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wärtigen Monaks zuverlässig zu liefern.
Neuburg den 6. Juli 1808.
Königliches Generalkandes--Kom-
missariat von Neuburg
Glraf von Tassis.
Gdttlinger.
Bekanntmachungen.
(Die Verbreicung des Borken= Käfers und die
Mafregel dagegen betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die seit einigen Jahren erfolgte Verbrei-
tung des Borken-Kifers erregt gegründete
Besorgnisse vor noch grösseren Berheerungen
wäbrend des taufes des gegenwärtigen Som-
mers in allen von diesem Insekte ange-
Hriffenen Fichten-Waldungen. Zur Vor-
beugung dieses, in seinen nachtbheiligen Fol-
zen nicht zu berechnenden Uebels, hat man
es für nötbig erachtet,, von Ober- Forst- Poli,
lei wegen die nachfolgenden Maßregeln da-
#gegen zu verordnen:
1. Wenn sich Spuren von dem Dasein
des Borken Käfers in einem Fichten-Walde
zeigen, so ist dessen Eigenthümer, obne
Ausnabm, verbunden, alle davon angegrif-
senen Stämme unter der leitung des könig-
lichen Forstpersonals zu fällen, und entwe-
der sogleich aue dem Walde abzuführen, oder,
wenn diese Al fübrung, wegen kokal-Verhält-
nissen, und wegen der momentauen Unene-
bebrlichkeit des Zug= Biebes zu dringenden
Feldarbeiten, nicht möglich wäre, das gefüll-
te Holz abzuschölen., und dessen Rinde an
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einem vor Feuers: Gefahr binlänglich ge-
sichertei Orte zu verbreunen.
2. Wenn sich die ad 1. erwähnten Spu-
ren von dem Dasein des Borken-Käfers in
einem Fichten-Walde zeigen; so darf kein
gesundes Holz darin gefällt werden, bis alles
von dem Kifer angegriffene Holxentweder aus
dem Walde geschaft, oder dessen Rinde ver-
brennt worden ist.
3. Es darf auch das gefällre gesunde Fich-
ten Holz, so wie die Windwürfe, Duft= und
Schnee-Brüche, dann die Stecke in einem
von dem Borken-Käfer bereits angegriffenen
Walde, oder auch in dessen Nähe von un-
gefähr einer Stunde nicht ungeschäkt in dem
Walde verbleiben.
4. Das königliche Forstpersonal ist von Be-
rufs wegen verpflichtet, nicht nur allein in allen
Kameral-Waldungen die oben vorgeschrie-
benen Maßregeln in Anwendung zu brin-
gen, sondern auch durch Anlegung regel-
mässiger Schläge den nachtheiligen Einwir-
kungen der Winde, und folglich auch der
serneren Verbreitung des Borken-Käfers in
denselben vorzubeugen.
Ausser dessen ist es aber auch Obliegen-
beit desselben, die Eigenthümer der in dessen
Bezirke, oder auch in deren Räbe gelege-
nen, von dem Käfer angegriffenen Fichten-
Waldungen über deren zweckmässiye Be-
bandlung zu belebren, über die Erfüllung
dioser Berorduung mit Strenge zu wachen,
und die ungeachtet der gegebenen Ermahnun-
gen noch entdeckten Gebrechen dagegen sos