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jIur Abwendung des Aufenthalts und der Ver-
ehelichung zu vieler unangesessener, gewerb-
loser teute schon getroffen sind, oder noch zu
treffen für nothwendig gefunden werden.
1 1. Auch sind biedurch die in Hinsicht auf
die Militär: Pflichtigkeit und das Konfskrip=
tions-Wesen ertbeilten, und noch zu er-
uebeilenden Vorschriften und Verordnungen
keineswegs abgeändert.
I2. In eben dem Maße, als durch gegen-
wärtige Verordnung die Heurathen auf dem
tande erleichtert werden, sind aber auch die
Obrigkeiten verbunden, ihre Aufmerksamkeit
und Thätigkeit in dem Vollzuge der gegen
den Bettel, und über die Armenverpflegung
erlassenen Verordnungen zu vermehren.
13. Wer sich auf dem Bettel, oder Müssig-
Jange betreten läßt, unterliegt allenthalben
der polizeilichen Bestrafung. Diejenigen,
welche im Bettel herumziebe, sollen, so wie
diesenigen, welche zur Arbeit unfähig gewor-
den sind, ohne Rücksicht, wo sie gebeuratbet
baben, an den Ort ibrer Ansässigkeit, oder
ihres Wohnsizes, oder in deren Ermanglung
an den Geburtsort zurückgebracht werden.
Wenn die beiden Ebegatten verschiedene Ge-
burtsorte haben, ist der Geburtsort des Man-
nes zu wählen.
14. Die Armenverrflegung muß in einem
seden kandgerichte und Amte nach den orga-
nischen Gesezen, welche unterm 23. Novem-
ber 1804, für die Provinz Baiern (Regie-
rungsblatt vom Jahre 1804, XUVIII.
Stuͤck, S. 991 — 998) und unteem 22. Fe-
bruar d. J. für Unser gesamtes Reich (Regie-
1510
rungsblatt vom Jahre 1808, XII. Stuͤck
S. 503 — 602) verordnet werden sind, ein-
gerichtet und hergestellt werden. Die Land-
gerichte, welche solches unterlassen, machen
sich wegen Vernachlassigung ihrer Amtspflich-
ten verantwortlich.
15. Zu den fuͤr die Armenverpflegung be-
stimmten Konkurrenzen sind die unangesesse-
nen Unterthauen verhältnißmássig beizutra-
gen ebenfalls verbunden.
10. Da Wir durch gegenwärtige Verord-
nung alle zulässigen Verheurathungen im tan-
de möglichst begünstigen, so bleibt es den
Unterthanen streng verbothen, Eben ausser
landes einzugeben.
Alle ausser Landes geschlossene Eben sollen
als ungültig angesehen werden.
17. Wer sich dieses Verbots ungeachtet
ausser tundes rrauen lI äßt,soll bei seiner
Rückkehr, neben den Wirkungen der Ungül-
tigkeit seiner eingegangenen Ebe, noch mit
einer Gesängnißstrase von einem Monate be-
legt werden, wovon er die Kosten zu bezahlen,
oder abzudienen hat.
18. Gegenwärtige Verordnung, welche
Wir durch das allgemeine Regierungsblatt
bekannt machen lassen, soll allentbalben auf
die gewöhnliche Weise publizirt, und durch
die Psarrer in den Kirchen von den Kanzeln
verkündet werden.
München den 12. Juli 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
von Krempelhuber.
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