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1) Da die Theilnahme des edelsten und
gebildetsten Theiles der Nation die Feierlichkeit
jenes jährlichen National-Jugend-
Festes am meisten zu verherrlichen, und den
Trieb und Eifer des jugendlichen Talents,
sich auszuzeichnen, mehr, als alles andere zu
beleben im Stande ist, so sollen in Städten
die höheren Stände, die Landes-
Stellen und das Publikum jedes Ortes
überhaupt allzährlich durch öffentliche Bekanne-
machung der Tage, Stunden und Orre der
öffentlichen Preise = Vertheilung zu diesen
feierlichen Schul-Akten eingeladen werden.
2) An jedem Haupt-Orte der General-
Kommissariate har die jährliche Preise-Ver-
theilung aller öffentlichen Lehr Anstalten unter
dem Vorsize des einschlägizen General,
Kommissärs, dessen persönliche Gegen-
wart, in Begleitung der ihm untergeordneten
Lokal-Schul-Beamten, ohnehin schon
verordnet ist, zu geschehen.
3) In allen übrigen Städten des König-
reiches, so wie an kleineren Schul-Oeten,
haben sowohl geistliche, als weltliche
Obrigkeiten bei den Preise- Vertheilungen
psflichemässig zu erscheinen, und überall ist diese
Feierlichkeit, wo mäglich, von dem betreffenden
Schul Kommissär, oder doch von dem einschl,
gigen Distrikts-Schul= Inspektor anzuordnen
und zu leiten.
4) Vornehmlich ist zu diesem Jugendfeste
aller Orten der geräumigste und überhaupt
zweckdienlichste Plaz (Saal,s oder Kirche)
zu wählen, und mit mässtgen Kosten auf eine
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der Feier anpassende Weise, einfach und wuͤrdig
zu verzieren.
5) Die Preise-Träger sind, mit ihren
Professoren und behrern an der Spize dem
Arblicke des Publikums ausgeseze, so in die
Reihe aufzustellen, wie sie zum Empfange ihrer
Preise werden vorgerufen werden.
6) Der ganze Akr ist mit einem von
blasenden Instrumenten begleiteten
Gesange zu beginnen und #u beendigen.
An den Anfangs= Chor schließt sich eine kurze
Anrede über den Zustand, die Fortschricte,
Schülerzahl 2c. der Lehr-Anstalt an. Diese
Anrede hat bei Gymnasien der Rektor, bei
Feiertags= oder Börger= Schulen der Direktor
derselben, und bei Volks= oder Elementar=
Schulen der Lokal-Kommissär, auf dem Lande
(in der Regel) der Distrikts -Inspektor zu
halten. *
7) Wo die jährliche Preise-Verrheilung
der Feiertags-Schulen zwischen der
männlichen und weiblichen alternirt, soll der
Redner jährlich von, dem Zustande beider
Schulen in gedrängter Kürze öffenrliche Re-
chenschaft geben, und sowohl namentlich der
ausgezeichnetsten Schüler und Schülerinnen,
als auch ihrer gelungensten, unter dem Schul-
Jahre verfertigten Produkte, Zeichnungen,
Modelle, Räh= und Strick; Arbeiten u. dgl.,
welche überdieß zur öffentlichen Schau auszu-
stellen sind, erwähnen.
3) Die Zahl der Preise soll nach dem
Verhélrnisse der Klassen und der Schülerzahl
beschränkt werden, so, daß künfrighin von den
Goymnasial= und Real-Schülern
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