüfungen nicht serner gelten; viel-
mehr soll der Lokal= Schul= Inspektor, nach ge-
stellter Anfrage an den Distrikts-Schul-In-
spektor und den Landrichter, (welche zu den
Prüsungen, so fern es ihre anderweitigen Ge-
schäste verstatten, ebenfalls kommen können,)
den Tag der Prüfung jederzeit bestimmen.
V. Die Prüfung soll sich über alle Lehr-
gegenstände, die mit den Schülern behandelt
worden sind, verbreiten; doch so, daß auf
die wichtigeren auch das Hauptgewiche gelegt
werde. Damit aber der behrer die anwesen-
den Zeugen auch in der Thar zu überzeugen ver-
möge, daß er nicht etwa nur besonders einge-
lernte Bruchstücke vorführe, sollen die Rubri-
ken, über welche die Prüfung anzustellen ist,
nicht von ihm selbst ausgewählt, sondern von
dem Lokal= Schul, Inspektor bestimmt werden.
Dech soll der lezeere die ausgewáhlten Prü-
fungs-Materien dem Schullehrer einige we-
nige Tage vor der Prüfung anweisen, damit
dieser für seine Person sich zu dem offentlichen
Akte gehörig vorhereiten könne.
VI. Damit auch der Lehrer nicht in den
Schein der Partheilichkeit falle, daß er bloß
die Féhigeren von seinen Schülern zur Schau
stelle, soll der Lokal-Schul-Inspekcor die Era-
minanten mit Namen aufrufen, und darauf
sehen, daß, so viel möglich, alle an die Reihe
bommen. Ueberdieß soll auch der Lokal= Schul-
Inspektor, wenn der Schullehrer mit einem
1402
Prüfungs-Pensum fertig ist, über dasselbe
ebenfalls einige Fragen an die Schüler ehun,
um sich und die Zuschauer um so mehr zu über-
zeugen, daß die Schüler die Gegenstände wirk-
lich mit Verstand gefaßt, und nicht bloß me-
chanisch eingelerne haben.
VII. Einvon den Schul-Vorständen unter-
schriebenes karaktrisirendes Verzeichniß sämt-
licher Schüler, nebst den Schreibbüchern, Auf-
säzen und Handarbeiten derselben, wird den An-
wesenden zur Einsicht vorgelegt.
VIII. Die Ersffnung des Prüfungs-Aktes
geschieht durch eine kurze Anrede des Lokal-
Schul-Inspektors an die Anwesenden; dar-
auf folgt ein Gesang der Schüler von einigen
Soerophen; sodann beginnt die Prüfung selbst.
Nach Beendigung derselben gibte der Lokal-
Schul-Inspektor eine kurze Rechenschaft von
dem Zustande der Schule in dem verflossenen
Jahre; belobe die Aeltern, die sich durch sleis-
siges Anhalten ihrer Kinder zur Schule, so
wie durch Ermunterung derselben zum häusli-
cheu Fleisse vorzüglich ausgezeichnet haben;
warnet aber auch und erinnert namentlich die-
jenigen Aeltern, die ihre Kinder unveranrwort-
licher Weise der Schule entzogen haben; und
schließt dann mit einer passenden allgemeinen
Ermahnung an die Lehrer, Schüler, Aeltern
und übrigen Anwesenden. Eir feierlicher Ge-
sang der Schüler macht darauf den Schluß
des Prüfungs= Aktes.
IX. Ueber den gesamten Pruͤfungs-Akt
ist ein Protokoll zu halten, worin zu bemer-
ken ist: wie die Prüfung ausgefallen sey; welchen
Schuͤlern Praͤmien zu ertheilen seyen; welches ei-