Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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wärtigen Monaks zuverlässig zu liefern. 
Neuburg den 6. Juli 1808. 
Königliches Generalkandes--Kom- 
missariat von Neuburg 
Glraf von Tassis. 
Gdttlinger. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Verbreicung des Borken= Käfers und die 
Mafregel dagegen betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die seit einigen Jahren erfolgte Verbrei- 
tung des Borken-Kifers erregt gegründete 
Besorgnisse vor noch grösseren Berheerungen 
wäbrend des taufes des gegenwärtigen Som- 
mers in allen von diesem Insekte ange- 
Hriffenen Fichten-Waldungen. Zur Vor- 
beugung dieses, in seinen nachtbheiligen Fol- 
zen nicht zu berechnenden Uebels, hat man 
es für nötbig erachtet,, von Ober- Forst- Poli, 
lei wegen die nachfolgenden Maßregeln da- 
#gegen zu verordnen: 
1. Wenn sich Spuren von dem Dasein 
des Borken Käfers in einem Fichten-Walde 
zeigen, so ist dessen Eigenthümer, obne 
Ausnabm, verbunden, alle davon angegrif- 
senen Stämme unter der leitung des könig- 
lichen Forstpersonals zu fällen, und entwe- 
der sogleich aue dem Walde abzuführen, oder, 
wenn diese Al fübrung, wegen kokal-Verhält- 
nissen, und wegen der momentauen Unene- 
bebrlichkeit des Zug= Biebes zu dringenden 
Feldarbeiten, nicht möglich wäre, das gefüll- 
te Holz abzuschölen., und dessen Rinde an 
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einem vor Feuers: Gefahr binlänglich ge- 
sichertei Orte zu verbreunen. 
2. Wenn sich die ad 1. erwähnten Spu- 
ren von dem Dasein des Borken-Käfers in 
einem Fichten-Walde zeigen; so darf kein 
gesundes Holz darin gefällt werden, bis alles 
von dem Kifer angegriffene Holxentweder aus 
dem Walde geschaft, oder dessen Rinde ver- 
brennt worden ist. 
3. Es darf auch das gefällre gesunde Fich- 
ten Holz, so wie die Windwürfe, Duft= und 
Schnee-Brüche, dann die Stecke in einem 
von dem Borken-Käfer bereits angegriffenen 
Walde, oder auch in dessen Nähe von un- 
gefähr einer Stunde nicht ungeschäkt in dem 
Walde verbleiben. 
4. Das königliche Forstpersonal ist von Be- 
rufs wegen verpflichtet, nicht nur allein in allen 
Kameral-Waldungen die oben vorgeschrie- 
benen Maßregeln in Anwendung zu brin- 
gen, sondern auch durch Anlegung regel- 
mässiger Schläge den nachtheiligen Einwir- 
kungen der Winde, und folglich auch der 
serneren Verbreitung des Borken-Käfers in 
denselben vorzubeugen. 
Ausser dessen ist es aber auch Obliegen- 
beit desselben, die Eigenthümer der in dessen 
Bezirke, oder auch in deren Räbe gelege- 
nen, von dem Käfer angegriffenen Fichten- 
Waldungen über deren zweckmässiye Be- 
bandlung zu belebren, über die Erfüllung 
dioser Berorduung mit Strenge zu wachen, 
und die ungeachtet der gegebenen Ermahnun- 
gen noch entdeckten Gebrechen dagegen sos
	        
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