Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1505 
Königlich= Baserisches 
1506 
Re zierungsblat t. 
  
* 
XXXIV. Stück. München, Mittwoch den 20. Juli 18os. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Befdrderung der Heurathen auf dem Lande 
betrefsend.) 
Wir Marximilian Joseph. 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Woahrend dem Laufe Unserer Regierungs- 
Jahre haben Wir Uns eben so sehr von der 
Unzweckmaͤssigkeit der bestehenden Straf- Ver- 
ordnungen gegen die Heurathen Unserer Un- 
kertbanen aufsser tandes, als von den nach- 
tbeiligen Wirkungen jener einschränkenden 
Verfügungen überseugt, wodurch die Heu- 
ratben im tande mehr, als es die nothwendi- 
e Vorsorge der Polizei erfodert, erschwert 
wurden. 
Damit nun einerseits jene tücke der Ge- 
sezigebung auf eine, der Beförderung des 
Woblstandes Unserer Unterthanen entsore- 
chende Wesse ergänzt, und anderseits die 
schädlichen Hinderntsse wirksam gehoben wer- 
den, welche bisher in mehreren Theilen Un- 
sers Reiches die unteren Klassen des Volks 
in dem Gebrauche ihrer bürgeelichen Freihei#t 
beschr iner haben, in Unsere Sorge dahin 
gegangen, mit Aufbebung der dießfalls per- 
  
schieden bestebenden Zwangs: Geseze, solche 
Bestimmungen zu ktreffen, wodurch sich die 
Ansprüche der Einzelnen mit dem Wobl der 
Gesamtheit am angemessensten vereinigen 
köonnen. 
Diesemnach haben Wir für Unsere sämeli- 
che Staaten, nach eingeboltem Gutachten der 
Htandesstellen, auf den Vortrag Unserer ein- 
schlägigen Ministerien, nachfolgendes zu ver- 
ordnen beschlossen: «- 
1. Die Geseze, wodurch zu den Heura— 
then unangesessener Leute auf dem Lande die 
Einwilligung der Gemeinden als nothwen- 
dig erklaͤrt wurde, werden aufgehoben. Es 
wird auch nicht erfodert, daß die Gemein- 
den mit ihrer Erinnerung in diesen Fällen 
vernommen werden. 
2. Ausser der in den bürgerlichen Gesezen 
verordneten Einwilligung der Aeltern und 
Vormünder ist zur Verebelichung nur die 
Bewilligung der ordentlichen Polizei Obrig- 
keit der Ortes notbwendig, wo die Heurathen- 
den mit hinreichender Aussicht auf ihre Nab- 
rung den Wehusiz nebmen. 
3. Wenn eine Obrigkeit unbekannten, 
fremden, unangesessenen teuten, welche sich 
weder bioher in dem Gerichts-Bezirke, oder 
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