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1511
(Die mit der reitenden Post abzuschickenden
Pakete betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Doa die reitende Post die schnelle Beförde-
rung der Korrespondenz zum Zwecke hat, so
ist es noͤthig, daß sie nicht zu sehr uͤberla-
den werde, damit durch die Vermehrung der
tast keine Hindernisse im Transporte ent-
stehen.
Die deßhalb von mehreten Ober: Postaͤm-
tern gefuͤhrten Beschwerden veranlassen Uns,
allgemeine Vorschtiften bahin zu ertheilen:
1) Mit der reitenden Post daͤrfen in der
Regel uur Briese befördert werden, aus-
nabmsweise sollen auch Akten: Pakete,
welche das Gewicht von einem Pfunde nicht
übersteigen, angenommen werden. Alle
grösseren Akten-Dakete sollen zur fahren-
den Post verwiesen werden!
5) alle Gegenstände von Werth, und wenn
derselbe nur Zo Kreuzer beträgt, oder auch
nur ein Quintel wiegt, können bei der rei-
tenden Post nicht aufgegeben werden.
Unsere General-Post:Direktion erhält
den Auftrag, die untergeordneten Post: Be-
börden hlenach anzuweisen.
Muͤnchen den 11. Mai 1853.
Max Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl
von Flab.
1512
Probinzial-Verordaung,
(Die von adelichen Guts-Besizern ihren Lehnleuten
gestattete Gilter-Zerschlagung betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß mehrere
adeliche Guts= Besizer sich erlauben, ihren
tebnleuten Guts= Zerschlagungen eigenmäch=
tig zu gestatten.
Da dergleichen Güter, wenn sie von ks-
niglicher tandes-Direktion, als Provinzlal
tehnkurie, zu lehen getragen werden, einer
dergleichen Veränderungen ohne oberlehnberr-
liche Einwilligung nicht unterworfen werden
koͤnnen, dieselben moͤgen nun von dem Guts-
Bestzer zu seinem Schlosse und Gute selbst
genossen werden, oder von ihm zu Asterlehen
verlieben seyn; da ferner in diesem, so wie
in dem weiteren Falle dergleichen Güter ganz
freies Eigenthum wären, die landesherrliche
Erlaubniß hiebei nicht umgangen werden
kann, weil Geschäfte dieser Art nicht bloß
vom Privat-Vortheile abhängen können,
sondern mit Rücksicht auf das allgemeine
Staats-Beßte zu behandeln sind, so werden
dergleichen eigenmächtige Guts, zerschla-
gungen andurch ernstlich untersagt, und für
nichtig erklärt, mit dem Anfügen, daß,
wenn die landesberrliche — und im treffen-
den Falle auch lehnherrliche Einwilligung
ganz uͤbergangen werden wuͤrde, eine derglei-
chen Kontravention mit angemessener Geld-,