Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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genthümliche Gute an Lehrern und Schülern,— 
welche Fortschritte, oder Rückschritre der Schule 
im Allgemeinen bemerkt worden; — was künftig 
zu verbessern sey, u. dergl. Dieses Protokoll 
ist von dem zweiten Schul-Vorsteher zu füh- 
ren, und von der gesamten Lokal-Schul- 
Kommission zu unterschreiben. 
X. Nachdem die Schüler, nebst der übrigen 
„Versammlung der Anwesenden, entlassen wor- 
den sind, läßt die Lokal-Schul-Kommission den 
Schullehrer vorfedern, um ihm ihr Urtheil 
über den Befund seiner Schule, welches eben- 
falls in das Protokoll eingetragen wird, zu 
publiziren. Darauf befrage si auch den 
Schullehrer um seine Desiderien zur Verbesse- 
rung der Schule, und nimmt auch etwaige 
Klagen, die Schule berressend, von Aeltern 
der Schulkinder, oder anderen Orts-Einwoh- 
nern zu Protokoll, um die geeignete Abhilfe 
entweder selbst zu treffen, oder höheren Orts 
zu veranlassen. Emdlich wird auch noch das 
Schuld-Gebädude, der Schul-Aparat, der 
Schul. Garten u. s. w. von der Lokal-Schul- 
Kommission in Augenschein genommen, und 
mit dem Inventarium verglichen; das Feh- 
lende, oder Abgängige bemerkt; das neu An- 
geschafte nachgetragen; und das weiters Er 
soderliche entweder sogleich bewilliger, oder 
zur Besorgung vorgemerkt. 
XI Die Vertheilung der Prämien, über 
deren Anordnung demnächst eine eigene Be- 
stimmung folgen soll, ist an allen Orten, wo 
nicht besondere Verhälenisse es anders federn, 
jederzeit gleich am Tage nach der Schul-Prü- 
sung, an dem nämlichen Lokal, in welchem die 
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Prüfung gehalten worden ist, miraller Feierlich- 
keit, welche die Umstände gestatten, zu veran- 
stalten, und deßhalb sind dazu auch am Ende 
der Schulprüfung selbst alle derselben Anwoh- 
nenden einzuladen, so wie die Schul-Vor- 
stände selbst dabei von Amts wegen zu erschei 
nen verpflichtet sind. 
Obige Verordnung ist durch die königlichen 
Landes-Direktionen und Provinzial-Regie-- 
rungs-Stellen den Schul Vorständen zu er- 
öffnen, und soll durch das Regierungs-Blau 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
München den 1. Juli 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
(Die Preise-Vertheilungen an den vaterländischen 
Lehr-Anstalten betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um die Feiler der öffentlichen Preise- 
Vertheilungen an den vaterländischen kehr- 
Anstalten auf eine zweckmässige und gleich- 
förmige Weise zu erhöhen; den Preisen 
selbst aber, welche hier und da durch zu freis 
gebige Austheilung einen Theil ihres Werths, 
als Belohnungs= und Aufmunterungs-Mireel, 
selbst in den Augen der Schüler verloren zu 
haben scheinen, wieder eine höhere Gelung 
zu verschaffen, werden hiemit folgende, in 
Bezug auf diesen Gegenstand allgemein 
zu beobachtende Vorschriften ertheilt:
	        
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