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ämmer nur der achte; von den Elementar'-“
Schülern der «
obersten sechste,
mittleren Klasse immer nur der fuͤnfte,
untersten vierte;
von der Vorbereitungs-Klasse immer
nur der zweite Schüler einen Dreis erhält.
Den lezkeren werden jedoch eigentlich nur
ermunternde Schul-Geschenke, z. B.
Bilder, Zahltafeln u. dergl. ohne besondere
Feierlichkeit, in der Schule von dem Leokal-
Schul-Kommissär, oder Inspektor ausgetheilt.
Von den nach dem Preis-Träger folgenden
Schülern sind die nächsten namentlich zu
beloben, sofern sie dieser öffentlichen Aus-
zeichnung würdig sind; so wie die vorzüglich
nachlássigen, oder un fleissigen Schüler
ebenfalls durch öffentliche Benennung zu tadeln
sind. —-
9) In den maͤnnlichen Feiertags-
Schulen soll die Ertheilung der Preise
groͤßten Theils auf die Lehrjunge einge-
schränke werden. Die Gesellen, welchen
als freiwilligen Schülern schon das
Fortschreiten in nüzlichen, zu ihrem Berufe
dienlichen Keunenissen hiulánliche Belohnung
sepn muß, sollen nur dann auf einen besonderen
Schul-Preis, z. B. auf ein Zeichnungsbuch,
ein Reißzeug, eine Medaille u. dergl., sich
Anspruch erwerben, wenn sie, nebst Auszeich-
mung im sittlichen Betragen und sleißigen
Schul-Besuche, ein vorzügliches Kunst Pro-
dukt, Hand-Zeichnungen, Modelle 2c. für die
Schule verfertiget haben.
1o0) Kein Schüler, weder der Gymnassal-
und Real, noch der Feiertags= und Elementar=
Schulen, soll künflig mehr, als einen
Preis erhalten können. Doch soll derjenige,
welcher sich in mehreren Fächern preiswürdig
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auszeichnet, oͤffentlich daruͤber bei Ertheilung
seines Preises belobt, und diese Auszeichnung
im Kataloge sowohl, als in seinem Preise-
Buche, oder Preise Diplome ausdrücklich be-
merkt werden.
11) Die Preise'Diplome der höheren
drei Gymnastal-Klassen sollen bis zur bevor-
stehenden Trennung der Bürger-Schulen von
den gelehrten Schulen noch beibehalten; dann
aber in den lezteren an deren Stelle eigens
hiezu zu versertigende Prris-Medaillen
ausgetheilt werden.
1a) Um endlich der allgemeineren Theilnahme
an den öffentlichen Preise-Vertheilungen mehr
entgegen zu kommen, sollen die Klassifika-=
tions-Tabellen und Kataloge eine all-
gemeine und leicht verständliche Einrichtung
(worüber ein besonderes Regulativ ehestens
nachfolgen wird) erhalten.
Bei den wirklichen Preise-Vereheilungen
soll da, wo Kataloge gedruckt werden, eine
hinreichende Anzahl Exemplarien derselben unter
die der Feierlichkeit beiwohnenden Honoratioren
unentgeldlich vertheilt werden.
Diese Anordnungen und Vorschriften sollen
den Seien-Rektoren, und, was die deutschen
Schulen betrifr, den Inspektoren derselben ge-
hörig bekannt gemacht werden, damit diese,
insofern es nöthig seyn wird, auch die Schü-
ler Über einzelne Punkte, z. B. über Zweck und
Ursache der Preise:-Verminderung u. dgl., zu
belehren in den Stand gesezt werden.
München den 1. Juli 1g08.
Max. Joseph.
Freiherr von Moncgelas.
Auf könlglichen allerhöchsten Befehl
von Krempelhuber.