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genthümliche Gute an Lehrern und Schülern,—
welche Fortschritte, oder Rückschritre der Schule
im Allgemeinen bemerkt worden; — was künftig
zu verbessern sey, u. dergl. Dieses Protokoll
ist von dem zweiten Schul-Vorsteher zu füh-
ren, und von der gesamten Lokal-Schul-
Kommission zu unterschreiben.
X. Nachdem die Schüler, nebst der übrigen
„Versammlung der Anwesenden, entlassen wor-
den sind, läßt die Lokal-Schul-Kommission den
Schullehrer vorfedern, um ihm ihr Urtheil
über den Befund seiner Schule, welches eben-
falls in das Protokoll eingetragen wird, zu
publiziren. Darauf befrage si auch den
Schullehrer um seine Desiderien zur Verbesse-
rung der Schule, und nimmt auch etwaige
Klagen, die Schule berressend, von Aeltern
der Schulkinder, oder anderen Orts-Einwoh-
nern zu Protokoll, um die geeignete Abhilfe
entweder selbst zu treffen, oder höheren Orts
zu veranlassen. Emdlich wird auch noch das
Schuld-Gebädude, der Schul-Aparat, der
Schul. Garten u. s. w. von der Lokal-Schul-
Kommission in Augenschein genommen, und
mit dem Inventarium verglichen; das Feh-
lende, oder Abgängige bemerkt; das neu An-
geschafte nachgetragen; und das weiters Er
soderliche entweder sogleich bewilliger, oder
zur Besorgung vorgemerkt.
XI Die Vertheilung der Prämien, über
deren Anordnung demnächst eine eigene Be-
stimmung folgen soll, ist an allen Orten, wo
nicht besondere Verhälenisse es anders federn,
jederzeit gleich am Tage nach der Schul-Prü-
sung, an dem nämlichen Lokal, in welchem die
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Prüfung gehalten worden ist, miraller Feierlich-
keit, welche die Umstände gestatten, zu veran-
stalten, und deßhalb sind dazu auch am Ende
der Schulprüfung selbst alle derselben Anwoh-
nenden einzuladen, so wie die Schul-Vor-
stände selbst dabei von Amts wegen zu erschei
nen verpflichtet sind.
Obige Verordnung ist durch die königlichen
Landes-Direktionen und Provinzial-Regie--
rungs-Stellen den Schul Vorständen zu er-
öffnen, und soll durch das Regierungs-Blau
öffentlich bekannt gemacht werden.
München den 1. Juli 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Preise-Vertheilungen an den vaterländischen
Lehr-Anstalten betreffend.)
Wir Maximilian Josepyph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um die Feiler der öffentlichen Preise-
Vertheilungen an den vaterländischen kehr-
Anstalten auf eine zweckmässige und gleich-
förmige Weise zu erhöhen; den Preisen
selbst aber, welche hier und da durch zu freis
gebige Austheilung einen Theil ihres Werths,
als Belohnungs= und Aufmunterungs-Mireel,
selbst in den Augen der Schüler verloren zu
haben scheinen, wieder eine höhere Gelung
zu verschaffen, werden hiemit folgende, in
Bezug auf diesen Gegenstand allgemein
zu beobachtende Vorschriften ertheilt: